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Wie der Umstand, daß er sein Amt als Kon
trollorgan dazu mißbrauchte, die Sparkassa
in außerordentlicher Weise zu schädigen- und
insbesondere auch der Umstand, daß er der
geistige Urheber der ganzen strafbaren Ma
chenschaften war, zu denen er auch den Mit-
öefchuldigten Verwalter der Sparkassa, Franz
Thöuy verleibte und ferner das Zusammen
treffen mehrerer strafbaren Handlungen, als
erschwerend)
als mildernd dagegen das Geständnis der
Tatsächlichkeiten, die bisherige Straflosigkeit,
die Reue über seine Begangcnschaften und
wenigstens der ausgesprochene gute Wille,
nach möglichster Gutmachung des Schadens
zu trachten.
II. bei Thöny Franz:
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erschwerend die Höhe des zugefügten.Schadens
die große Pflichtverletzung gegenüber dem ihm
anvertrauten Institute der Sparkassa, seine.
vielfache Wiederholung der Straftaten,
nicht weniger, wie seine Unaufrichtigleit gegen
, den ihm Vorgesetzten Verwaltungsrat und
Verwaltungsratspräsidenten, ferner die Kon
kurrenz zweier Verbrechen, als mildernd seine
bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand,
daß er dem Einflüße des Kontrollorganes
Walser begreiflicherweise schwer zu widerste
hen vermochte, seine Reue über die begangene
Tat und sein ausgesprochener Wille, nach
Kräften für die Gutmachung des Schadens
beizutragen, wie insbesondere der Umstand,
daß er nachweisbar von den strafwürdigen
Begangenschaften keinen oder nur geringen
' Nutzen zog.
geringe Uebertretungsstrafe, seine verfehlte
Erziehung und daher sein begreiflicher Hang
zur Verschwendungssucht.
In Erwägung all dieser in Betracht kommenden
Erschwerungs- und- Milderungs- Umstände, sowie in
entsprechender Berücksichtigung der über den körper
lichen' und geistigen Gesundheitszustand eingeholten
Sachverständigen- Gutachten hinsichtlich.der beiden An
geklagten Carbone Rudolf und Beck Niko fand der
Gerichtshof die über die einzelnen Angeklagten inner
halb des gesetzlichen Strafausmaßes nach 8 203 Abs.
2 St. G. ausgesprochenen Strafen für angemessen.
Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche hat der
Gerichtshof im Sinne des 8 238 St. P. O. entschieden
und daher Forderungsbeträge der Privatbeteiligten
bezüglich deren das Ergebnis des Strafverfahrens
nicht ausreichte, um auf Grund desselben verläßlich
urteilen zu können, die Verweisung auf den Zivil
rechtsweg ausgesprochen.
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Die Einrechnung der Untersuchungshaft^ aller vier
Angeklagten in die Strafhaft erfolgte im Sinne des
Gesetzes vom 30. November 1922 L. G. Bl. Nr. 7
Eine Urteilsgebühr war loszusprechen gemäß
Art. 3 Zl. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 Landes-
Gesetz-Blatt Nr. 22
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Hinsichtlich der im Freispruch bezüglich der ein-
-eli-en Eingeklagten aufgeführten Straftaten fand der
Gerichtshof den Tatbestand der Strafbarkeit als nicht
hergestellt und ging deshalb unter Berufung auf die
angegebene Gesetzesstelle 8- 203 Zl. 3 St. P. O. mit
einem Freispruche vor.
î Fürstlich- Liechtenstein^sches Landgericht
als Kriminalgericht.
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Vaduz, am 30. November 1930.
III. bei Beck Niko:
erschwerend die öftere Wiederholung der Be-
- trugstaten, die Anleitung des Mitbeschuldig
ten Carbone zur Mitschuld an den begangenen
Straftaten, als mildernd das Geständnis des
Tatsächlichen, die bisherige Unbescholtenheit
bis auf eine geringe Uebertretungsstrafe, fei
ne Reue über die der Spar-und .Leihkassa
verursachten Schäden sowie der Wille nach
Schadensgutmachung.
Der Präsident:
Weder.
VI. bei Carbone Rudolf:
erschwerend die Wiederholung der Straftaten,
die außerordentlich große Schadenszufügung,
die leichtfertige Verschleuderung der von ihm
zum Schaden der Spar-und Leihkassa ertra
genen Gelder, als mildernd das Geständnis
des Tatsächlichen, wenigstens zur Hauptsache,
die bisherige Unbescholtenheit bis auf eine
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