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legungen mit so viel Aufmerksamkeit und Geduld ge
folgt daß es unrecht wäre, wenn ich noch' länger Ihre
Geduld in Anspruch nehmen würde. Einige wenige Bemer
kungen muh ich noch machen, zunächst bedauerlicherweise
gegen zwei meiner Kollegen. Aber nur ganz kurz: Herr
Kollege Guntli hat gegenüber meinen Ausführungen über
die Klassenlotterie, die ich selbstverständlich nur beigezogen
habe, soweit sie zu einer gewissen psychologischen Erklärung
der Vorgänge nötig ist — im übrigen 'ist das eine Ange
legenheit, die schnell erledigt ist — daraufhin ausge
führt, daß aus dieser Klassenlotterie dem Staate Ge
winne von etwa 200,000 Fr. bis 300,000 Fr. zuge
flossen seien. Die Berechnung ist mir bekannt; sie be-
I ruht auf Berechnungs-jMethoden, die, wenn sie z. B.
von Herrn Thöny angewendet worden wären, ihn in die
Gefahr versetzt hätten, angeklagt zu werden, weis er über
wesentliche 'Momente getäuscht habe. Herr Kollege Dr.
Euntli hat Herrn Walser dadurch zu entlasten versucht,
daß er ihn gewissermatzen als das Opfer; seiner Rettungs
bereitschaft gegenüber Herrn Thöny hingestellt hat. Ich
habe — wie Sie wohl bemerkt haben werden — mich
fast völlig jeder Belastung der andern Angeklagten ent
halten. Ich wollte da x»on mir aus niemand belasten;
das entspricht auch dem Wunsche Und dev,Haltung meines
Klienten: er kennt das >Matz seiner Schuld, er will dieses
Matz seiner Schuld -7- sei es zimlrechtlich,oder sei es straf
rechtlich oder moralisch — nicht, kleiner und nicht grötzer
machen durch den Vergleich mit den ^Mitangeklagten. Er
würde es.als eine unrichtige Handlung und Haltung be
zeichnen, wenn er. inbesondere gegen Herrn Walser, ei
nen Versuch dieser Art unternonrmen hätte, obwohl gerade
fiir einen.Verteidiger eine gewisse Versuchung nach dieser
Richtung gnaz sicher aus der Hand lag. Ich habe dieser
Versuchung nicht nachgegeben. Umso mehr Muh ich es be
dauern, wenn man den Herrn Thöny gewissermatzen fast
als Verführer des Herrn Walser hinstellen wollte, indem
man sagt, daß er zu Walser gekommen sei und ihm
gesagt habe: , So steht es, was soll ich. Machen". Dem
gegenüber darf ich doch darauf. hinweisen, datz schon im
Oktober 1926 Herr Walser an anderer Stelle, wo Herr
Thöny nicht dabei war, in Berlin davon gesprochen hat,
datz er nach Rumänien fahren wolle und datz man ihm für
diesen Zweck 250,000 Franken zur Verfügung stelle,
datz Walser die ersten 15,000 Franken empfangen hat.
bevor die Abdeckung jener Schuld in Betracht kam, deren
tzauptposten wiederum zu tasten des Herrn W,als er gin
gen. Ich glaube, wenn Man eine Causalität herstellen
wollte, wäre es in umgekehrter Richtung.
