Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

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bestimmt, daß die Silbersorten nicht allein nach 
Geivicht und Feingehalt, sondern auch nach dem 
Durchmesser (und folglich auch nach ihrer Dicke) 
„mit demjenigen der entsprechenden französischen 
Sorten' übereinstimmen" sollen. Endlich stellt Art. 8 
die Norm auf: niemand ist gehalten, andere als 
Schweizermünzen und solche ausländischen Silber 
sorten anzunehmen, die in genauer Uebereinstim- 
. mung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz auf 
gestellten Münzsystem geprägt -und nach, vorheriger 
Untersuchung vom Bundesrat als diesen Beding 
ungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt sind. 
Im Art. 8 hat der Gesetzgeber somit den Bundes 
rat ermächtigt, Silbermünzen ausländischen Ge 
präges, sofêrne sie der im Gesetz umschriebenen 
Beschaffenheit der Schmeizermünzen entsprechen, 
zum gesetzlichen Zahlungsmittel in der Schweiz zu 
erklären.. Da nun die Forderungen des-schweizer 
ischen Gesetzes an Gewicht, Feingehalt und Form 
der Silbermünzen völlig der französischen Gesetz 
gebung und der tatsächlichen Beschaffenheit der in 
Frankreich zirkulierenden Sorten nachgebildet 
waren, so stand schon bei Beratung des Gesetzes 
die Tarifierung der französischen und der den fran 
zösischen entsprechenden Silbermünzen außer Frage. 
In Ausführung des Art. 8 .des Münzgesetzes hat als 
dann der Bundesrat durch Dekret vom 16. Jan. 1862 
die Fünf-, Zwei-, Ein-, ein Halb-, ein Viertel- und 
ein Fünftel-Frankenstücke von Frankreich, Belgien, 
Sardinien,- der ehemaligen zisalpinischen Republié 
(1797 —1802) und des ehemaligen Königreichs 
Italien (1802—1814) tarifiert. Damit war gesetz 
licher Bestimmung gemäß jedermann in der Schweiz 
verpflichtet) diese Münzen zum Nennivert in Zah 
lung zu nehmen; die Münzen, wiewohl sie aus 
ländisches Gepräge trugen, wurden durch eine Norm 
der schweizerischen Rechtsordnung zum schweizer 
ischen gesetzlichen Zahlungsmittel. Der weitaus 
größte Teil des schweizerischen Münzbedarfes wurde 
denn auch durch Münzen ausländischen Gepräges 
befriedigt, und nur, weil man es als „nicht passend" 
empfand, gar keine.Münzen eigenen (eidgenössischen) 
Gepräges zu haben, wurde ein relativ sehr ge 
ringes Quantum schweizerischer Silbermünzen ge 
prägt; so wurden z. B. bei einem Gesamtbedarf 
von zirka 95 Millionen Fr. in Fünffrankenstücken 
nur 2,5 Millionen Fr., also, nur etwa */as des 
Bedarfes, in Fünffrankenstücken schiveizerischen Ge 
präges ausgebracht. - 
Auf genau demselben Wege, mit womöglich noch 
stärkerer gesetzlicher Betonung der mährungspo 
litischen Anlehnung an Frankreich, n'urden nach 
einem Jahrzehnt Goldmünzen in den Kreis der 
schweizerischen gesetzlichen Zahlungsmittel einge 
fügt. 'Das Bundesgesetz vom 30..31. Januar 1860 
betr. die teilweise Abänderung des Bundesgesetzes 
über das eidgenössische Münzivesen, bestimmt im 
Art. 1 : Die französischen Goldmünzen, welche im 
Verhältnisse von 1 Pfund Feingold zu fünfzehn 
und einem halben Pfund Feinsilber ausgeprägt 
sind, werden für so lange, als sie in Frankreich 
zu ihrem Nennwerte gesetzlichen Kurs haben, eben 
falls zu ihrem Nennwert als gesetzliches Zahlungs 
mittel anerkannt. Diese Bestimmung gilt auch für 
die von anderen Staaten in vollkommener Ueber 
einstimmung mit den entsprechenden französischen 
Münzforten ausgeprägten Goldmünzen. Der Bun 
desrat wird nach vorheriger Untersuchung bestim 
men, welche ausländischen Goldmünzen vorstehen 
den Bestimmungen entsprechen und als gesetzliches 
Zahlungsmittel anzuerkennen sind. Auf diese ge 
setzliche Ermächtigung gestützt hat alsdann ' der 
Bundesrat durch Beschlüsse vom 2. März und 
1t. Mai 1860 die französischen Goldmünzen zu 
100, 50, 40, 20, 10 und 5 Franken und die 
sardinischen Goldmünzen zu, 100, 80, 50, 40, 20 
und 10 Fr. als schweizerische gesetzliche Zahlungs 
mittel bezeichnet. 
Hervorgehoben mag werden, daß sowohl die 
Verleihung der Eigenschaft eines schweizerischen 
gesetzlichen Zahlungsmittels an französische, bel 
gische und einzelne der italienischen Silbermünzen 
im Jahre 1852, wie die Verleihung der Eigenschaft 
an die französischen und sardinischen Goldmünzen 
im Jahre 1860 durch autonome Akte der schwei 
zerischen Gesetzgebung erfolgt ist, ohne irgend 
ivelche vertragliche Vereinbarungen mit den Staaten, 
deren Münzen die Schweiz zur Befriedigung ihres 
eigenen Zahlungsmittelbedarfes benützen wollte, 
ja selbst ohne vorausgegangene Befragung dieser 
Staaten, ob sie mit der Benützung ihrer Münzen 
als Mittel des schweizerischen Zahlungsmittelver 
kehrs einverstanden seien. Erst mit dem am 23. 
Dezember 1865 zwischen der Schweiz, Belgien, 
Frankreich und Italien abgeschlossenen Münzver 
trage (lateinische Münzkonvention) ist die durch 
schweizerische Gesetzgebung autonom eingeführte 
einseitige Münzgemeinschaft zu einer vertraglichen 
und zweiseitigen geworden. 
Nach diesem Vorbilde wären die gesetzlichen 
Grundlagen für Einführung der Frankenmährung 
iin Fürstentum Liechtenstein durch Erlaß eines 
Landesgesetzes zu schaffen, das im Wesentlichen 
etwa die folgenden Bestimmungen zu enthalten 
hätte: 
1. Liechtensteinische Währungseinheit ist der 
Franken. 
2. .Gesetzliches Zahlungsmittel in unbeschränk 
ten Beträgen sind Goldmünzen zu 100,' 20 und 
10 Franken und Silbermünzen zu 5 Franken, 
Geivicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser 
der gesetzlichen Zahlungsmittel sind entsprechend 
den Bestimmungen der Art. 2 und 3 des Münz-
	        

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