Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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mit wiederholtem Vorlesen oder mit auswendig 
Vortragen des Par. 197 oder mit weiterer Er 
hebung seiner Stimme bis zur stärksten Tonart 
seiner Lungen, sei die Sache erklärt und bewiesen. 
Meine Herren, die beiden Herren Vorredner haben 
klar und deutlich gesagt, wo seine Argumentation 
falsch ist. Ich habe auch in meiner Antwort schon 
vorher erklärt, daß seine Argumente daran kran 
ken, daß er diese Verschleierungen nicht als solche 
erkennt. Ich habe Ihnen allerdings dann über den 
Herrn Staatsanwalt hinaus erklärt, daß aller 
dings der Par. 197 erlauben würde, etwa betrü 
gerische Angaben, listige Handlungen gegenüber 
den. verschiedenen diskontierenden Banken auch 
als Betrug'auffassen zu lassen. Aber ich habe 
Ihnen auch damals schon gesagt, weshalb dies 
nicht der Fall ist. Weshalb, werl gegenüber von 
den Banken kein Betrug, keine listige Handlung 
begangen worden ist, weil jene listigen Handlun 
gen nicht notwendig waren, weil die verschiedenen 
diskontierenden Banken sich damit begnügen konn 
ten, die Unterschrift des zeichnungsberechtigten 
Herrn Thönh zu haben. Die Argumentation, die 
der Herr Staatsanwalt bringt, kommt letzten En 
des darauf, hinaus, wie Herr Nationalrat Hu 
ber es schon angetönt hat, einfach zwangsweise 
Delikte konstruieren zu wollen, die nicht vorlie 
gen. Meine Herren, wenn Sie glauben, daß wegen 
der Höhe der Beträge, die sich tatsächlich in die 
Millionen belaufen, wenn . Sie glauben, daß Sie 
wegen der umfangreichen Untersuchung und wegen 
der Tatsache, daß vielleicht Tausende von Akten 
hier vorliegen, wenn Sie glauben, daß daraus 
nun ein Delikt hervorgeht, oder vielmehr, Wenn 
der Herr Staatsanwalt das glaubt, ist er tatsäch 
lich i.m Irrtum. Aus den Summen und aus dem 
Umfang der Untersuchung kann kein Delikt kon 
struiert werden. Der Herr Staatsanwalt hat es 
auch nicht zustande gebracht. Der Herr Staats 
anwalt hat am Schluß noch rasch die Mittäterschaft 
berührt, ich will sie nicht näher erwähnen. Dr. 
Guntlr hat das bereits-getan. Er hat den Versuch 
erwähnt, aber auch nur eigentlich gestreift und 
uns nicht näher dargelegt, in welchen Fällen Ver 
such vorhanden gewesen sein sollte. Er hat auch 
nicht erklärt, wann ein Versuch erfüllt ist, was 
Versuch ist, was erfülltes Delikt und was im Tät- 
säch ichen zum Erfüllen des Deliktes, zu einer 
strafbaren Vorbereitung gehört. Meine Herren, 
ich weiß nicht, in welchem Maße Delikt oder wo 
ein Versuch vorhanden sein sollte, ich könnte höch 
stens das eine mir vorstellen, daß ein Versuch in 
den Augen des Staatsanwaltes vorliegen sollte 
beim vierten Wechsel von 100.000 Franken, den 
angeblich Herr Beck in Händen gehabt haben soll. 
Ganz abgesehen davon, daß der Nachweis für 
einen solchen vierten Wechsel irgendwo angeboten 
wurde. Ein Versuch, kann aber doch nur dann ge 
geben sein, wenn man tatsächlich zu einer Bank 
gegangen ist und gehofft hat, dort Geld erhal- 
. ten zu können und dann keinen Erfolg gehabt hat. 
Solange aber ein 4. Wechsel einfach in der Tasche 
eines bestimmten Mannes ist, ist eine straflose 
Vorbehandlung gegeben. Ganz abgesehen davon 
soll sogar ein Versuch gegeben sein, ern Versuch 
wäre natürlich immer dann nicht vorliegend, wenn 
das erfüllte Delikt, das auf den Versuch folgen 
sollte, (eben nicht da ist, mit anderen Worten, 
überall da, wo keine Betrügereien gegeben sind, 
können auch nicht . Versuche zu Betrügereien vor 
liegen. Nun ganz kurz noch eine resummierende 
Bemerkung zu meinem Klienten. Ich habe in mei 
nen rechtlichen Ausführungen eigentlich für alle 
Angeklagten gesprochen, in denen ich an Hand der 
Darlegungen in den verschiedenen Lehrbüchern 
und auf Grund der Gesetzestexte Ihnen unter 
breiten und nahelegen wollte, weshalb^ eigentlich 
Thönh und mit ihm natürlich dann insbesondere 
mein Klient weder Betrug noch Veruntreuung 
begangen hat. Nun gestatten Sie mir aber auch, 
daß ich nur mit 2 Worten darauf zurückkomme, 
daß wenn, schon ein deliktisches Verhalten vor 
liegen sollte, daß dann ganz sicher mein Klient 
einer von denen ist, der wohl von der Mindest 
strafe sruktisizieren sollte. Er ist derjenige, dev 
ganz gewiß bei allen Delikten versucht hat, einen 
Schaden, einen übermäßigen Schaden, wo immer, 
zu vermeiden. Er hat schon mit Carbone im Som 
mer einen Vertrag, betreffend die Zession der 
Patente abgeschlossen, er hat von Carbone sich die 
Schuldanerkennung geben lassen, einen Vertrag 
mit der Jnvesting Corporation zu Gunsten der 
Landesbank geschlossen, er hat einen Vertrag mit 
Alexander Justus bezüglich jener 2 Wechsel ge 
schlossen, alles Dinge, die er machte, um die Lan 
desbank nicht mshr zu gefährden, als es irgend 
wie durch die Wechselbegebung an und für sich 
schon gegeben war. Dann kommt ein anderes. 
Herrn Thönh wird insbesondere zugute gehalten, 
daß er keine Bezüge gemacht hat und von dem, 
was gegangen ist, keinen Vorteil gewonnen hat. 
Ich anerkenne das voll und ganz. Ich möchte Sie 
aber darauf' hinweisen, daß es eigentlich bei mei 
nem Klienten doch nicht viel anders steht. Mein 
Klient soll nach der Anklageschrift etwa 37.000 
Franken bezogen haben. Es ist aus den tatsäch 
lichen Untersuchen, aus der Befragung' 'der An 
geklagten hervorgegangen, dast diese '37.000 Fran 
ken noch wesentlich zusammenschmelzen, nämlich 
dann, wenn Sie von diesen 37.000 Franken die 
verschiedenen Bezüge an Capelli, Fred Miller 
und Beni Beck, die alle. Darlehen an die Lan- 
desbank im Grunde genommen darstellten, wenn 
diese in der Höhe von etwa 17.000 Franken ab 
gezogen werden. Dann kommt noch ein Abzug 
ebenfalls für ein Darlehen, das mein Klient ge 
genüber d er Bank gemacht hat. Wenn so die Suntt 
nie zusammenschmilzt aus einen ungefähren/ Be-, 
trag von 15.000 Franken, wollen Sie dabei auch 
berücksichtigen, was mit diesen 15.000 Franken 
eigentlich gegangen ist. Mt diese'n 15.000 Fran 
ken hat mein Klient Reisen während ungefähr. 
V-h Jahren gemacht und das Reifen, auch wenn 
man spart, nicht billig find, wissen Sie alle, Man
	        

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