Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

Ziel der Währungsreform die Sicherung dauern 
der Parität zwischen der liechtensteinischen Fran 
kennote und dem Schweizerfranken, maßgebend 
-sein muß für die Technik der Notenausgabe, wird 
auch eine besondere Art der Notendeckung in Aus 
sicht genommen werden müssen. An Stelle, der 
Notendeckung durch Metall wird eine solche durch 
Bankguthaben in der Schweiz- vorgeschlagen. 
Es sei beispielsweise angenommen, der Noten 
umlauf der liechtensteinischen Landesbank werde 
sich schon bald nach ihrer Eröffnung auf eine Million 
Franken -belaufen. Der klassischen Notenbanktheorie 
gilt die Dritteldeckung (in der Schweiz 40°/») 
als zulässiges Minimum ; in der Praxis einer gut 
geleiteten Notenbank, die ihre Einlösungsbereit 
schaft dauernd aufrecht erhalten »vill, wird unter 
normalen. Verhältnissen die Metalldeckung des 
Banknotenumlaufes, kaum unter 50°/o sinken dürfen. 
Bei einem Notenumlauf von einer Million Fran 
ken hätte demnach die Landesbank einen Metall 
vorrat von etwa einer halben Million Franken 
zu halten. Borgeschlagen wird nun, anstelle eines 
solchen Metallbestandes ein Bankguthaben in an 
nähernd gleicher Höhe bei einer schweizerischen 
Bank, als Notendeckung zu konstituieren. Der 
Kassenbestand. an Metallmünzen, den die Landes 
bank in Vaduz zu halten brauchte, wäre lediglich 
im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Kasten- 
verkehrs zu bestimmen. Er sollte so bemessen sein, 
daß die Bank in der Lage ist den zur Bequem 
lichkeit des Zahlungsverkehrs nötigen Umtausch 
von Noten gegen Fünffrankenstücke und Silber 
scheidemünzen jederzeit zu bewerkstelligen. Ange 
sichts der jahrzdhnte langen Gewöhnung des Zah 
lungsverkehrs im Fürstentums an einem in seinen 
größeren Abschnitten ausschließlich aus Papier be 
stehenden Zahlungsmittelumlauf kann mit großer 
Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden, daß solche 
Umtauschbegehren, ist erst einmal der Zahlungs 
mittelumlauf durch. Zuführung eines genügenden 
Quantums von Fünffrankenstücken und Silber 
scheidemünzen (vergl. S. 2) gesättigt, sich in recht 
bescheidenen Grenzen bewegen werden. Der eigent 
lichen Banknoteneinlösung Dagegen hätte derKassen- 
bestand nicht zu dienen.- Die Deckung der Bank 
noten bestünde in dem bei einer schweizerischen 
Bank gebildeten Bankguthaben und dementsprechend 
würde die Landesbank ihre Noten nicht in Metall, 
sondern durch Ausstellung von Checks auf die 
Schweiz einlösen. 
Würde beispielsweise die Landesbank das als 
Notendeckung dienende Bankguthaben bei derFiliale 
einer schweizerischen Großbank in St. Gallen bilden 
(die Bildung»des Guthabens bei der schweizerischen 
Nationalbank kommt nicht -in Frage, da letzterer 
esetzlich die Zahlung von Zinsen fiir solche Gut- 
aben verwehrt ist), so würde derjenige, der liech 
tensteinische Frankennoten in Händen hat und eine 
Zahlung nach der Schweiz leisten soll, seine Bank 
noten am Schalter der Landesbank in Vaduz zur 
Einlösung präsentieren und von dieser einen Cyeck 
im Nennbeträge seiner Notenpräsentätion,. zahlbar 
in St. Gallen, erhalten. Um dem Betrag der durch 
Ausstellung des Checks eingelösten Noten'-würde 
sich der Banknotenumlauf' im Lande und' zugleich 
das Bankguthaben der Landesbank in St. Gallen 
vermindern. Zur weiteren Vereinfachung und Er 
leichterung des Zahlungsverkehrs mit der Schweiz 
wird sich die Landesbank ein Girokonto bei der 
schweizerischen Nationalbank und ein Postcheck- und 
-Girokonto in der Schweiz eröffnen lassen. Durch 
diesen Anschluß an die schweizerische Girozählungs 
organisation wird es möglich sein, auch ohne En» 
lösung von Banknoten gegen Check auf die Schweiz, 
Banknotenguthaben in Vaduz zu Zahlungen in der 
Schweiz zu verwenden, andererseits Guthaben in 
der Schweiz in solche bei der Landesbank in Vaduz 
? u verwandeln. Solange die'Landesbank mit Ein- 
ösung ihrer Roten durch Ausstellung von Checks 
auf die Schweiz aufrecht erhalten. kann, ist ein 
Disagio ihrer Noten gegen Schweizerfranken aus 
geschlossen, der Besitz -liechtensteinischer Franken 
noten wäre wirtschaftlich gleichwertig mit der Der- 
fügungsmöglichkeit über den gleichen Nennwert in 
Schweizerftanken, die Parität der liechtensteinischen 
Frankennote, mit dem Schweizerftanken wäre ge 
währleistet. Es ist vorauszusehen, daß eine dürch ein 
Bankguthaben in der Schweiz gedeckte und jederzeit 
gegen einen Check auf die Schweiz einlösbare liech 
tensteinische Frankennote sich schon nach Ablauf 
relativ kurzer Zeit im schweizerischen Grenzgebiete 
eines guten Kredites erfreuen würde und zu Zah 
lungen innerhalb dieses Grenzgebietes Verwendung 
finden könnte. 
Erst mit einer solchen Regelung des Notenein- 
lömngsdienstes wäre die Währungsreform zum 
Abschluß gebracht und die vollständige Anlehnung 
an. die schweizerische Währungsverfassung vollzogen. 
Das Fürstentum hätte keine eigene Währung, 
seine Währung wäre die Schweizerftankenwährung. 
Die gesetzlichen Grundlagen für einen so gestalteten 
Notenumlauf wären in einem Landesgesetz, be 
treffend die Landesbank etwa folgendermaßen zu 
umschreiben: - 
1. Die Landesbank ist zur Ausgabe von Bank 
noten nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse er 
mächtigt; 
2. Die Noten der Landesbank sind gesetzliches 
Zahlungsmittel; , ' 
3. Die Landesbank gibt Noten -in Abschnitten 
zu 500, 100, 50, 20 und 5 Franken aus; -. 
4. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen.'Bank 
noten soll jederzeit zu 33 °/o durch ein -jederzeit
	        

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