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volle Währungsgemeinschaft. AIS- klassisches Bei
spiel sei die Gestaltung des Verhältnisses zwischen
dem Schweizerfranken und dem italienischen Lire
angeführt. Wiewohl Italien und die Schweiz als
Mitglieder der lateinischen Münzunion einen gemein
samen Metallmünzenumlauf haben, hat der itali
enische Lire, weit entfernt von einer dauerndm
Wertparität mit dem Schweizer Franken, doch seine
eigenen Schicksale. Der in Liechtenstein in Aussicht
genommenen Währungsreform schwebt dagegen als
Ziel vor: Die-dauernde Wertparität dergestalt zu
sichern, daß der im Fürstentum zirkulierende Fran
ken, gleichviel ob er in Metall oder in Papier ver
körpert ist, jederzeit einem Schweizer Franken
gleichwertig wäre. Dieses Ziel könnte auf zwei
Wegen erreicht werden.
a) Der eine der beiden Wege bestünde im Ver
zicht auf Schaffung eines eigenen papierenen Um
laufsmittels in der Verleihung der Eigenschaft eines
gesetzlichen Zahlungsmittels an die schweizerische
Natwnalbanknote, und in der Jnverkehrsetzung
dieser Roten durch eine' im Fürstentum zu errich
tende Filiale einer schweizerischen Bank. Damit
dieser Weg geschritten werden kann, müßten zwei
Voraussetzungen gegeben sein, die herbeizuführen
nicht von WmenSentschließungen liechtensteinischer
-Organe abhängt. Es-müßte:
1. eine schweizerische Bank sich bereit finden, in
Liechtenstein eine Filiale zu errichten; diese Bereit-
ivilligkeit.märe wahrscheinlich nur zu erzielen, wenn
die Landesregierung für die Dauer von mindestens
etwa 5 .Jahren der Bank gegenüber eine ErsolgS-
garantie dergestalt übernehme, daß sie sich ver
pflichtete, den durch GeschäMerträgniffe der Filiale
nicht gedeckten Teil ihrer BerwaltungSkosten zu
decken; und eS müßte
2. der schweizerische Bundesrat sich bereit finden,'
jener schweizerischen Bank ausnahmsweise die Er
laubnis zu erteilen, schweizerische Rätionalbank-
noten, deren Ausfuhr ins Ausland zur Zeit ver
boten ist (BundeSratSbeschluß vom 31. Mai 1913),
nach Liechtenstein zur Speisung der Kassenbestände
der dort zu errichtenden Filiale auszuführen.
Könnten diese beiden Voraussetzungen erfüllt
werden, so märe damit die dauernde Parität des
in Liechtenstein mit dem in der Schweiz zirkulie-
renden Franken gesichert. Die Filiale der- schwei
zerischen Bank würde in ihrem Geschäftsbetriebe
nach Maßgabe der. Bedürfnisse des Wirtschaftsver
kehrs schweizerische Banknoten ausgeben; alle, so
wohl die metallischen wie die papierenen, im Für-
tentum zirkulierenden Zahlungsmittel wären dem
chweizerischen Zahlungsmittelumlauf entnommen,
könnten somit zu ihrem Nennwerte auch zu Zah-
ungen in der Schweiz benützt werden; die im
Fürstentum errichtete Filiale einer schweizerischen
Bank wäre an die schweizerische Giroorganisation
angeschlossen, und. folglich könnten auch aus Gut
haben bei dieser Bankfiliale Girozahlungen nach
der Schweiz geleistet werden; das Fürstentum
würde damit zu einer schweizerischen Währungs
provinz, wie es vor dem eine Provinz des Kro
nenwährungsgebietes mar und wie. vor dem ein
DiSagio der m Liechtenstein umlauftnden Kronen
gegen die österreichische nicht möglich war, so wäre
nun ein DiSagio des in Liechtenstein umlaufenden '
Frankens gegen den Schweizer Franken nicht
möglich.
So mannigfach auch die Vorteile sein mögen,
welche dieses Borgehen, einseitig nach währunas-
politischen Gesichtspunkten betrachtet, bieten würde,
so wenig zweckmäßig dürste eS wahrscheinlich einer
nicht blos währungspolitisch orientierten Betrach-
tungSmeise erscheinen.. Denn gewiß ließen sich, ge
wichtige Bedenken gegen eine Maßnahme geltend
machen, durch welche das ganze Geld-und Bank
wesen des Landes einem im Dienste fremder Wirt
schaftsinteressen stehenden Organ überantwortet.
würde. Selbst im kleinsten Hause wird sich der
Hausherr schwerlich entschließen, seine Hausherrn
rechte einem Dritten zu überlassen.:
b) Der zweite der beiden Wege bestünde in der
Ausgabe eigener Banknoten und in der dauernden
Fürsorge um die jederzeitige Parität dieser Franken- °
noten mit dem Schweizer Franken.
Gegeben erscheint zu diesem Zwecke zunächst die
Umgestaltung der bestehenden liechtenstein'schen
landschaftlichen Sparkasse zu einem Gebilde nach
der Art einer schweizerischen Kantönalbank. Die
dergestalt reorganisierte landschaftliche Sparkasse
sei nachstehend als liechtensteinische Landesbank be- .
zeichnet. Im Zusammenhange mit ' dieser Umge
staltung' wäre die Frage zu entscheiden, ob vie.
Landesbank als reine Staatsbank (wie es zur Zeit
die Sparkasse ist) oder in der Form' einer gemischt
wirtschaftlichen Unternehmung organisiert werden
sollte. Zur Veranschaulichung der beiden Örgani-
sationstypen sind diesem Gutachten beigelegt die
Bankgesetze bezw. die Organisatiönsreglemente der
Kantonalbanken von Zug, Nidwalden und Appen-
zell-Jnnerrhoden; das erstgenannte Institut hat .
den Chamkter einer gemischtwirtschaftlichen Unter
nehmung, die beidm letztgenannten sind'.reine
Staatsbanken. '
Für den Fall, haß der Gedanke' einer ^ gemischt- !
wirtschaftlichen Unternehmung Anklang finden sollte,
iväre zur Sicherung einer dauernden und genügend
starken RegierungSmgerenz gesetzlich eine Reihe von
Cautelen zu schaffen, insbesondere:.
1. Das Aktienkapital der LandeSbank, das für'
den Anfang mit etwa einer halben Million Fr.
genügend hoch bemessen sein dürfte^ wäre zu drei