Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

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volle Währungsgemeinschaft. AIS- klassisches Bei 
spiel sei die Gestaltung des Verhältnisses zwischen 
dem Schweizerfranken und dem italienischen Lire 
angeführt. Wiewohl Italien und die Schweiz als 
Mitglieder der lateinischen Münzunion einen gemein 
samen Metallmünzenumlauf haben, hat der itali 
enische Lire, weit entfernt von einer dauerndm 
Wertparität mit dem Schweizer Franken, doch seine 
eigenen Schicksale. Der in Liechtenstein in Aussicht 
genommenen Währungsreform schwebt dagegen als 
Ziel vor: Die-dauernde Wertparität dergestalt zu 
sichern, daß der im Fürstentum zirkulierende Fran 
ken, gleichviel ob er in Metall oder in Papier ver 
körpert ist, jederzeit einem Schweizer Franken 
gleichwertig wäre. Dieses Ziel könnte auf zwei 
Wegen erreicht werden. 
a) Der eine der beiden Wege bestünde im Ver 
zicht auf Schaffung eines eigenen papierenen Um 
laufsmittels in der Verleihung der Eigenschaft eines 
gesetzlichen Zahlungsmittels an die schweizerische 
Natwnalbanknote, und in der Jnverkehrsetzung 
dieser Roten durch eine' im Fürstentum zu errich 
tende Filiale einer schweizerischen Bank. Damit 
dieser Weg geschritten werden kann, müßten zwei 
Voraussetzungen gegeben sein, die herbeizuführen 
nicht von WmenSentschließungen liechtensteinischer 
-Organe abhängt. Es-müßte: 
1. eine schweizerische Bank sich bereit finden, in 
Liechtenstein eine Filiale zu errichten; diese Bereit- 
ivilligkeit.märe wahrscheinlich nur zu erzielen, wenn 
die Landesregierung für die Dauer von mindestens 
etwa 5 .Jahren der Bank gegenüber eine ErsolgS- 
garantie dergestalt übernehme, daß sie sich ver 
pflichtete, den durch GeschäMerträgniffe der Filiale 
nicht gedeckten Teil ihrer BerwaltungSkosten zu 
decken; und eS müßte 
2. der schweizerische Bundesrat sich bereit finden,' 
jener schweizerischen Bank ausnahmsweise die Er 
laubnis zu erteilen, schweizerische Rätionalbank- 
noten, deren Ausfuhr ins Ausland zur Zeit ver 
boten ist (BundeSratSbeschluß vom 31. Mai 1913), 
nach Liechtenstein zur Speisung der Kassenbestände 
der dort zu errichtenden Filiale auszuführen. 
Könnten diese beiden Voraussetzungen erfüllt 
werden, so märe damit die dauernde Parität des 
in Liechtenstein mit dem in der Schweiz zirkulie- 
renden Franken gesichert. Die Filiale der- schwei 
zerischen Bank würde in ihrem Geschäftsbetriebe 
nach Maßgabe der. Bedürfnisse des Wirtschaftsver 
kehrs schweizerische Banknoten ausgeben; alle, so 
wohl die metallischen wie die papierenen, im Für- 
tentum zirkulierenden Zahlungsmittel wären dem 
chweizerischen Zahlungsmittelumlauf entnommen, 
könnten somit zu ihrem Nennwerte auch zu Zah- 
ungen in der Schweiz benützt werden; die im 
Fürstentum errichtete Filiale einer schweizerischen 
Bank wäre an die schweizerische Giroorganisation 
angeschlossen, und. folglich könnten auch aus Gut 
haben bei dieser Bankfiliale Girozahlungen nach 
der Schweiz geleistet werden; das Fürstentum 
würde damit zu einer schweizerischen Währungs 
provinz, wie es vor dem eine Provinz des Kro 
nenwährungsgebietes mar und wie. vor dem ein 
DiSagio der m Liechtenstein umlauftnden Kronen 
gegen die österreichische nicht möglich war, so wäre 
nun ein DiSagio des in Liechtenstein umlaufenden ' 
Frankens gegen den Schweizer Franken nicht 
möglich. 
So mannigfach auch die Vorteile sein mögen, 
welche dieses Borgehen, einseitig nach währunas- 
politischen Gesichtspunkten betrachtet, bieten würde, 
so wenig zweckmäßig dürste eS wahrscheinlich einer 
nicht blos währungspolitisch orientierten Betrach- 
tungSmeise erscheinen.. Denn gewiß ließen sich, ge 
wichtige Bedenken gegen eine Maßnahme geltend 
machen, durch welche das ganze Geld-und Bank 
wesen des Landes einem im Dienste fremder Wirt 
schaftsinteressen stehenden Organ überantwortet. 
würde. Selbst im kleinsten Hause wird sich der 
Hausherr schwerlich entschließen, seine Hausherrn 
rechte einem Dritten zu überlassen.: 
b) Der zweite der beiden Wege bestünde in der 
Ausgabe eigener Banknoten und in der dauernden 
Fürsorge um die jederzeitige Parität dieser Franken- ° 
noten mit dem Schweizer Franken. 
Gegeben erscheint zu diesem Zwecke zunächst die 
Umgestaltung der bestehenden liechtenstein'schen 
landschaftlichen Sparkasse zu einem Gebilde nach 
der Art einer schweizerischen Kantönalbank. Die 
dergestalt reorganisierte landschaftliche Sparkasse 
sei nachstehend als liechtensteinische Landesbank be- . 
zeichnet. Im Zusammenhange mit ' dieser Umge 
staltung' wäre die Frage zu entscheiden, ob vie. 
Landesbank als reine Staatsbank (wie es zur Zeit 
die Sparkasse ist) oder in der Form' einer gemischt 
wirtschaftlichen Unternehmung organisiert werden 
sollte. Zur Veranschaulichung der beiden Örgani- 
sationstypen sind diesem Gutachten beigelegt die 
Bankgesetze bezw. die Organisatiönsreglemente der 
Kantonalbanken von Zug, Nidwalden und Appen- 
zell-Jnnerrhoden; das erstgenannte Institut hat . 
den Chamkter einer gemischtwirtschaftlichen Unter 
nehmung, die beidm letztgenannten sind'.reine 
Staatsbanken. ' 
Für den Fall, haß der Gedanke' einer ^ gemischt- ! 
wirtschaftlichen Unternehmung Anklang finden sollte, 
iväre zur Sicherung einer dauernden und genügend 
starken RegierungSmgerenz gesetzlich eine Reihe von 
Cautelen zu schaffen, insbesondere:. 
1. Das Aktienkapital der LandeSbank, das für' 
den Anfang mit etwa einer halben Million Fr. 
genügend hoch bemessen sein dürfte^ wäre zu drei
	        

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