Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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"I 
Wie der Umstand, daß er sein Amt als Kon 
trollorgan dazu mißbrauchte, die Sparkassa 
in außerordentlicher Weise zu schädigen- und 
insbesondere auch der Umstand, daß er der 
geistige Urheber der ganzen strafbaren Ma 
chenschaften war, zu denen er auch den Mit- 
öefchuldigten Verwalter der Sparkassa, Franz 
Thöuy verleibte und ferner das Zusammen 
treffen mehrerer strafbaren Handlungen, als 
erschwerend) 
als mildernd dagegen das Geständnis der 
Tatsächlichkeiten, die bisherige Straflosigkeit, 
die Reue über seine Begangcnschaften und 
wenigstens der ausgesprochene gute Wille, 
nach möglichster Gutmachung des Schadens 
zu trachten. 
II. bei Thöny Franz: 
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erschwerend die Höhe des zugefügten.Schadens 
die große Pflichtverletzung gegenüber dem ihm 
anvertrauten Institute der Sparkassa, seine. 
vielfache Wiederholung der Straftaten, 
nicht weniger, wie seine Unaufrichtigleit gegen 
, den ihm Vorgesetzten Verwaltungsrat und 
Verwaltungsratspräsidenten, ferner die Kon 
kurrenz zweier Verbrechen, als mildernd seine 
bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, 
daß er dem Einflüße des Kontrollorganes 
Walser begreiflicherweise schwer zu widerste 
hen vermochte, seine Reue über die begangene 
Tat und sein ausgesprochener Wille, nach 
Kräften für die Gutmachung des Schadens 
beizutragen, wie insbesondere der Umstand, 
daß er nachweisbar von den strafwürdigen 
Begangenschaften keinen oder nur geringen 
' Nutzen zog. 
geringe Uebertretungsstrafe, seine verfehlte 
Erziehung und daher sein begreiflicher Hang 
zur Verschwendungssucht. 
In Erwägung all dieser in Betracht kommenden 
Erschwerungs- und- Milderungs- Umstände, sowie in 
entsprechender Berücksichtigung der über den körper 
lichen' und geistigen Gesundheitszustand eingeholten 
Sachverständigen- Gutachten hinsichtlich.der beiden An 
geklagten Carbone Rudolf und Beck Niko fand der 
Gerichtshof die über die einzelnen Angeklagten inner 
halb des gesetzlichen Strafausmaßes nach 8 203 Abs. 
2 St. G. ausgesprochenen Strafen für angemessen. 
Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche hat der 
Gerichtshof im Sinne des 8 238 St. P. O. entschieden 
und daher Forderungsbeträge der Privatbeteiligten 
bezüglich deren das Ergebnis des Strafverfahrens 
nicht ausreichte, um auf Grund desselben verläßlich 
urteilen zu können, die Verweisung auf den Zivil 
rechtsweg ausgesprochen. 
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Die Einrechnung der Untersuchungshaft^ aller vier 
Angeklagten in die Strafhaft erfolgte im Sinne des 
Gesetzes vom 30. November 1922 L. G. Bl. Nr. 7 
Eine Urteilsgebühr war loszusprechen gemäß 
Art. 3 Zl. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 Landes- 
Gesetz-Blatt Nr. 22 
• i ; 1 
Hinsichtlich der im Freispruch bezüglich der ein- 
-eli-en Eingeklagten aufgeführten Straftaten fand der 
Gerichtshof den Tatbestand der Strafbarkeit als nicht 
hergestellt und ging deshalb unter Berufung auf die 
angegebene Gesetzesstelle 8- 203 Zl. 3 St. P. O. mit 
einem Freispruche vor. 
î Fürstlich- Liechtenstein^sches Landgericht 
als Kriminalgericht. 
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Vaduz, am 30. November 1930. 
III. bei Beck Niko: 
erschwerend die öftere Wiederholung der Be- 
- trugstaten, die Anleitung des Mitbeschuldig 
ten Carbone zur Mitschuld an den begangenen 
Straftaten, als mildernd das Geständnis des 
Tatsächlichen, die bisherige Unbescholtenheit 
bis auf eine geringe Uebertretungsstrafe, fei 
ne Reue über die der Spar-und .Leihkassa 
verursachten Schäden sowie der Wille nach 
Schadensgutmachung. 
Der Präsident: 
Weder. 
VI. bei Carbone Rudolf: 
erschwerend die Wiederholung der Straftaten, 
die außerordentlich große Schadenszufügung, 
die leichtfertige Verschleuderung der von ihm 
zum Schaden der Spar-und Leihkassa ertra 
genen Gelder, als mildernd das Geständnis 
des Tatsächlichen, wenigstens zur Hauptsache, 
die bisherige Unbescholtenheit bis auf eine 
° Im Aufträge der Fürstlichen Regierung 
Buchdruckerei Gutenberg Schaan 
offene Handelsgesellschaft
	        

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