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Itcfj ein Judikat erfließen müssen. Das ist eine Entscheidung
in einer Versammlung von 15 Räten des Obersten Gerichts
hofes, die dann in das Judikatenbuch eingetragen worden
wäre. Bisher aber ist ein solches Judikat oder eine Plenar
entscheidung nicht erflossen und wenn eine solche Plenarem-
scheidung ergangen wäre, dann — das ist meine feste Ueber
zeugung — wäre darüber sicherlich ein Plenissemarsenat zur
Entscheidung hierüber einberufen Wörden, der in Anwesen
heit von 21 Richtern hierüber entschieden hätte. Da aber
solche Entscheidungen nicht erflossen sind und der Oberste Ge
richtshof von der Anschauung, die in der von mir genannten
Entscheidung festgehalten ist, nicht abging, darf Wohl das
Gericht mit Fug und Recht sich daran halten. Zur Entschei
dung ein Weiteres beizufügen, halte ich nicht für erforderlich,
da sie ja gewissermaßen eine vorweg genommene Photogra
phie des heutigen Falles ist.
Ich stelle diese gesamte, von mir genannte Literatur dem
Gerichte zur Verfügung und bin bereit, auch die anderen
von mir angezogenen, rechtlichen Monographien sofort, d. h.
bis Morgen früh, dem Gerichte zur Verfügung zu stellen,
z. B. Herbst, dann die weiteren, Lammasch, Kienböck, auch
Ohlshausen, wenn erforderlich, usw.
Ich habe noch über die Frage der Mitschuld und die
Frage des Versuches auch nur ein kurzes Wort zu verlieren,
nachdem ich noch 8 1 des Gesetzes zu erörtern habe. 8 1 des
Gesetzes bestimmt:
„Zu einem Verbrechen wird böser Vorsatz erfordert.
Böser Vorsatz aber fällt nicht nur dann zur Schuld, wenn
vor oder bei der Unternehmung oder Unterlassung das Uebel,
welches mit dem Verbrechen verbunden ist, geradezu bedacht
und beschlossen, sondern auch, wenn aus einer anderen bösen
Absicht etwas unternommen oder unterlassen worden, woraus
das Uebel, welches dadurch entstanden ist, gemeiniglich erfolgt,
oder doch leicht erfolgen kann."
Es ist nicht notwendig, daß das Uebel geradezu bedacht
oder beschlossen war, sondern es genügt vollständig, wenn aus
dieser Handlung und Unterlassung das Uebel gemeiniglich
und gewöhnlich, in der Regel erfolgt oder wenn es doch leicht
erfolgen kann. Ist es nicht das selbstverständlichste, daß bei
Wechselbegebungen leicht die Zahlungsverpflichtung entstehen
kann. Und sind die Wechselbegebungen, besonders die ersten
Fälle, Zwicky, Rhätische Bank, nicht aus einer anderen bösen
Absicht, die Verwaltung und Vertretung in ihrem Rechte auf
Kontrolle zu schädigen, erfolgt? Ist es nicht böse Absicht, alles
das vor dem Verwaltungsrat zu verheimlichen, die Regierung
zu schädigen in ihren Rechten auf die Kontrolle, die Behörde
in dieser Richtung zu täuschen und zu schädigen? Das ist ganz
fraglos. Ich verweise in dieser Richtung, insbesondere auch
auf Stoß 388 und verweise in dieser Richtung auch auf Lam
masch und auf die _ Entscheidung zum österreichischen Rechte
und auf Löffler, besonders „Oesterreichische Zeitschrift für
Strafrecht", welche alle Literatur vön mir zur Verfügung ge
stellt werden kann. Daß in diesem Falle ein Recht auf Kon
trolle bestand, daß dieses Recht auch ausgeübt werden konnte,
steht fest. Daß dieses Kontrollrecht einer jener Rechte ist, das
8 197 St. G. unter anderen. Rechten meint, ist nach dem
Wortlaut des Gesetzes, nicht zu bezweifeln, soll nicht dem Ge
setz in der Anwendung ein anderer Verstand beigelegt wer
den, als aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in
ihrem Zusammenhang und aus der klaren- Absicht des Ge
setzgebers hervorleuchtet. Es darf hier auch nicht jener Ver
gleich herangezogen werden aus Finger und dieses Recht aus
Kontrolle mit dem allgemeinen Aufsichtsrecht des Staates
gleichgestellt werden, wie etwa das Aufsichtsrecht des Staates
in einem Falle, als eine verseuchte Kuh über-die Grenze ge
trieben wird.
