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verfügbares Guthaben bei einer schweizerischen
Bank-gedeckt sein;
. 5. Der durch das Bankguthaben-in der Schweiz
nichtgedeckte Teil' des Notenumlaufes kann gedeckt
werden durch:
a) . Gold in Barren und Münzen;
- -b) Silbermünzen, die im Gebiete der lateini
schen Münzunivn gesetzliches Zahlungsmittel
° sind (Fünffrankenstücke); -
o) in' Frankenwährung ausgestellte in- und
ausländische Wechsel mit mindestens zwei
' als zahlungsfähig - bekannten Unterschriften
und höchstens 90 tägiger Laufzeit;
ä) Guthaben in : laufender Rechnung bei aus
ländischen Korrespondenten;
e) Lombard - Kredite, die für. die Dauer von
höchstens 90 "Tage, gewährt und durch Hin
terlage inländischer oder in Frankenwährung
-ausgestellter ausländischer, an einer schiveiz.
Börse kotierter Wertpapiere gedeckt sind;
f) -Postcheck- und Giro-Guthaben sowie zum
': Tageskurse berechneten Roten anderer Banken;
-6. Die Landesbank ist verpflichtet, .jederzeit:
. a) gegen Einzahlung in Goldmünzen, in Fünf
frankenstücken der lateinischen Münzkonven
tion, oder in, schiveizerischen Banknoten ei-
- - gene Banknoten im Nennwerte der Ein
zahlung auszugeben und
b) die von ihr ausgegebenen Banknoten auf
. Verlangen einzulösen durch Ausstellung eines
Checks, im Nennbeträge der zur Einlösung
- präsentierten Noten, auf einen schiveizerischen
Bankplatz. .
7. Die Landesbank wird ihren Status am'10.,
20: und letzten Tage jedes Monats (Ausweis) in
geeigneter Weise veröffentlichen. Gleichzeitig mit dem
Ausiveis ist der Diskontosatz und der Lombard
zinsfuß -der Landesbank öffentlich bekanntzugeben.
.-Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu wei
sen;' daß die Einlösbarkeit der liechtensteinischen
Frankennoten durch-Check aus die Schiveiz wäh-
rend der Uebergangszeit mißbräuchlich. zu speku
lativen Zwecken, insbesondere aus dem benach
barten deutschösterreichischen Gebiete zum Zwecke
der Bermögensflucht ins Ausland, ausgebeutet
«verden könnte. Dieser Gefahr sollte rechtzeitig
vorgebeugt lverden, am zweckmäßigsten ivohl durch
eine im Bankgesetze der Landesregierung zu er
teilende Erinächtigung, die zum Schutze der Lan-
desbänk gegen- Mißbrauch der Rotenemlösbarkeit
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf Grund
dieser- generellen Erinächtigung würde alsdann die
Landesregierung die Landesbank auf dem Berord-
nungsivege für die Dauer der UebergangSperiode
ermächtigen oder verpflichten, bei RoteneinlösungS-'
begehren die Person des Begehrenden und den Ziveck
des Begehrens zu prüfen, die zur Einlösung vorge-
iviesenen Banknoten in all den Fällen durch Check
auf die Schiveiz einzulösen, in ivelchen die Einlösung
den Ziveck hat, aus legitimen kommerziellen Trans
aktionen resultierende Zahlungsverbindlichkeiten in
der Schiveiz zu erfüllen, die Einlösung dagegen zu
verweigern, lvenn sie landsfremden oder spekula
tiven Zwecken dienen soll. Diese Regelung dürfte
unbedenklich solange in Geltung bleiben, als die
schweizerische Nationalbank selbst von .der "gesetz
lichen Verpflichtung zur Bareinlösung ihrer Roten
enthoben ist.
- 8. Beschaffung der Bankguthabens
in der Schweiz.
Zu erörtern bleibt-die Frage, auf welchem Wege .
das Bankguthaben in der Schweiz, das als Dek-
kung der liechtensteinischen Frankennoten in Aus
sicht genommen ist, gebildet iverden soll. Zur
Bildung dieses Guthabens lväre in erster Linie
der Gegenwert zu verivenden, den die Landes
regierung von den Liquidatoren der österr.-ung.
Bank für die zur Zeit im Fürstentum zirkulieren
den Kronennoten erhalten wird. Zür Zeit des
Umtausches der vormals ausgegebenen, in der
ganzen Monarchie umlaufsfähigen Noten, in ab
gestempelte, nun nur in Deutschösterreich umlaufs
fähige, belief sich der Notenumlauf im Fürstentum
auf 3 Millionen Kronen. Seine gegenwärtige
Größe ist ziffernmäßig genau nicht feststellbar,
doch darf angenommen werden, daß -er sich zur
zeit auf mindestens 4 Millionen Kronen belaufen -
dürfte. Der Umtausch dieser Noten in liechten
steinische Fränkennoten sollte sobald als iraend-
möglich bewerkstelligt werden. Der Umtausch kann,
soll nicht dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet
und das Land der Ausbeutung durch LandeS-
fremde ausgesetzt «verden, nur nach dein Tages
kurse der Krone an der Zürcherbörse am Umtausch-
tage vor sich gehen. Auch bei diesem Umtausch
verhältnis der Kronen — Kronen in Franken
noten — besteht die Gefahr, daß deutschösterr.
Kronennoten in großen Quantitäten,'ins Fürsten--
tuin eingeführt und zu«n Umtausch eingereicht
«verden; der Gefahr kann gesteuert ,verden durch
' rascheste Abstempelung der iin Fürstentum bereits
uinlaufenden Kronennoten und Beschränkung dS
spätern Uintausches auf die gesteinpelten Abschnitte.
Wird beispielsiveise angenoimnen, daß der Roten-
uintausch sich aufgrund eines Kurses von .100 Kr.
gleich 12 Fr. vollzieht, so wird die Landsbank
nach Beendigung des Umtauschgeschäfts etiva
480,000 Fr. in eigenen Noten, ausgegeben und dafür
iin Uintausch' etiva 4 Millionen Kronen deutsch
österr. gesteinpelter Noten erhalten haben. Sie «vird
alsdann vor der Aufgabe stehen, diese 4 Mill. Kronen
deutschösterr. Roten zu Veriverten. Die Berivertung
kann «vohl ain zweckmäßigsten durch Ablieferung