Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

- 328 - 
Der Herr Staatsanwalt erwähnt-in seiner Anklage 
sodann einen Wechsel über 100,000 Fr. und einen Blanko- 
Wechsel. Er ist uns die Antwort, schuldig geblieben, was 
er mit dieser Anklage überhaupt wollte. Ich möchte das 
hohe Gericht bitten, diese beiden Tatbestände überhaupt 
nicht in Betracht ziehen zu wollen. Aus den Akten und 
aus/.der persönlichen Befragung .hat sich ergeben, -daß aus 
ser den Wechselbegebungen Zwicky und Rhätische Bank 
keine weitern Wechsel mehr begeben wurden von denen, 
die Walser vor seiner Rumänienreise- dem Beck über 
geben hatte. 
Sodann folgt die Bürgschaft der Land.esbank von 
Fr. 25,000 in Sachen Wallerstein. Der Herr Staatsan 
walt will auch hier einen Betrug konstruieren. Ich be 
rufe mich auch in diesem Falle auf die sämtlichen rechtli 
chen Ausführungen, die ich vorausgeschickt habe. Der 
Herr Staatsanwalt hebt als außergewöhnliches -Moment 
hervor, datz Gläubiger und Schuldner in der Bürgschafts 
urkunde offen gelassen worden seien. Datz. der Gläubiger 
offen war, ist nichts absonderliches. Und der Schuldner? 
War er wirklich offen ? Nein, es war doch ganz selbstver 
ständlich, und das hat auch Carbone ohne Weiteres zu 
gegeben, datz er ider Schuldner.war. .Lag nun gegenüber 
Wallerstein irgendwelche Irreführung, lag Schädigungs 
absicht, lag .irgend eines der Betrugsmomente vor? 
Ist nicht vielmehr nur dadurch, datz später Carbone der 
Betrag von Fr. 25,000 als Darlehen gebucht wurde,, 
was ursprünglich nicht vorgesehen gewesen war, aller- 
höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Crida gegeben. 
Geht man der Sache auf den Grund, so lag nicht ein 
mal dieser Tatbestand vor, da Carbone zur Zeit der Dar 
lehenshingabe als zahlungsfähig betrachtet werden konn 
te. . Ganz gleich liegt der Fall bei den Wechseln der 
Bussebank und der Anschlutzbank, bei welchen Beck dem 
Carbone mit Zustimmung Thöny's gestattete, einen be 
stimmten Betrag für sich als Darlehen zu behalten. Sie 
konnten dies in guten Treuen tun, glaubten doch Beck 
und Thöny felsenfest an die Zahlungsfähigkeit des Car 
bone, der zu jener Zeit auf grotzem Futz lebte und in 
teuren Hotels wohnte. Der beste Beweis dafür, datz mein 
Älient an die 'Zahlungsfähigkeit Carbone's glaubte, liegt 
in der Tatsache, datz mein Klient ihm aus seiner Privat 
tasche Fr.-4,000 als Darlehen gab. Wenn er nicht fel 
senfest ' überzeugt gewesen wäre, datz dieses Darlehen an 
Carbone dem Letzteren nur aus einer augenblicklichen, 
vorübergehenden Zahlungsfchwierigkeit heraushelfen müs 
se, hätte er doch gewiß das Geld aus. seiner ei 
genen Tasche nicht gegeben. So kann denn' weder aus der 
Hingabe der Fr. 25,000, noch aus der Ueberlafsung von 
Geldern aus den Wechseln der Bussebank und der An- 
schluhbank ein. Delikt meines Klienten, weder im Sin 
ne des Betruges, noch der fahrlässigen Crida konstruiert 
werden. , . 
Weine Herren, Meine rechtlichen Ausführungen sind 
schon so. lange gewesen, datz ich nun nicht noch jeden ein 
zelnen Fall im Detail.auszuführen brauche, sondern sie 
nur kurz streifen kann. .. . 
