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bestimmt, daß die Silbersorten nicht allein nach
Geivicht und Feingehalt, sondern auch nach dem
Durchmesser (und folglich auch nach ihrer Dicke)
„mit demjenigen der entsprechenden französischen
Sorten' übereinstimmen" sollen. Endlich stellt Art. 8
die Norm auf: niemand ist gehalten, andere als
Schweizermünzen und solche ausländischen Silber
sorten anzunehmen, die in genauer Uebereinstim-
. mung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz auf
gestellten Münzsystem geprägt -und nach, vorheriger
Untersuchung vom Bundesrat als diesen Beding
ungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt sind.
Im Art. 8 hat der Gesetzgeber somit den Bundes
rat ermächtigt, Silbermünzen ausländischen Ge
präges, sofêrne sie der im Gesetz umschriebenen
Beschaffenheit der Schmeizermünzen entsprechen,
zum gesetzlichen Zahlungsmittel in der Schweiz zu
erklären.. Da nun die Forderungen des-schweizer
ischen Gesetzes an Gewicht, Feingehalt und Form
der Silbermünzen völlig der französischen Gesetz
gebung und der tatsächlichen Beschaffenheit der in
Frankreich zirkulierenden Sorten nachgebildet
waren, so stand schon bei Beratung des Gesetzes
die Tarifierung der französischen und der den fran
zösischen entsprechenden Silbermünzen außer Frage.
In Ausführung des Art. 8 .des Münzgesetzes hat als
dann der Bundesrat durch Dekret vom 16. Jan. 1862
die Fünf-, Zwei-, Ein-, ein Halb-, ein Viertel- und
ein Fünftel-Frankenstücke von Frankreich, Belgien,
Sardinien,- der ehemaligen zisalpinischen Republié
(1797 —1802) und des ehemaligen Königreichs
Italien (1802—1814) tarifiert. Damit war gesetz
licher Bestimmung gemäß jedermann in der Schweiz
verpflichtet) diese Münzen zum Nennivert in Zah
lung zu nehmen; die Münzen, wiewohl sie aus
ländisches Gepräge trugen, wurden durch eine Norm
der schweizerischen Rechtsordnung zum schweizer
ischen gesetzlichen Zahlungsmittel. Der weitaus
größte Teil des schweizerischen Münzbedarfes wurde
denn auch durch Münzen ausländischen Gepräges
befriedigt, und nur, weil man es als „nicht passend"
empfand, gar keine.Münzen eigenen (eidgenössischen)
Gepräges zu haben, wurde ein relativ sehr ge
ringes Quantum schweizerischer Silbermünzen ge
prägt; so wurden z. B. bei einem Gesamtbedarf
von zirka 95 Millionen Fr. in Fünffrankenstücken
nur 2,5 Millionen Fr., also, nur etwa */as des
Bedarfes, in Fünffrankenstücken schiveizerischen Ge
präges ausgebracht. -
Auf genau demselben Wege, mit womöglich noch
stärkerer gesetzlicher Betonung der mährungspo
litischen Anlehnung an Frankreich, n'urden nach
einem Jahrzehnt Goldmünzen in den Kreis der
schweizerischen gesetzlichen Zahlungsmittel einge
fügt. 'Das Bundesgesetz vom 30..31. Januar 1860
betr. die teilweise Abänderung des Bundesgesetzes
über das eidgenössische Münzivesen, bestimmt im
Art. 1 : Die französischen Goldmünzen, welche im
Verhältnisse von 1 Pfund Feingold zu fünfzehn
und einem halben Pfund Feinsilber ausgeprägt
sind, werden für so lange, als sie in Frankreich
zu ihrem Nennwerte gesetzlichen Kurs haben, eben
falls zu ihrem Nennwert als gesetzliches Zahlungs
mittel anerkannt. Diese Bestimmung gilt auch für
die von anderen Staaten in vollkommener Ueber
einstimmung mit den entsprechenden französischen
Münzforten ausgeprägten Goldmünzen. Der Bun
desrat wird nach vorheriger Untersuchung bestim
men, welche ausländischen Goldmünzen vorstehen
den Bestimmungen entsprechen und als gesetzliches
Zahlungsmittel anzuerkennen sind. Auf diese ge
setzliche Ermächtigung gestützt hat alsdann ' der
Bundesrat durch Beschlüsse vom 2. März und
1t. Mai 1860 die französischen Goldmünzen zu
100, 50, 40, 20, 10 und 5 Franken und die
sardinischen Goldmünzen zu, 100, 80, 50, 40, 20
und 10 Fr. als schweizerische gesetzliche Zahlungs
mittel bezeichnet.
Hervorgehoben mag werden, daß sowohl die
Verleihung der Eigenschaft eines schweizerischen
gesetzlichen Zahlungsmittels an französische, bel
gische und einzelne der italienischen Silbermünzen
im Jahre 1852, wie die Verleihung der Eigenschaft
an die französischen und sardinischen Goldmünzen
im Jahre 1860 durch autonome Akte der schwei
zerischen Gesetzgebung erfolgt ist, ohne irgend
ivelche vertragliche Vereinbarungen mit den Staaten,
deren Münzen die Schweiz zur Befriedigung ihres
eigenen Zahlungsmittelbedarfes benützen wollte,
ja selbst ohne vorausgegangene Befragung dieser
Staaten, ob sie mit der Benützung ihrer Münzen
als Mittel des schweizerischen Zahlungsmittelver
kehrs einverstanden seien. Erst mit dem am 23.
Dezember 1865 zwischen der Schweiz, Belgien,
Frankreich und Italien abgeschlossenen Münzver
trage (lateinische Münzkonvention) ist die durch
schweizerische Gesetzgebung autonom eingeführte
einseitige Münzgemeinschaft zu einer vertraglichen
und zweiseitigen geworden.
Nach diesem Vorbilde wären die gesetzlichen
Grundlagen für Einführung der Frankenmährung
iin Fürstentum Liechtenstein durch Erlaß eines
Landesgesetzes zu schaffen, das im Wesentlichen
etwa die folgenden Bestimmungen zu enthalten
hätte:
1. Liechtensteinische Währungseinheit ist der
Franken.
2. .Gesetzliches Zahlungsmittel in unbeschränk
ten Beträgen sind Goldmünzen zu 100,' 20 und
10 Franken und Silbermünzen zu 5 Franken,
Geivicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser
der gesetzlichen Zahlungsmittel sind entsprechend
den Bestimmungen der Art. 2 und 3 des Münz-