Noch eine Bemerkung gegenüber Herrn Dr. Dit
scher in Bezug auf Herrn Carbone: Auch Herrn ö-ar frone
will ich nicht weiter belasten, fotfs ist nicht meine Auf
gabe, aber das mutz ich doch ablehnen, wenn man die
Sache so darstellen will,-als ob von-den andern Ange
klagten und auch von Herrn Thöny Herr Carbone hin
eingezogen worden -wäre. Herr Carbone ist nach Vaduz
gekommen zu Herrn Thöny und nicht Herr Thöny zu
Herrn Carbone in's Hotel Dölder nach Zür,ich. Als ein
mal von -Herrn Beck versucht wurde, ein Geschäft zu, ma
chen, ohne dem Herrn Carbone ^Mitteilung zu machen^
Sie wissen, mit welcher Venemenz, mit' welcher Leiden
schaftlichkeit Carbone 'dagegen protestiert hat, datz er da
ausgeschaltet werde. Das war für ihn der Anlaß; jenen
berühmten Brief zu entwerfen, der . dann zu-der freund
schaftlichen Auseinandersetzung, zwischen Beck und Carbone
geführt hat. Das ist das eiiyige, was ich in dieser Rich
tung Zu sagen habe. \
In rechtlicher Hinsicht, Herr Präsident, hohe Krimi
nalrichter, bin ich außerordentlich entäuscht-von de^'Dürf
tigkeit der Replik des Herrn Staatsanwaltes. Ich be-
daure, datz ich das in seiner Abwesenheit sägen mutz. Ich
pflege solche Aussetzungen nicht gern in Abwesenheit des
Betroffenen zu machen.
-Dr. Budschedl: Ich werde es ihm dann mitteilen.
Nationalrat -Huber: Rechtliche Behauptungen wer
den ebenso wenig à tatsächliche Behauptungen dadurch
begründet, datz man sie einfach wiederholt. Das sind
Methoden, die anderweitig vielleicht üblich sind', datz'man
einander gegenüberschreit: Ja; nein, ja, nein, ja nein,.,usw.
Aber das sind keine Argumente. Der Herr Staatsanwalt
hat gesagt, er wäre in der Lage, Ihnen Entscheidungen,
Literatur vorzulegen,' die das widerlegen, was meine
^verehrten Herrn Kollegen - und ich ausgeführt haben.
Warum tut er das nicht? Dadurch datz er Ihnen offe
riert, er wolle das nachher sagen, wenn wir nicht mehr
da sind, glaube ich, deckt er nur sehr schlecht seine Verle
genheit, diese Dinge heute vorzulegen. Ich konstatiere, ich.
kann das natürlich nicht- überall sofort feststellen, aber an
Hand von zwei Beispielen kann ich Ihnen dartun,. datz-
der Herr Staatsanwalt sehr in die Irre gegangen ist: In
Bezug auf meine Ausführungen über die Vertretung, der
Bank sagt er: Die Anllage lautet ausdrücklich, datz-die
Vertretung der Bank in die Irre geführt worden sei,.
datz das gesetzlich heißt, Gesamtheit der Organe. 'Maß
gebend sei einfach das Gesetz. Ich hätte es gern gese
hen, wenn der Herr Staatsanwalt das Gesetz genannt
hätte. Es ist durchaus verständlich,-datz-er-das Gesetz von
Liechtenstein besser kennt, als à, obwohl wir in einem
konkreten Fälle ihm den Beweis erbracht- haben, datz
es gerade umgekehrt der Fall war, datz wir das Gesetz-
besser gekannt haben, als er. Aber- in Bezug- auf diese
Anstalt habe ich-die Gesetze auch zu Handen-. Da heißt.es
in dem großen Buch das ich schon einmal zitiert-habe,.in
dem Personen- und Gesellschaftrecht über die Anstalt, in
Nr. 585: Art. 534. Oefsentlich-rüchtliche Anstalten, die ei-
nctrf bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den
Händen der öffentlichen Verwaltung befinden; unterste
hen dem öffentlichen- Rechte, soweit nicht Ausnahmen-be
stehen urib>. wenn sie selbständig sind, ergänzend den fol
genden Vorschriften. In diesen folgenden Vorschriften ist
etwas gesagt in Bezug auf die Verttetung! und daS wi
derspricht genau benv was der Herr Staatsanwalt ange
führt hat. Es steht in dem ganzen Gesetze, .soweit ich
es nachprüfen konnte,-kein Wort davon, datz Vertretung
heißt: Summe der gesetzlichen Organe!
In Nr. 536 heißt eS: Zur Gründung meiner Anstalt-
bedarf es' schriftlicher und von einem oder; mehreren Grün
dern unterzeichneter Statuten.
Die Stàten einer Anstalt Müssen -überdies Bestim
mungen über Folgendes enthalten: