■ bestimmter Kenntnis der Latumstände gehandelt hätte,
so ist der Schlug auf den Vorsah gerechtfertigt", mit an
dern Worten, dolus eventualis liegt dann vor, wenn der
Täter trotz der bestimmten Voraussicht des unglückli
chen Erfolges sich vom Handeln nicht hätte abhalten
lassen. !..
Wie gesagt, ist in der Literatur umstritten, ob do
lus eventualis nach österreichischem Recht zur Schadens
absicht des Paragraph 197 genüge. Die Frage für un
sern Fall ist praktisch die: Wenn Walser und Beck..zur
Zeit, als sie die Wechselgeschäfte eingingen, gedacht hät
ten, .das rumänische Geschäft gelinge nicht, so könnten
sie nur dann der Schädigungsabsicht b^ichtigt werden,
wenn sie die Wechselbegebungen doch gemacht hätten.
Nun liegt der Beweis dafür, ob sie mit Schadensabsichh
eventuell auch nur mit dolus eventualis im angegebe
nen Sinne gehandelt haben, beim Staatsanwalt. Den
Beweis hat er uns aber nicht erbracht; ja gerade im Ge-
, genteil steht fest, daß Walser und Beck die Wechselb'ege-
! düngen nicht gemacht hätten, wenn sie auch nur einen
I Zweifel gehabt hätten, datz das rumänische Geschäft
! nicht gehen werde. Es hätte für sie ja auch gar keinen
Sinn gehabt, die Wechselgeschäfte einzugehen und Schul
den ohne Deckungsmöglichkeit zu machen. So ist denn
! die Schädigungsabsicht, auch bloß im Sinne des dolus
! eventualis, nicht gegeben.
! Angenommen aber, dolus eventualis wäre doch ge-
! geben, so läge nach der herrschenden Praxis des österrei-
i chischen Obersten Gerichtshofes doch kein Betrug vor,
j weil nach den neuesten Entscheidungen desselben dolus
' eventualis zur Schädigungsabsicht im Sinne des Pa
ragraph 197 nicht genügt. Denn so uneinig die Rechts
lehre ist, so klar ist die Praxis des Obersten Ge
richtshofes in der Ablehnung des dolus' eventualis. So
j sagt ein Entscheid vom 28. Januar 1913 : ,,Zum Tat-
f bestand des Verbrechens des Betruges ist nach Para
graph 197 Strafgesetz erforderlich, datz die Absicht des
Täters darauf gerichtet war, ein,ein andern einen
Schaden zuzufügen. Keineswegs genügt es aber, datz der
Täter mit der «Möglichkeit einer Schädigung des an
dern rechnen konnte oder mutzte." Ein weiterer Entscheid
aus dem Jahre 1925 sagt ebenfalls ausdrücklich: ,,Zum
Tatbestand des Betruges genügt der dolus eventualis
nicht."
Meine Herren, ich resumiere ganz kurz: Betrug, be
gangen durch listige Vorstellungen gegenüber der Bank
und Jrrtumserregung bei der Bank ist nicht vorhan
den. Die Bank, deren Aufsichtsorgane, sind nicht 'listig hin
tergangen u. betrogen worden. Ebenso wenig ist Zwicky be
trogen, getäuscht worden, weil gar kein Grund! da war, ihn
durch listige Handlungen in Irrtum zu führen. Er konn
te die Diskontierung in dem Moment ruhig machen, wo
er wutzte, datz Thöny zeichnungsberechtigt war. Selbst
wenn man aber listige Handlungen und Jrrtumserre-
' gung irgendwie konstruieren wollte, so wäre Betrug we
gen mangelnder Schadensabsicht nicht gegeben. Dolus
directus fehlt; wenn aber der Herr Staatsanwalt etwa
dolus eventualis konstruieren möchte, dann wäre Be
trug deshalb nicht gegeben, weil dolus' eventualis nach
neuesten Entscheidungen Zum Betrugstatbestande nicht ge
nügt. ’
Wenn nun Betrug nicht vorliegt, so könnte man sich
fragen, ob etwa ein anderes Delikt gegeben sei, eventuell
Veruntreuung. Frage: Hat Thöny etwa eine Verun
treuung begangen.und damit auch Beck? Diese Ansicht
hat Ihnen schon Herr Nationalrat Huber widerlegt.
