Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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• 4. Bei Rudolf Carbons: Erschwerend die Kon 
kurrenz Meier Verbrechen, die außerordentlich große Scha 
denszufügung, .die leichtfertige Verschleuderung der von 
ihm zum Schaden der Spar- und Leihkasse ertragenen 
Gelder; als mildernd das Geständnis des Tatsächlichen, 
wenigstens zur Hauptsache, die bisherige Unbescholtenheit 
bis auf eine geringe Uebertretungsstrafe, seine verfehlte 
Erziehung und daher sein begreiflicher Hang zu-r Ver 
schwendungssucht. -- - 
In Erwägung all dieser und noch weiterer in Be 
tracht kommender Erschwerungs- und Milderungsumstän 
de fand der Gerichtshof die über die einzelnen Ange 
klagten, die innerhalb des gesetzlichen Strafausmaßes 
nach Paragraph -203, Abs. 2 ausgesprochenen. Strafen 
für angemessen. Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprü 
che hat der Gerichtshof-im Sinne des Paragraph 238 
St.' P. O. entschieden und daher ForderüngOeträge 
der Privatbeteiligten, bezüglich deren die Ergebnisse des 
Strafverfahrens nicht ausreicht, um auf Grund dessel 
ben verläßlich urteilen. zu können, die Verweisung aus 
den Zivilrechtsweg ausgesprochen. 
Die Einrechnung der Untersuchungshaft in die Straf 
haft erfolgte -im Sinne der angegebenen EesetzeÄstelle. 
Eine Urteilsgebühr war auszusprechen, gemäß Art 
3, Zl. 3 des Gesetzes vom 1'. Juni 1922, L. E. Bl. 
Nr., 22. 
Die weitere Begründung des Urteils bleibt der 
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. 
Vaduz, am 30. November 1929. 
Präsident: Damit erkläre ich die Verhandlung für gesihloffen. 
Im Auftrage der fürstl. Regierung. 
Buchdruckerei Gutenberg, off. Handelsgesellschaft, 
- Schaan. —
	        

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