Bei den Diskontierungen Bussebank und Anschlütz- 
bank für Wechsel von zweimal Fr. 60,000,'zweimal Mark 
75,000 und zweimal Fr. 186.000 fehlen die sämtlichen 
Momente, die das Delikt des Betruges oder dasjenige - 
her Veruntreuung ausmachen. Da ich gerade von den 
Wechseln der Bussebank von zweimal Fr. 60,000 vom 
August 1927 spreche, darf ich noch kurz daran erinnern, 
datz mein; Klient in jenem Moment, als er die Wech 
sel diskontierte und Carbone einen bestimmten Betrag 
als Darlehen der Landesbank zur Verfügung stellte, gleich 
zeitig mit Carbone einen Vertrag zu Gunsten der Lan 
desbank schloß, nach welchem Carbone 20o/o aller sei 
ner Gewinne aus den Patenten der. Bank zur Verfü- 
guyg- stellen Mutzte. Mein Klient hat also,' obwohl' er j 
von der Zahlungsfähigkeit des Carbone voll überzeugt 
war, trotzdem mit Carbone noch einen Vertrag geschlos- 
sen, um der Bank so rasch, als möglich aus den aus' den 
Patenten eingehenden Geldern Deckung für die Dar 
lehen an Carbone zu verschaffen. Dies hur,.hurt zu zeigest 
wie sehr Beck alles tat, um einen 'Schaden der Landes 
bank zu vermeiden. ! i\- ■ 
Nun kurz zur Jnvesting-Corporation. Sie ist zwar 
von den Herren Vorrednern schon genügend erwähnt 
worden. Aus den Akten und der Befragung geht her 
vor, datz aus diesem Geschäft der Landesbank kein Scha 
den entstanden ist. So begnüge ich mich denn damit, zu 
erwähnen, datz auch bei diesem Geschäft weder gegen 
über der Landesbank noch der Jnvesting-Corporation 
listige Handlungen zum Zwecke einer Jrrtumserregung 
vorgenommen worden sind. Gegenüber den Herren in 
Berlin waren sie, auch gar nicht nötig, die Herren in 
Berlin waren selbstverständlich in deM Augenblick zu 
frieden, als sie sahen, datz bei den Wechseln die Unter 
schrift, das Accept des zeichnungsberechtigten Herrn Thö 
ny war. Eine Täuschung, eine List, war gar nicht nötig. 
So ist denn auch bezüglich des Geschäftes Jnvesting-Cor- 
poration Betrug nicht gegeben. Auch eine Unterschla 
gung' oder ein anderes Delikt kommt nicht in Frage, da 
eine Vorenthaltung von Geldern weder beabsichtigt war 
noch tatsächlich eintrat. Wie vorsichtig Mein Klient war 
und wie fern ihm eine Schädigung der Bank oder eine 
Vorenthaltung von Geldern war, beweist, am Besten 
der Umstand, datz mein Klient in seiner schriftlichen Ver 
einbarung mit Justizrat Bollert festlegte,'datz die Wech 
sel nicht diskontiert, zum Mindesten das Geld 'aus' even 
tuellen Diskonterlösen nicht herausgegeben werden durf 
te^ bevor der Vertrag mit den Koburger Prinzen per 
fekt war. , " 
Bezüglich des Wechsels Dr. Eisler von 25,000 
Mark- erwähne ich, datz ein Schaden nicht entstanden 
ist. Ich berufe mich hier auf das, waS Herr National- 
rat Huber angetönt hat und. darauf, datz, und ich glaube 
die Ausführungen des Herrn Staatsanwalt nicht mitz- 
verstanden zu haben, er bezüglich dieses Wechsels seine 
Anklage zurückgenommen hat. 
(Fortsetzung folgt.) 
Im Aufträge der fürstl. Regierung. 
Buchdruckerei Gutenberg, off. Handelsgesellschaft, 
— Schaan, — ( ,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.