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mit wiederholtem Vorlesen oder mit auswendig
Vortragen des Par. 197 oder mit weiterer Er
hebung seiner Stimme bis zur stärksten Tonart
seiner Lungen, sei die Sache erklärt und bewiesen.
Meine Herren, die beiden Herren Vorredner haben
klar und deutlich gesagt, wo seine Argumentation
falsch ist. Ich habe auch in meiner Antwort schon
vorher erklärt, daß seine Argumente daran kran
ken, daß er diese Verschleierungen nicht als solche
erkennt. Ich habe Ihnen allerdings dann über den
Herrn Staatsanwalt hinaus erklärt, daß aller
dings der Par. 197 erlauben würde, etwa betrü
gerische Angaben, listige Handlungen gegenüber
den. verschiedenen diskontierenden Banken auch
als Betrug'auffassen zu lassen. Aber ich habe
Ihnen auch damals schon gesagt, weshalb dies
nicht der Fall ist. Weshalb, werl gegenüber von
den Banken kein Betrug, keine listige Handlung
begangen worden ist, weil jene listigen Handlun
gen nicht notwendig waren, weil die verschiedenen
diskontierenden Banken sich damit begnügen konn
ten, die Unterschrift des zeichnungsberechtigten
Herrn Thönh zu haben. Die Argumentation, die
der Herr Staatsanwalt bringt, kommt letzten En
des darauf, hinaus, wie Herr Nationalrat Hu
ber es schon angetönt hat, einfach zwangsweise
Delikte konstruieren zu wollen, die nicht vorlie
gen. Meine Herren, wenn Sie glauben, daß wegen
der Höhe der Beträge, die sich tatsächlich in die
Millionen belaufen, wenn . Sie glauben, daß Sie
wegen der umfangreichen Untersuchung und wegen
der Tatsache, daß vielleicht Tausende von Akten
hier vorliegen, wenn Sie glauben, daß daraus
nun ein Delikt hervorgeht, oder vielmehr, Wenn
der Herr Staatsanwalt das glaubt, ist er tatsäch
lich i.m Irrtum. Aus den Summen und aus dem
Umfang der Untersuchung kann kein Delikt kon
struiert werden. Der Herr Staatsanwalt hat es
auch nicht zustande gebracht. Der Herr Staats
anwalt hat am Schluß noch rasch die Mittäterschaft
berührt, ich will sie nicht näher erwähnen. Dr.
Guntlr hat das bereits-getan. Er hat den Versuch
erwähnt, aber auch nur eigentlich gestreift und
uns nicht näher dargelegt, in welchen Fällen Ver
such vorhanden gewesen sein sollte. Er hat auch
nicht erklärt, wann ein Versuch erfüllt ist, was
Versuch ist, was erfülltes Delikt und was im Tät-
säch ichen zum Erfüllen des Deliktes, zu einer
strafbaren Vorbereitung gehört. Meine Herren,
ich weiß nicht, in welchem Maße Delikt oder wo
ein Versuch vorhanden sein sollte, ich könnte höch
stens das eine mir vorstellen, daß ein Versuch in
den Augen des Staatsanwaltes vorliegen sollte
beim vierten Wechsel von 100.000 Franken, den
angeblich Herr Beck in Händen gehabt haben soll.
Ganz abgesehen davon, daß der Nachweis für
einen solchen vierten Wechsel irgendwo angeboten
wurde. Ein Versuch, kann aber doch nur dann ge
geben sein, wenn man tatsächlich zu einer Bank
gegangen ist und gehofft hat, dort Geld erhal-
. ten zu können und dann keinen Erfolg gehabt hat.
Solange aber ein 4. Wechsel einfach in der Tasche
eines bestimmten Mannes ist, ist eine straflose
Vorbehandlung gegeben. Ganz abgesehen davon
soll sogar ein Versuch gegeben sein, ern Versuch
wäre natürlich immer dann nicht vorliegend, wenn
das erfüllte Delikt, das auf den Versuch folgen
sollte, (eben nicht da ist, mit anderen Worten,
überall da, wo keine Betrügereien gegeben sind,
können auch nicht . Versuche zu Betrügereien vor
liegen. Nun ganz kurz noch eine resummierende
Bemerkung zu meinem Klienten. Ich habe in mei
nen rechtlichen Ausführungen eigentlich für alle
Angeklagten gesprochen, in denen ich an Hand der
Darlegungen in den verschiedenen Lehrbüchern
und auf Grund der Gesetzestexte Ihnen unter
breiten und nahelegen wollte, weshalb^ eigentlich
Thönh und mit ihm natürlich dann insbesondere
mein Klient weder Betrug noch Veruntreuung
begangen hat. Nun gestatten Sie mir aber auch,
daß ich nur mit 2 Worten darauf zurückkomme,
daß wenn, schon ein deliktisches Verhalten vor
liegen sollte, daß dann ganz sicher mein Klient
einer von denen ist, der wohl von der Mindest
strafe sruktisizieren sollte. Er ist derjenige, dev
ganz gewiß bei allen Delikten versucht hat, einen
Schaden, einen übermäßigen Schaden, wo immer,
zu vermeiden. Er hat schon mit Carbone im Som
mer einen Vertrag, betreffend die Zession der
Patente abgeschlossen, er hat von Carbone sich die
Schuldanerkennung geben lassen, einen Vertrag
mit der Jnvesting Corporation zu Gunsten der
Landesbank geschlossen, er hat einen Vertrag mit
Alexander Justus bezüglich jener 2 Wechsel ge
schlossen, alles Dinge, die er machte, um die Lan
desbank nicht mshr zu gefährden, als es irgend
wie durch die Wechselbegebung an und für sich
schon gegeben war. Dann kommt ein anderes.
Herrn Thönh wird insbesondere zugute gehalten,
daß er keine Bezüge gemacht hat und von dem,
was gegangen ist, keinen Vorteil gewonnen hat.
Ich anerkenne das voll und ganz. Ich möchte Sie
aber darauf' hinweisen, daß es eigentlich bei mei
nem Klienten doch nicht viel anders steht. Mein
Klient soll nach der Anklageschrift etwa 37.000
Franken bezogen haben. Es ist aus den tatsäch
lichen Untersuchen, aus der Befragung' 'der An
geklagten hervorgegangen, dast diese '37.000 Fran
ken noch wesentlich zusammenschmelzen, nämlich
dann, wenn Sie von diesen 37.000 Franken die
verschiedenen Bezüge an Capelli, Fred Miller
und Beni Beck, die alle. Darlehen an die Lan-
desbank im Grunde genommen darstellten, wenn
diese in der Höhe von etwa 17.000 Franken ab
gezogen werden. Dann kommt noch ein Abzug
ebenfalls für ein Darlehen, das mein Klient ge
genüber d er Bank gemacht hat. Wenn so die Suntt
nie zusammenschmilzt aus einen ungefähren/ Be-,
trag von 15.000 Franken, wollen Sie dabei auch
berücksichtigen, was mit diesen 15.000 Franken
eigentlich gegangen ist. Mt diese'n 15.000 Fran
ken hat mein Klient Reisen während ungefähr.
V-h Jahren gemacht und das Reifen, auch wenn
man spart, nicht billig find, wissen Sie alle, Man