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Vertrages vom 6. November 1885 wie folgt zu
umschreiben:
Gewicht•
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Münz-,
fuß gemäßes
Gewicht
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Münz
fuß gemäßen
Gehalt
Zulässige
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21
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Silber: 5
25
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37
3. Neben den silbernen Fünffrankenstücken, die
in unbeschränkten Beträgen gesetzliches Zahlungs
mittel sind, zirkulieren silberne Scheidemünzen zu
2, 1 und 7* Fr., deren. Gewicht, Gehalt, Fehler
grenze und Durchmesser gemäß den Bestimmungen
des Art. 4 des Münzvertrages vom 6. November
1885 wie folgt zu umschreiben sind:
Münze
Gewicht -
Gehalt
#
Münz
fuß gemäßes
Gewicht
Zulässlz-
Fehler-
grenze
Münz
fuß gemäßen
Gehalt
Aul°I»ge
Fehler
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4. Neben den silbernen Scheidemünzen zirku
lieren solche in Nikel zu 20, 10 und 5 Rappen
und in Kupfer zu 2 und 1 Rappen, deren Ge
wichts Fehlergrenze und'Durchmesser gemäß dem
schweizerischen Bundesgesetze vom 30. April 1881,
betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über
das eidgenössische Münzwesen und. gemäß dem
Regulativ vom 5. August 1898, über die Kon-
trollierung der in der eidgenössischen Münzstätte
geprägten Münzen, wie folgt zu umschreiben sind:
Münze
Gesetzliches
Gewicht
Zulässige
Fehlergrenze
Durch
messer
Rappe»
■' Nickel: 20 .
10
5
Klipscr: 2
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Gramm
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J 15 ; 1000
mm
21
19
17
20
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5. Der kritische Betrag (Betrag bis zu ivelchem
jedermann Scheideinünze in Zahlung zu nehmen
verpflichtet ist) wird festgesetzt: mit. Fr. 50 für
Silberscheidemünzen (Art. 5 des Münzvertrages
vom 6. November 1885) Fr. 10 für Nikelmünzen
(Art. 2 des Bundesgesetzes vom. 29. März 1879
betr. Abänderung des Bundesgesetzes über das
eidgenössische Münzwesen) und Fr. 2.für Kupfer
münzen (Art. 10 des Bundesgesetzes über das
eidgenössische Münzwesen vom. 7: Mai 1850). .
Die öffentlichen Kassen sind zur Annahme von
Scheidemünzen in unbeschränkten Beträgen sowie
zum Umtausch von Scheidemünzen in gesetzliche
Zahlungsmittel zu verpflichten. . .
6. Die in der Schweiz jeweilen zur Zirkulation
zugelassenen Gold- und Silbermünzen der., .der
lateinischen Münzkonvention angehörenden Staaten
und sämtliche in der Schweiz zirkulierenden Münzen
schiveizerischen Gepräges sind im Fürstentum
Liechtenstein landesaesetzlich anerkannte Zahlungs
mittel, und zwar die Goldmünzen sowie die sil
bernen Fünffrankenstücke in unbeschränkten Be
trägen, die Scheidemünzen bis zu den vorstehend-
unter 5. bezeichneten kritischen Beträgen.
Mit Erlaß des Gesetzes, dessen Grundzüge vor
stehend skizziert sind, wäre die Basis für. Ein
führung der Frankenwährung - geschaffen. Die
Ausprägung liechtensteinischer Münzen wäre nicht
unerläßlich nötig. Wohl mag die Ausprägung
kleinerer Quantitäten solcher Münzen um eines
gewissen Prestiges und vielleicht auch, um numis
matischer Interessen willen, die Ausprägung von
Scheidemünzen von 50 Rappen abwärts auch
aus Ziveckmäßigkeitsermägungen in Aussicht ge
nommen werden; aber die tatsächliche Durch
führung der Währungsreform wäre völlig unab
hängig von diesen Prägungen möglich. Das bei
einer Bevölkerung von zirka 10,000 Einwohnern
benötigte, relativ sehr kleine Quantum von Münzen
(1) könnte aus der Schweiz eingeführt werden.
Das vom schweizerischen Bundesrate.unter dem
30. Juni 1917 / 30. August 1918 erlassene Verbot
der Ausfuhr von Silbermünzen steht formell noch
in Kraft, doch wird die Ausfuhr.vom Volks-
ivirtschaftsdepartement auf Grund eines Gutachtens
der Schiveizerischen Nationalbank gestattet. Loyaler
und zweckmäßiger Weise lvird folglich die Landes
regierung gleichzeitig mit der Inangriffnahme, der
Arbeiten an der Währungsreform, den Schweizer.
Bundesrat begrüßen und dessen Bewilligung zürn
Bezüge des benötigten kleinen Quantums von
Fünffrankenstücken und Silberscheidemünzen aus
der Schlveiz erbitten. Im gleichen Zeitpunkte
wären in Paris Verhandlungen über den- Beitritt
Liechtensteins zur lateinischen Münzunion in die
Wege zu leiten (2). ' :
Anmerkung (I). Gestützt auf die zahlreichen
Erhebungen über den-Münzumlauf in. der Schweiz
und unter Berücksichtigung der anders-gearteten
wirtschaftlichen Struktur Liechtensteins (geringere
Verkehrsintensität, keine städtische Aggloméra-