Er hat erklärt, datz das, was Thöny und indirekt auch
Beck gemacht haben, blotze Untreue ist, die nach dem gel
tenden österreichischen Rechte nicht bestraft werden kann;
es liegt blotze zivilrechtliche Kompeteiyüberschreitung vor.
Nun habe ich bei. Altmann bei Prüfung dieser Frage,
ob anstatt Betrug eventuell Veruntreuung vorliegen könn-,
te, in seinem Kommentar vom Jahre 1928 folgende
Bemerkungen gefunden: ».Das Kriterium für die Frage,
ob Betrug oder Veruntreuung, bildet der Umstand, ob
die durch die Täuschung, hervorgerufene Handlung des
Irregeführten den Schaden direkt, ohne datz es wei
terer eigenmächtiger Akte des Täters bedarf, vermitteln
kann oder nicht. Der Oberste Gerichtshof nimmt daher
mit Recht nicht jBetrug, sondern Veruntreuung an, wenn
der Vormund, unter 'Vorbringung der unwahren Be
hauptung, es sei für den Mündel Wäsche anzuschaffen,
vom Vormundschastsgericht einen Geldbetrag erhält und
ihn für sich verwendet." Wenn wir diesen Ausspruch auf
unsern Fall übertragen, so ist Thöny mit seiner Zeich
nungsberechtigung dem Vormund gleichzustellen und
Zwicky dem Vormundschastsgericht. Der Oberste Gerichts
hof hat nun entschieden, datz Veruntreuung vorliege, weil
der Vormund, nachdem er das Geld vom Vormund
schaftsgericht erhalten hatte, das Geld für eigene Zwecke
verwendete. Sollten Sie nun annehmen, datz unser Fall
demjenigen aus Altmann ähnlich sei, so liegt.bei.uns nun
aber trotzdem keine Veruntreuung vor, weil ja in unserm
Falle Thöny das Geld nicht für eigene Zwecke verwendete.
Wozu hat denn Thöny das Geld von Zwicky und der
Rhätischen Bank benützt? Wie . aus der persönlichen
Befragung und den Akten hervorgeht, zur Deckung ver
schiedener offener Konti, also zu Gunsten der Bank. So
geht denn aus dem Gesagten hervor, datz es sich bei
den Handlungen von Thöny-und Beck auch nicht um Ver
untreuung handeln kann, weil das wesentlichste Moment
der Veruntreuung, die Vorenthaltung der anvertrauten
Cache, fehlt.
Meine . Herren, nachdem ich diese grundsätzlichen
rechtlichen Momente hervorgehoben habe, Mangel des
Betruges gegenüber der Sparkasse, ebenso gegenüber dem
Dritten, sodann Mangel der Begriffsmomente der Verun
treuung, kann ich mich für den Rest meiner Ausführun
gen ziemlich kurz fassen, um Ihre Aufmerksamkeit nicht
allzulange m Anspruch zu nehmen.
Der zweite Wechsel war der, , der bei-der Rhätischen
Bank begeben wurde. Hier liegen alle Momente genau so
wie bei Zwicky. So..gilt hiefür alles das, was schon
bei Zwicky gesagt wurde, nur kommt bel,diesem Fall noch
die Vereinfachung hinzu, datz die RHLtische Bank nicht
einmal nach dem Handelsregisterauszug fragte, wie es
Zwicky tat. Bei der Rhätischen Bank ging der Diskont
glatt, vonstatten, weil.sie sich mit der Unterschrift durch
den Zeichnungsberechtigten' Thöny ohne Weiteres beru
higte und beruhigen konnte; sie-Mutzte nicht in Irrtum ver
setzt werden. - :