Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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zeigen. Sei Sei können ohne Weiteres als' geistige M- 
•nomitäten die erhöhte Reizbarkeit, die Neigungen zu 
Verstimmungen und Depressionen notiert ronden." 
Im Uebrigen verweise ich Sie auf die beiden Gut 
achten der Herren Dr. Batliner und Dr.Baregger, und 
das der Herren Dr. Maier und Dr. Ulrich, die vermin 
derte Zurechnungsfähigkeit meines Klienten annehmen. 
Kurz gefaßt, mein Klient ist ein kranker Mann und wenn 
ich Ihnen noch ein letztes zurufen darf, ist es das 
Wort, das mir Herr Dr. Ulrich bei einer persönlichen 
Besprechung über Niko Beck mitgegeben hat. Es ist das 
Wort: 
Wenn, die Richter den Niko Beck zu verurteilen ha 
ben, dann sollen sie nicht vergessen, daß dieser Mann 
mit seiner schweren, chronischen, angeborenen Krankheit 
der Epilepsie schon schwer genug geprüft und gestraft'ist. 
Präsident: Zur Verteidigung des Angeklagten Tar- 
bone erteile ich das Wort Herrn Rechtsanwalt Dr. Dit 
scher, St. Gallen. 
Dr. Ditscher. 
Herr Präsident! 
Meine Herren Kriminalrichter! 
Ich stelle namens meines Klientn das Begeh 
ren, er sei von Schuld und Strafe freizuspre 
chen, eventuell, er sei milde zu beurteilen und 
der Strafe mit. .'Untersuchungshaft als verbüßt 
zu erklären und eventuellst auch für den Rest be 
dingte Entlassung zu gewähren, die Zivilkla 
ge sei aus den Separatweg zu verweisen. Meine 
Herren! Bezüglich der Zivilklage berufe ich mich 
auf dasjenige, was meine verehrten Herren Kol 
legen Ihnen bereits vorgetragen haben, indem 
ich die Gründe, die hier vorgebracht wurden auch 
zu den meinigen mache. Ich berufe mich ferner auf 
dasjenige was meine verehrten Herren Kollegen 
vorgebracht haben in rechtlicher Beziehung, was 
die drei Herren so wohl überlegt,'so tiefschürfend, 
so klar und dokumentarisch begründet vortru 
gen, wie es speziell auch heute die Ausführungen 
des Herrn Dr. Rittmeyer waren. Da erübriget 
es sich wahrhaftig, daß ich als vierter die Argu 
mente noch vermehren wollte. Es wäre nach mei 
ner Aussaßung auch restlos ein Ding der Un 
möglichkeit, es hieße, wenn ich mich dieses betan 
ken Bildes bedienen darf, Wasser in den Rhein 
tragen, was gerade auch hier in Vaduz überflüs 
sig ist, oder wie man früher in der Studenten 
zeit zu sagen pflegte, es hieße Eulen nach Athen 
tragen. Meine Herren! Ich brauche also diese 
rechMchen Ausführungen nur zu den meinigen 
zu machen und damit wissen Sie, daß in dieser 
rechtlichen Hinsicht die Aufforderungen an 
dm». N achweis des Betruges so zu ste-klen find, 
wie man dies Ihnen vorgetragen hat: Als Tat- 
handflüng eine List, das ist nachzuweisen,als Fol 
ge der List die Erregung oder Erhaltung des 
Irrtums eines Dritten, als Ausfluß des Irrtums 
eines Dritten, als Ausfluß des Irrtums das Ver- 
halten des sogen. Getäuschten,durch welches nach 
der Absicht des Täters jemand geschädigt werden 
soll und als Objekt der beabsichtigten Schädi 
gung ein Vermögen, ein Recht einer Person: 
Meine Herren! Dabei ist immer festzuhalten, wie 
es so scharf durch die übrigen Herren Verteidiger 
unterstrichen wurde und wie es auch gegenüber 
den Angeklagten des Herrn Staatsanwaltes wirk 
lich notwendig ist, daß gerade nach österreichi 
schem Recht der subjektiven Seite des verbrecheri- | 
scheu Tatbestandes die wesentlichste Bedeutung 1 
zukommt, was meines, Erachtens vielfach und stark ! 
von gegnerißcher Seite, wenn ich so sagen darf, j 
mißachtet worden ist. Es ist festzustellen, daß zum 
Nachweis des Verbrechens gehört ein Wiffsen und 
Wollen der Tat und daß das sogen. Wissen müs-> ! 
sen, merken sollen, das nachgerade in jeder zwei 
ten Zeile der Anklage wiederkehrt, nicht genügt 
zum Tatbestände des Betruges. Der Herr Staats 
anwalt hat die Pflicht, diese Tatbestände, jedem 
einzelnen für sich, konkret scharf zu umreißen, den 
dolus, selbst den dolus eventualis, strikte nachzu 
weisen, wenn man entgegen den Entscheidungen 
des Obersten Gerichtshofes, entgegen den wohl 
überlegten Ausführungen meines Vorredners 
diesen dolus eventualis als genügend annehmen 
wollte. Ich schließe mich auch im Uebrigen diesen 
rechtlichen Ausführungen bezüglich der Strasaus- 
melssung an, wobei ich auch für meinen Klienten 
daraus ausmertzsam machen muß, daß das Mini 
mum der gesetzlichen Sttafzeit in concreto I1/4 
Jahre ist, nach di che r bekannten Ziff. 9 des Ge- , 
fetzes vom Jahre 1922 und alle vier Angeklag- i 
ten haben dich es Atinimum schon ziemlich reichlich 
hinter sich. Ich schließe mich auch an bezüglich > 
der sog. außerordentlichen Milderungsgründe und ! 
all der Momente, die Ihnen in dieser Hinsicht > 
rechtlich vorgetragen wurden. Ich betone das 
ausdrücklich, um mir nicht den Anschein zu geben, j 
als käme man in Verlegenheit, hier mit ! 
rechtlichen Ausführungen aufwarten zu können ! 
und als ob man mir sonst den Vorwurf machen 
könnte, mein Bild sei nicht abgerundet, es fehle 
so manches daran. Ich bitte, in dieser Richtung ! 
die Sache auffassen zu wollen. Meine Herren! • 
Vaduz ist ein kleiner Ort in Europa, aber die 
Hauptstadt eines Landes und ich glaube, wenn ich 
anschließen darf an vie hübschen Ausführungen 
meiner Vorredner, Vaduz wäre noch darüber hin 
aus die Hauptstadt im Herzen vieler, wenn es 
diesem oft wie es scheint so leidenschaftlich beweg- j 
ten Völklein gelänge, den Weg zur Ruhe wieder 
zu finden, wenn es sich daran erinnern würde, 
daß es nach allem Geschehen, wenn es ein Ge 
schehen war, auch wieder ein Vergessen gibt. Diese 
Auffassung verlangt eine objekttve Bewertung der 
Dinge und ich verdanke es im Verein mit meinen 
verehrten Herren Kollegen dem Herrn Vorsitzen 
den, daß er in diesem objettiven Geist auch die 
Verhandlungen geführt hat. Die Objektivität der- ; 
langt aber auch, und damit komme ich zu meiner ! 
Sache, daß man die Sonderstellung eines Ange- \
	        

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