Volltext: Gutachten des Professors Dr. Julius Landmann in Basel über die Frage der Einführung der Frankenwährung in Liechtenstein

Umrechnungsart würde die Sparkasse mit einer 
Mehrlast von 4,6 Millionen Fr. beschweren. 
Andererseits wird aber -die.Kasse ihre Aktiva, 
insbesondere die.aus Kronen lautenden Wertpapiere 
und die Bankguthaben 'in Kronenwährung, be 
stenfalls zum Tageskurse in Franken unnÄhnen 
dürfen; offen muß die Frage-bleiben, ob die heute 
unter den Aktiven der Kasse noch vorhandenen 
2 Millionen Kronen Hypothekaranlagen den in 
Aussicht genommenen gesetzlichen Bestimmungen 
gemäß in Franken werden umgerechnet werden 
können, denn die gerade in jüngster Zeit in-raschem 
Tempo vor sich gehmde Rückzahlung der Hypo 
thekarschulden bei der Sparkasse läßt die Befürch 
tung wohlbegründet erscheinen, daß biS' zum Jn- 
krafttreten deS Gesetzes der Hypothekarbestand 
der Kasse aus. Null zusammengeschmolzen sein 
wird. Können aber bei Aufstellung der Franken 
bilanz die Aktiven bestenfalls zum Tageskurse 
der Krone eingestellt werden, wogegen die Bilanz 
passiven den nach dem Tageskurse sich ergebenden 
Betrag um 4,6 Millionen Fr. übersteigen, so ist 
eine Unterbilanz in diesem Betrage unvermeidliche 
Konsequenz. Das in dieser Unterbilanz sofort 
zum Ausdruck kommende Kapitaldefizit würde in 
seinen Folgen auch ein Hinsendefizit herbeiführen; 
denn oie Kasse hätte einen größeren Betrag in 
Franken zu verzinsen, als sie ihrerseits an ver 
zinslichen Frankenanlagen ausweisen würde. 
Ein Teil der Unterbilanz kann auS dem Ertrage 
der in Aussicht genommenen, bei allen Gläubigern, 
und somit auch bei den Spareinlegern zu erheben 
den Sonderabgabe (vergl. S. 12) gedeckt werden. 
Wie groß dieser Teil sem wird, läßt sich zur Zeit 
nicht bestimmen; gewiß kann aber vorausgesehen 
werden, daß der für diesen Hweck verfügbare Teil 
des Abgabenertrages (ein Teu dieses Ertrages wird 
der Deckung anderer, mit der Währungsreform 
zusammenhängender Kosten zugeführt werben müs 
sen) zur Totaldeckung der Unterbilanz nicht ge 
nügen wird. Da das Land für die Verbindlich 
keiten seiner Sparkasse haftet, wird e8 für die 
Unterbilanz aufzukommen haben. Dies kann durch 
Ausgabe eines liechtensteinischen Obligationenan- 
leihens im ungefähren Betrage der Unterbilanz 
geschehen. 
Wird beispielsweise angenommen, die Unterbilanz 
belvege sich zwischen 4 und 5 Millionen Franken, 
so würde der Landtag die Ausgabe eines mit etwa 
5% verzinslichen Obligationenanleihens im Be 
trage von 5 Millionen Franken beschließen. Das 
gesamte Obligationenanleihen wäre alsdann an die 
zur Landesbank umgestaltete Sparkasse zu begeben. 
Diese würde Eigentümer aller Anleihenobligationen 
unn könnte alsdann den Gegenwert der Titel in 
ihre Bilanz als Aktivum einsetzen. Damit wäre 
die Unterbilanz beseitigt. Die Zinsen des Obliga- 
.tionenanleihens würde das Land-an-die Larides- 
bank ausrichten; dieser Zinsbezug würde die Lan 
desbank in die Lage versetzen, ihrerseits den Zinsen- 
dienst für ihre Verbindlichkeiten aufrecht zu erhalten. 
Das Bestreben der Landesbank müßte darauf ge 
richtet sein, einen möglichst großen Teil der ihr 
übergebenen Anleihenobligationen, im Puhlikum 
zu plazieren. Die Plazierung hätte.zunächst im 
Kreise der Spareinleger selbst zu erfolgen, ünd 
insbesondere wäre darnach zu streben, daß ein 
recht erheblicher Teil der Spargeldeinlagen in 
Landesobligationm umgewandelt werde. Nach dem 
im Fürstentum bekannten Vorgehen der österrei 
chischen Postsparkasse wäre allen Sparern,''deren 
'Sparguthaben den Betrag von ^ B. Fr. 600 
übersteigt, die Anlage des Guthabens oder eines 
Teiles oesselben in Anleihenobligationen nahezu 
legen und entsprechend zu erleichtern. Rach .einiger 
Zeit systematischer Befolgung dieser Plazierungs- 
volitik wäre ein erheblicher .Teil, der an die'Lan 
desbank begebenen Anleihensobligätionen arch deren 
Portefeuille und-Bilanz verschwunden,..was eine 
entsprechende Besserung der -Liquidität des Insti 
tutes nach sich zöge. 
Verzinsung und Amortisation der Anleihens- 
obliaationen würden dem Lande, zur Last-.fallen. 
Wird mit einer Amortisationsquote von 1°/» jähr 
lich gerechnet (was einer etwa 37-jährigen AMorti- 
sationsdauer entspräche), so ergäben Beämsung 
(5%) und Amortisationsquote (1 °/o) zusainmen 
eine Annuität von 6°/« des Darleihensbettages, 
gleich zirka 300,000 Fr. im Jahre. Dieser Betrag 
wäre inskünftig ins Budget einzusetzen. Zur Deö 
kung dieses Bedarfes 'wären in erster Lime' heran 
zuziehen die dem Lande zufließenden Anteile am 
Gewinn der Landesbank (vergl. S. 6); der weit 
aus größte Teil des Bedarfes wird allerdings aus 
dieser Quelle nicht gedeckt iverden können.' - 
Das vorgeschlagene Vorgehen würde wohl dem 
Lande eine erhebliche Last auferlegen, dafür aber 
breite Bevölkerungskreise vor Verlust ihrer Er 
sparnisse und das Land selbst vor den Folgen der 
heute gegebenen Verknüpfung seiner wirtschaft 
lichen Schicksale mit dem Schicksal der österreichi 
schen Krone bewahren. 
Zum Schlüsse eine Übersicht der Arbei 
ten, die zur Anbahnung und Durchführung der 
Währungsreform , in Angriff zu 'nehmen sind. 
1. Gesetzgebungsarbeiten. 
a) Ausarbeitung des Entwurfes eines Münz 
gesetzes (S. 3) ; 
b) Ausarbeitung des Entwurf eines Gesetzes 
betr. Umrechnung von Kronenverbindlich 
keiten in Franken (S. 12); 
o) Ausarbeitung - eines Bankgesetzentwurfes 
(S. 5/6 und 7/8).
	        

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