Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

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Vertrages vom 6. November 1885 wie folgt zu 
umschreiben: 
Gewicht• 
Gc halt 
.Mü » ze 
Münz-, 
fuß gemäßes 
Gewicht 
Aui-ii'g- 
, Fchl-r- 
gr-nzk 
Münz 
fuß gemäßen 
Gehalt 
Zulässige 
ièe-l-r- 
grcnze 
& 
Kranken . 
. Gramm 
nun 
- -1-100 
Gold: s 20 
i 10 
32,25806 
6,45161' 
3,22580 
1 looo 
J 2 /l000 
^ "».IMO 
1000 
35 
21 
19 
Silber: 5 
25 
3 , wo» 
»OO/IOOO 
-, 1000 
37 
3. Neben den silbernen Fünffrankenstücken, die 
in unbeschränkten Beträgen gesetzliches Zahlungs 
mittel sind, zirkulieren silberne Scheidemünzen zu 
2, 1 und 7* Fr., deren. Gewicht, Gehalt, Fehler 
grenze und Durchmesser gemäß den Bestimmungen 
des Art. 4 des Münzvertrages vom 6. November 
1885 wie folgt zu umschreiben sind: 
Münze 
Gewicht - 
Gehalt 
# 
Münz 
fuß gemäßes 
Gewicht 
Zulässlz- 
Fehler- 
grenze 
Münz 
fuß gemäßen 
Gehalt 
Aul°I»ge 
Fehler 
grenze 
’s" 
& 
Franken * 
2 
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Gramm 
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3 1000 
27 
23 
0,5 
2' s 
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18 
4. Neben den silbernen Scheidemünzen zirku 
lieren solche in Nikel zu 20, 10 und 5 Rappen 
und in Kupfer zu 2 und 1 Rappen, deren Ge 
wichts Fehlergrenze und'Durchmesser gemäß dem 
schweizerischen Bundesgesetze vom 30. April 1881, 
betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über 
das eidgenössische Münzwesen und. gemäß dem 
Regulativ vom 5. August 1898, über die Kon- 
trollierung der in der eidgenössischen Münzstätte 
geprägten Münzen, wie folgt zu umschreiben sind: 
Münze 
Gesetzliches 
Gewicht 
Zulässige 
Fehlergrenze 
Durch 
messer 
Rappe» 
■' Nickel: 20 . 
10 
5 
Klipscr: 2 
"1 
Gramm 
4 
3 
2 
y> ■„ 
Ï\î 
lOOÜ 
*5 1000 
>s 1000 
J 15 ; 1000 
mm 
21 
19 
17 
20 
16 ■ 
5. Der kritische Betrag (Betrag bis zu ivelchem 
jedermann Scheideinünze in Zahlung zu nehmen 
verpflichtet ist) wird festgesetzt: mit. Fr. 50 für 
Silberscheidemünzen (Art. 5 des Münzvertrages 
vom 6. November 1885) Fr. 10 für Nikelmünzen 
(Art. 2 des Bundesgesetzes vom. 29. März 1879 
betr. Abänderung des Bundesgesetzes über das 
eidgenössische Münzwesen) und Fr. 2.für Kupfer 
münzen (Art. 10 des Bundesgesetzes über das 
eidgenössische Münzwesen vom. 7: Mai 1850). . 
Die öffentlichen Kassen sind zur Annahme von 
Scheidemünzen in unbeschränkten Beträgen sowie 
zum Umtausch von Scheidemünzen in gesetzliche 
Zahlungsmittel zu verpflichten. . . 
6. Die in der Schweiz jeweilen zur Zirkulation 
zugelassenen Gold- und Silbermünzen der., .der 
lateinischen Münzkonvention angehörenden Staaten 
und sämtliche in der Schweiz zirkulierenden Münzen 
schiveizerischen Gepräges sind im Fürstentum 
Liechtenstein landesaesetzlich anerkannte Zahlungs 
mittel, und zwar die Goldmünzen sowie die sil 
bernen Fünffrankenstücke in unbeschränkten Be 
trägen, die Scheidemünzen bis zu den vorstehend- 
unter 5. bezeichneten kritischen Beträgen. 
Mit Erlaß des Gesetzes, dessen Grundzüge vor 
stehend skizziert sind, wäre die Basis für. Ein 
führung der Frankenwährung - geschaffen. Die 
Ausprägung liechtensteinischer Münzen wäre nicht 
unerläßlich nötig. Wohl mag die Ausprägung 
kleinerer Quantitäten solcher Münzen um eines 
gewissen Prestiges und vielleicht auch, um numis 
matischer Interessen willen, die Ausprägung von 
Scheidemünzen von 50 Rappen abwärts auch 
aus Ziveckmäßigkeitsermägungen in Aussicht ge 
nommen werden; aber die tatsächliche Durch 
führung der Währungsreform wäre völlig unab 
hängig von diesen Prägungen möglich. Das bei 
einer Bevölkerung von zirka 10,000 Einwohnern 
benötigte, relativ sehr kleine Quantum von Münzen 
(1) könnte aus der Schweiz eingeführt werden. 
Das vom schweizerischen Bundesrate.unter dem 
30. Juni 1917 / 30. August 1918 erlassene Verbot 
der Ausfuhr von Silbermünzen steht formell noch 
in Kraft, doch wird die Ausfuhr.vom Volks- 
ivirtschaftsdepartement auf Grund eines Gutachtens 
der Schiveizerischen Nationalbank gestattet. Loyaler 
und zweckmäßiger Weise lvird folglich die Landes 
regierung gleichzeitig mit der Inangriffnahme, der 
Arbeiten an der Währungsreform, den Schweizer. 
Bundesrat begrüßen und dessen Bewilligung zürn 
Bezüge des benötigten kleinen Quantums von 
Fünffrankenstücken und Silberscheidemünzen aus 
der Schlveiz erbitten. Im gleichen Zeitpunkte 
wären in Paris Verhandlungen über den- Beitritt 
Liechtensteins zur lateinischen Münzunion in die 
Wege zu leiten (2). ' : 
Anmerkung (I). Gestützt auf die zahlreichen 
Erhebungen über den-Münzumlauf in. der Schweiz 
und unter Berücksichtigung der anders-gearteten 
wirtschaftlichen Struktur Liechtensteins (geringere 
Verkehrsintensität, keine städtische Aggloméra-
	        

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