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nicht gutgemacht, sondern vielmehr neue beträchtliche
Verluste zugefügt hatte, kann eine Rechtfertigung da
hin, daß eine Schädigungsabsicht nie bestanden und
eine .Schadenverursachung nicht Lewillt war, nicht mehr
ernst genommen werden.
In gleicher Weise ist das Gebühren des Ange
klagten Niko Beck, dem nur der Ersatz seiner baren
Auslagen < und die Kosten der Lebenshaltung für
seine Familie zugesichert war, einzuschätzen, wenn er,
um den rehabilitierten Konkurfanten spielen ^u ken
nen, aus Wechseldiskonterlösen, also aus der Lan
desbank gehörigen Geldmitteln an einen Pietro Ca
ppelli in Zürich Fr. 10.000 und an einen Herrn Frey
in Basel Fr. 4000.— als Darlehen austeilt, und
seiner Frau aus ebensolchen Geldern eine Vergnü
gungsreise durch mehrere Wochen nach Berlin, Pa
ris, Mannheim und Wien usw. spendiert.
Thöny Franz kannte die Lebensweise Walsers,
sein Verbrauch über seine "Verhältnisse, seinen stets
fortschreitenden finanziellen Niedergang, sagt selbst,
daß Walser in seinem Geschäftsgebahren nie ein Glück
hatte, konnte selbst wahrnehmen, wie Walser das
schöne Vermögen seiner Frau unter .seinen Händen
zerrönne Thöny kannte das Ergebnis der ersten und
der zweiten Klassenlotterie in Liechtenstein und den
noch versagte er in der Erfüllung seiner Pflicht, dem
ihm anvertrauten Instituten gegenüber, obwohl er. bei
jedem Aufdruck der ihm überlassenen Sparkassa-Stam
piglie an seine Pflicht, dieselbe sorgfältig zu hüten
und nicht zu mißbrauchen erinnert werden mußte.
I r
Für die Bösgläubigkeit der Angeklagten sprechen
auch ihre fortgesetzten Verheimlichungen bis zur nicht
mehr aufzuhaltenden Entdeckung trotz wiederholten und
namentlich schön am .27. April 1927 vom Verwal-
lungsratspräsidenten Dr. Beck Thöny qeaenüber ge
machten Vorhalte.
Die Angeklagten vermögen sich nicht damit aus
zureden, daß sie einzelne Transaktionen vorgenommen
haben, um die schon erlittenen finanziellen Einbußen
wieder auszugleichen; sie wollen ein Geschäft nach dem
andern getätigt; eine Bürgschaft nach der andern ge-"
geben und einen Wechsel nach dem andern begeben
haben, um bereits entstandenen Schaden bei der Lan
desbank decken zu können. Sie konnten aber bei ihrem
vorbeschriebenen Aufwand nicht darüber im Zweifel sein
daß der Schade für das Institut der Landesbank sich
fortwährend steigere und eine Aussicht auf Wieder
gutmachung desselben nicht bestehe.
Mangels jedweder ordentlichen kaufmännischen
Betätigung in ihren Geschäften, mangels einer auch
nur halbwegs geordneten Buchführung oder Aufzeich
nung, gelangten die Angeklagten an ein Endziel, wo
sie sich selbst nicht mehr zu Recht fanden und sich über
ihre Verpflichtungen keine Rechenschaft mehr abgeben
konnten. *
Nicht allein des Verbrechens des Betruges, son
dern auch jenes der Veruntreuung haben sich überdies
die Angeklagten Walser und Thöny schuldig gemacht.
Für die strafrechtliche Beurteilung, daß im. üor-
liegenden Falle Schädigungsabsicht im Sinne des
8 197 St. G. vorliegt, schloß sich der Gerichtshof, so
weit nicht nach der vorstehenden Darstellung und den
dort ■ angegebenen Gründen dolus direktus als er
wiesen angenommen wurde, auf jeden Fall der Rechts
ansicht des Oesterreichischen Obertsten Gerichtshofes an.
In der Entscheidung Nr. 46 vom 30. April 1925 Os.
107'25 wird hinsichtlich der Schädigungsabsicht die An
sicht festgelegt, daß für die Frage,ob jemand in Schädi
gungsabsicht handle, lediglich entscheidend sei, obH
das Bewußtsein hatte, daß durch seine Handlungen
an einem geschützten Rechte, in dem vorliegenden Fal
le also am Rechte und Eigentuine der Spar-und Leih
kassa für das Fürstentum Liechtenstein, Liechtenstei
nische Landesbank in Vaduz, eintreten werde. Dadurch
allein, daß der Täter mit der Möglichkeit oder Wahr
scheinlichkeit rechnet, den durch sein Handeln herbei
geführten Schaden wieder gutzumachen, sodaß dieser
kein dauernder sein werde, wird seine Schädigungs
absicht nicht beseitigt. Das Gericht gewann deshalb die
volle Ueberzeugung von der Schuld aller vier Ange
klagten im Umfange der im Urteils-Tenor angege- :
benen Straftaten.
Das Verbrechen der Veruntreuung durch-die .An
geklagten Franz Thöny und Anton Walser bedarf
im gegebenen Falle keiner besonderen Begründung.
Sie ergibt sich aus dem festgelegten Sachverhalt.
Bezüglich Anton'Walser kommt hinzu, daß er als j
Mitglied der Kontrollstelle der Spar-und Leihkassa
in Durchführung von Regierungsgeschäften die Pflicht \
hatte, für die Solidität. und gute Führung der Spar- )
las ja Sorge zu tragen. Anstatt dessen hat er. dieses j
Amt mißbräuchlich dazu verwendet, der Sparkassa gros- \
sen Schaden zuzufügen. , -
Seine Bettugs-und Veruntreuungs-Taten der j
Sparkassa gegenüber standen daher in idealer Kon- ;
kurrenz mit dem Verbrechen des Betruges und dem ;
Verbrechen der Veruntreuung im Sinne der 88 197.
'183 St. G. und war daher auch seine Straftat gemäß ;
tzesl § 401 St. G. als Mißbrauch der Amtsgewalt ;
zu qualifizieren.
. Bei der Sttafbemessung wurden als Erfchwe- z
rungs- und Milderungs- Umstände in- Erwägung ge- '
zogen: '. j
I. bei Walser Anton: s
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Der immens große Schade, den er der Spar- i
kassa durch seine Missetaten zufügte und ins- :
besonders der Umstand, daß er der geistige ;
Urheber zu den sträfgegenständlichen Machen- !
schäften war, die dem Landesinstitute Spar-
und Leihkassa so.große Schäden brachte, so-.