Dieses Aufsichtsrecht des Staates zur Pflege der öffent
lichen Ordnung ist etwas ganz anderes, als das Kontroll
recht über eine Kasse..
„Des Verbrechens mitschuldig macht sich nicht nur der
unmittelbare Täter allein, sondern jeder, der durch Befehl,
Anraten, Unterricht, Lob, die Uebeltat eingeleitet, vorsätzlich
veranlaßt, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischas-
fung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder aus
lvas immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet,
zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur
vorläufig sich mit dem Täter über die nach vollbrachter Tat
ihm zü leistende Hilfe und Beistand, oder über einen Anteil
an Gewinn und Vorteil einverstanden."
Sämtliche diese Momente sind unter Anklage gestellt.
In einzelnen Fällen wegen 100 000 Franken und der Bürg
schaft von 100 bis 200 000 Franken unterblieb die Ausfüh
rung des Verbrechens, obwohl bereits zur wirklichen Aiis-
übling zur führenden, Handlungen unternommen wurden
und es unterblieb die Vollbringung des Verbrechens nur
wegen Unvermögenheit, weil die Möglichkeit, die Bürgschaft
zu verwerten, nicht gegeben war. Hätten die Angeklagten
einen gefunden, der Geld gegeben hätte, dann wäre dieses
Geld so sicher aufgenommen worden, als es in den späteren
Fällen aufgenommen wurde, und der Versuch ist in gleicher
Weise strafbar, wie das Verbrechen. Es ist lediglich ein Mil
derungsumstand, wenn es beim Versuche geblieben ist.
Es sind mir noch formelle Einwendungen entgegen
gestellt worden, und zwar der formelle Einwand, daß einer
seits in dem Falle Walser, der von der Anklage gerügte und
zur Bestrafung beantragte Betrug am . Barmer Bankverein
deshalb nicht vor dieses Gericht gebracht, werden könne, weil
es territorial unzuständig sei. Ich gestatte mir in dieser Rich
tung auch ohne westeren Kommentar und ohne weitere Be
gründung lediglich 8 36 des Strafgesetzes anzuführen, worin
es heißt: „Wegen Verbrechen, die ein Untertan im Auslande
begangen hak, ist er bei seiner Betretung im Jnlande nie
an das Ausland auszuliefern, sondern ohne Rücksicht auf die
Gesetze des Landes, wo das Verbrechen begangen worden, i
nach diesem Strafgesetze zu behandeln." Wenn aber „bei Be- j
tretung im Jnlande" bestraft werden soll, bleibt nur die j
einzige Möglichkeit übrig, als daß das einzige Gericht im j
Jnlande (Liechtenstein) zu erkennen hat. vj
Cs ist ein weiterer formeller Einwand erhoben worden,
daß gegen Carbone die Anklage wegen des Verbrechens der
Mitschuld am Betrug hinsichtlich der 25 000 Franken, ge
geben von Wallerstein, hier formell wegen territorialer Un
zuständigkeit nicht erhoben werden könne.
Begangen wurde das Verbrechen des Betruges in dieser
Hinsicht an der Sparkasse in Liechtenstein. Tathandlung .
wurde gesetzt von Thöny, der ist der Täter: das Verbrechen .
geschah in Liechtenstein. Carbone ist gemäß 8 6 St. G. dieses
Verbrechens mitschuldig, ist einer in Liechtenstein gesetzten