Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

36 - 
nicht gutgemacht, sondern vielmehr neue beträchtliche 
Verluste zugefügt hatte, kann eine Rechtfertigung da 
hin, daß eine Schädigungsabsicht nie bestanden und 
eine .Schadenverursachung nicht Lewillt war, nicht mehr 
ernst genommen werden. 
In gleicher Weise ist das Gebühren des Ange 
klagten Niko Beck, dem nur der Ersatz seiner baren 
Auslagen < und die Kosten der Lebenshaltung für 
seine Familie zugesichert war, einzuschätzen, wenn er, 
um den rehabilitierten Konkurfanten spielen ^u ken 
nen, aus Wechseldiskonterlösen, also aus der Lan 
desbank gehörigen Geldmitteln an einen Pietro Ca 
ppelli in Zürich Fr. 10.000 und an einen Herrn Frey 
in Basel Fr. 4000.— als Darlehen austeilt, und 
seiner Frau aus ebensolchen Geldern eine Vergnü 
gungsreise durch mehrere Wochen nach Berlin, Pa 
ris, Mannheim und Wien usw. spendiert. 
Thöny Franz kannte die Lebensweise Walsers, 
sein Verbrauch über seine "Verhältnisse, seinen stets 
fortschreitenden finanziellen Niedergang, sagt selbst, 
daß Walser in seinem Geschäftsgebahren nie ein Glück 
hatte, konnte selbst wahrnehmen, wie Walser das 
schöne Vermögen seiner Frau unter .seinen Händen 
zerrönne Thöny kannte das Ergebnis der ersten und 
der zweiten Klassenlotterie in Liechtenstein und den 
noch versagte er in der Erfüllung seiner Pflicht, dem 
ihm anvertrauten Instituten gegenüber, obwohl er. bei 
jedem Aufdruck der ihm überlassenen Sparkassa-Stam 
piglie an seine Pflicht, dieselbe sorgfältig zu hüten 
und nicht zu mißbrauchen erinnert werden mußte. 
I r 
Für die Bösgläubigkeit der Angeklagten sprechen 
auch ihre fortgesetzten Verheimlichungen bis zur nicht 
mehr aufzuhaltenden Entdeckung trotz wiederholten und 
namentlich schön am .27. April 1927 vom Verwal- 
lungsratspräsidenten Dr. Beck Thöny qeaenüber ge 
machten Vorhalte. 
Die Angeklagten vermögen sich nicht damit aus 
zureden, daß sie einzelne Transaktionen vorgenommen 
haben, um die schon erlittenen finanziellen Einbußen 
wieder auszugleichen; sie wollen ein Geschäft nach dem 
andern getätigt; eine Bürgschaft nach der andern ge-" 
geben und einen Wechsel nach dem andern begeben 
haben, um bereits entstandenen Schaden bei der Lan 
desbank decken zu können. Sie konnten aber bei ihrem 
vorbeschriebenen Aufwand nicht darüber im Zweifel sein 
daß der Schade für das Institut der Landesbank sich 
fortwährend steigere und eine Aussicht auf Wieder 
gutmachung desselben nicht bestehe. 
Mangels jedweder ordentlichen kaufmännischen 
Betätigung in ihren Geschäften, mangels einer auch 
nur halbwegs geordneten Buchführung oder Aufzeich 
nung, gelangten die Angeklagten an ein Endziel, wo 
sie sich selbst nicht mehr zu Recht fanden und sich über 
ihre Verpflichtungen keine Rechenschaft mehr abgeben 
konnten. * 
Nicht allein des Verbrechens des Betruges, son 
dern auch jenes der Veruntreuung haben sich überdies 
die Angeklagten Walser und Thöny schuldig gemacht. 
Für die strafrechtliche Beurteilung, daß im. üor- 
liegenden Falle Schädigungsabsicht im Sinne des 
8 197 St. G. vorliegt, schloß sich der Gerichtshof, so 
weit nicht nach der vorstehenden Darstellung und den 
dort ■ angegebenen Gründen dolus direktus als er 
wiesen angenommen wurde, auf jeden Fall der Rechts 
ansicht des Oesterreichischen Obertsten Gerichtshofes an. 
In der Entscheidung Nr. 46 vom 30. April 1925 Os. 
107'25 wird hinsichtlich der Schädigungsabsicht die An 
sicht festgelegt, daß für die Frage,ob jemand in Schädi 
gungsabsicht handle, lediglich entscheidend sei, obH 
das Bewußtsein hatte, daß durch seine Handlungen 
an einem geschützten Rechte, in dem vorliegenden Fal 
le also am Rechte und Eigentuine der Spar-und Leih 
kassa für das Fürstentum Liechtenstein, Liechtenstei 
nische Landesbank in Vaduz, eintreten werde. Dadurch 
allein, daß der Täter mit der Möglichkeit oder Wahr 
scheinlichkeit rechnet, den durch sein Handeln herbei 
geführten Schaden wieder gutzumachen, sodaß dieser 
kein dauernder sein werde, wird seine Schädigungs 
absicht nicht beseitigt. Das Gericht gewann deshalb die 
volle Ueberzeugung von der Schuld aller vier Ange 
klagten im Umfange der im Urteils-Tenor angege- : 
benen Straftaten. 
Das Verbrechen der Veruntreuung durch-die .An 
geklagten Franz Thöny und Anton Walser bedarf 
im gegebenen Falle keiner besonderen Begründung. 
Sie ergibt sich aus dem festgelegten Sachverhalt. 
Bezüglich Anton'Walser kommt hinzu, daß er als j 
Mitglied der Kontrollstelle der Spar-und Leihkassa 
in Durchführung von Regierungsgeschäften die Pflicht \ 
hatte, für die Solidität. und gute Führung der Spar- ) 
las ja Sorge zu tragen. Anstatt dessen hat er. dieses j 
Amt mißbräuchlich dazu verwendet, der Sparkassa gros- \ 
sen Schaden zuzufügen. , - 
Seine Bettugs-und Veruntreuungs-Taten der j 
Sparkassa gegenüber standen daher in idealer Kon- ; 
kurrenz mit dem Verbrechen des Betruges und dem ; 
Verbrechen der Veruntreuung im Sinne der 88 197. 
'183 St. G. und war daher auch seine Straftat gemäß ; 
tzesl § 401 St. G. als Mißbrauch der Amtsgewalt ; 
zu qualifizieren. 
. Bei der Sttafbemessung wurden als Erfchwe- z 
rungs- und Milderungs- Umstände in- Erwägung ge- ' 
zogen: '. j 
I. bei Walser Anton: s 
- - ' . ■ j 
Der immens große Schade, den er der Spar- i 
kassa durch seine Missetaten zufügte und ins- : 
besonders der Umstand, daß er der geistige ; 
Urheber zu den sträfgegenständlichen Machen- ! 
schäften war, die dem Landesinstitute Spar- 
und Leihkassa so.große Schäden brachte, so-.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.