Ziel der Währungsreform die Sicherung dauern
der Parität zwischen der liechtensteinischen Fran
kennote und dem Schweizerfranken, maßgebend
-sein muß für die Technik der Notenausgabe, wird
auch eine besondere Art der Notendeckung in Aus
sicht genommen werden müssen. An Stelle, der
Notendeckung durch Metall wird eine solche durch
Bankguthaben in der Schweiz- vorgeschlagen.
Es sei beispielsweise angenommen, der Noten
umlauf der liechtensteinischen Landesbank werde
sich schon bald nach ihrer Eröffnung auf eine Million
Franken -belaufen. Der klassischen Notenbanktheorie
gilt die Dritteldeckung (in der Schweiz 40°/»)
als zulässiges Minimum ; in der Praxis einer gut
geleiteten Notenbank, die ihre Einlösungsbereit
schaft dauernd aufrecht erhalten »vill, wird unter
normalen. Verhältnissen die Metalldeckung des
Banknotenumlaufes, kaum unter 50°/o sinken dürfen.
Bei einem Notenumlauf von einer Million Fran
ken hätte demnach die Landesbank einen Metall
vorrat von etwa einer halben Million Franken
zu halten. Borgeschlagen wird nun, anstelle eines
solchen Metallbestandes ein Bankguthaben in an
nähernd gleicher Höhe bei einer schweizerischen
Bank, als Notendeckung zu konstituieren. Der
Kassenbestand. an Metallmünzen, den die Landes
bank in Vaduz zu halten brauchte, wäre lediglich
im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Kasten-
verkehrs zu bestimmen. Er sollte so bemessen sein,
daß die Bank in der Lage ist den zur Bequem
lichkeit des Zahlungsverkehrs nötigen Umtausch
von Noten gegen Fünffrankenstücke und Silber
scheidemünzen jederzeit zu bewerkstelligen. Ange
sichts der jahrzdhnte langen Gewöhnung des Zah
lungsverkehrs im Fürstentums an einem in seinen
größeren Abschnitten ausschließlich aus Papier be
stehenden Zahlungsmittelumlauf kann mit großer
Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden, daß solche
Umtauschbegehren, ist erst einmal der Zahlungs
mittelumlauf durch. Zuführung eines genügenden
Quantums von Fünffrankenstücken und Silber
scheidemünzen (vergl. S. 2) gesättigt, sich in recht
bescheidenen Grenzen bewegen werden. Der eigent
lichen Banknoteneinlösung Dagegen hätte derKassen-
bestand nicht zu dienen.- Die Deckung der Bank
noten bestünde in dem bei einer schweizerischen
Bank gebildeten Bankguthaben und dementsprechend
würde die Landesbank ihre Noten nicht in Metall,
sondern durch Ausstellung von Checks auf die
Schweiz einlösen.
Würde beispielsweise die Landesbank das als
Notendeckung dienende Bankguthaben bei derFiliale
einer schweizerischen Großbank in St. Gallen bilden
(die Bildung»des Guthabens bei der schweizerischen
Nationalbank kommt nicht -in Frage, da letzterer
esetzlich die Zahlung von Zinsen fiir solche Gut-
aben verwehrt ist), so würde derjenige, der liech
tensteinische Frankennoten in Händen hat und eine
Zahlung nach der Schweiz leisten soll, seine Bank
noten am Schalter der Landesbank in Vaduz zur
Einlösung präsentieren und von dieser einen Cyeck
im Nennbeträge seiner Notenpräsentätion,. zahlbar
in St. Gallen, erhalten. Um dem Betrag der durch
Ausstellung des Checks eingelösten Noten'-würde
sich der Banknotenumlauf' im Lande und' zugleich
das Bankguthaben der Landesbank in St. Gallen
vermindern. Zur weiteren Vereinfachung und Er
leichterung des Zahlungsverkehrs mit der Schweiz
wird sich die Landesbank ein Girokonto bei der
schweizerischen Nationalbank und ein Postcheck- und
-Girokonto in der Schweiz eröffnen lassen. Durch
diesen Anschluß an die schweizerische Girozählungs
organisation wird es möglich sein, auch ohne En»
lösung von Banknoten gegen Check auf die Schweiz,
Banknotenguthaben in Vaduz zu Zahlungen in der
Schweiz zu verwenden, andererseits Guthaben in
der Schweiz in solche bei der Landesbank in Vaduz
? u verwandeln. Solange die'Landesbank mit Ein-
ösung ihrer Roten durch Ausstellung von Checks
auf die Schweiz aufrecht erhalten. kann, ist ein
Disagio ihrer Noten gegen Schweizerfranken aus
geschlossen, der Besitz -liechtensteinischer Franken
noten wäre wirtschaftlich gleichwertig mit der Der-
fügungsmöglichkeit über den gleichen Nennwert in
Schweizerftanken, die Parität der liechtensteinischen
Frankennote, mit dem Schweizerftanken wäre ge
währleistet. Es ist vorauszusehen, daß eine dürch ein
Bankguthaben in der Schweiz gedeckte und jederzeit
gegen einen Check auf die Schweiz einlösbare liech
tensteinische Frankennote sich schon nach Ablauf
relativ kurzer Zeit im schweizerischen Grenzgebiete
eines guten Kredites erfreuen würde und zu Zah
lungen innerhalb dieses Grenzgebietes Verwendung
finden könnte.
Erst mit einer solchen Regelung des Notenein-
lömngsdienstes wäre die Währungsreform zum
Abschluß gebracht und die vollständige Anlehnung
an. die schweizerische Währungsverfassung vollzogen.
Das Fürstentum hätte keine eigene Währung,
seine Währung wäre die Schweizerftankenwährung.
Die gesetzlichen Grundlagen für einen so gestalteten
Notenumlauf wären in einem Landesgesetz, be
treffend die Landesbank etwa folgendermaßen zu
umschreiben: -
1. Die Landesbank ist zur Ausgabe von Bank
noten nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse er
mächtigt;
2. Die Noten der Landesbank sind gesetzliches
Zahlungsmittel; , '
3. Die Landesbank gibt Noten -in Abschnitten
zu 500, 100, 50, 20 und 5 Franken aus; -.
4. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen.'Bank
noten soll jederzeit zu 33 °/o durch ein -jederzeit