Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

Einflüsse eines Mannes gestanden habe. Ich 
daß ich diese Bemerkungen vorausschicken mußte. 
Nun schicke ich voraus auch noch einige Bemerkungen 
zu den Zivilklagen: Ich schließe-mich in meinen Aus 
führungen zu dieser Sache voll und ganz denjenigen 
meiner Herren Vorredner an und stütze mich auf den von 
ihnen angezogenen Paragraphen des Gesetzes, wonach die 
Zivilklage nur dann gut. geheißen werden kann, wenn die 
Forderung zweifelsfrei erwiesen ist. Ich möchte nur aber 
betonen, daß es meinem Klienten ferne liegt sich damit 
irgendwie von seiner zivilrechtlichen Haftung drücken zu 
wollen. Mein Klient ist mit den andern Angeklagten ge 
wiß in der. vordersten Reihe derjenigen, die den Schaden 
der Sparkasse und des Landes aufrichtig bedauern. Ich 
glaube aber, daß es notwendig sein wird, daß wir zur 
Besprechung der zivilrechtlichen Frage zuerst an einem 
Tisch zusammensetzen. Wir werden dann bereit sein, bei 
friedlicher Zusammenarbeit alle die Beträge anzuerkennen, 
von denen' wir zweifellos wissen, daß sie uns belastet 
werden müssen. Wenn wir bis jetzt noch nicht zusammen 
saßen, so soll das nicht ein Vorwurf sein gegen Herrn 
Dr. Budschedel, dahingehend, daß er etwa früher Ver 
handlungen mit uns hätte anknüpfen sollen. Ich weiß 
genau, daß ihm dies nicht möglich gewesen ist, weil seine 
Arbeit eine außerordentlich langwierige war und heute 
noch nicht abgeschlossen ist. Im Gegenteil, serne von einem 
Vorwurf, möchte ich Herrn Dr. Budschedel besonders da 
für danken, daß er sein plaidoyer in einer außerordent 
lich vornehmen Art gehalten hat. Die vornehme Art, 
mit der der Zivilkläger seine Stellung begründet hat, ist der 
beste Beweis dafür, daß die Gebildeten, die Einsichtigen 
dieses Landes, in den letzten Tagen begonnen haben, zu 
erkennen, daß es nicht böse Absicht, sondern eine Ver 
kettung vieler unglücklicher Umstände ist, die die 4 Männer 
auf die Anklagebank gebracht haben. Wenn ich erkläre, 
daß mein Klient bereit ist, alle die Beträge anzuerkennen, 
die ihm nach reiflicher Prüfung belastet werden können 
und belastet werden sollen, so muß ich allerdings betonen, 
daß es für ihn ganz außerordentlich schwer und tragisch 
ist, die großen Summen, die Herr Dr. Budschedel ange 
tönt hat, als solidarisch Haftbarer ohne Weiteres aner 
kennen müssen, wenn Sie bedenken, daß mein Klient von 
allen diesen Geldern nur ganz wenig bezogen hat. Ich 
werde auf diese Frage noch einmal zurückkommen. Wie 
wenig abgeklärt die zivilrechtliche Frage ist, möchte ich nur 
an wenigen Zahlen erläutern: Wenn verlangt wird, daß 
Beck für die Wechsclsummen Zwicky belastet werden müsse, 
so möchte ich daran erinnern, daß der Erlös aus dem 
Diskont des Wechsels am die Sparkasse gekommen ist und 
das man infolge dessen meinen Klienten nicht mit dem 
Betrage von Fr. 100000.- belasten kann. Ähnlich ver 
hält es sich mit dem Wechsel der Rhätischen Bank in der 
Höhe von Fr. 50000, wovon ebenfalls der größte Teil, 
nähmlich Fr. 47000.- an die Sparkasse gekommen sind. 
Dann die Wechsel von zweimal Fr. 75000.— der An 
schlußbank: Da find Fr. 39000.— an die Bank ge 
kommen. Aus den Wechseln über zweimal Fr. 186000.— 
find einmal die beiden Wechsel mit Fr. 60000.- gedeckt 
worden und nachher find noch weitere 50000 Mark an 
die Sparkasse gelangt. Alle diese Beträge dürfen von 
der Sparkasse nicht noch einmal meinem Klienten belastet 
werden, sonst würde die Sparkasse sie ja zweimal erhalten. 
bedaure, 
Nun zum Strafrechtlichen: Der Antrag des Herrn I 
Staatsanwalt sautet: Nico Beck habe begangen das Der- I 
brechen des Betruges gemäß §§ 197, 200, 6, 201«, 20lö, I 
in den Fällen A 2 — 22, B 1> und der Mitschuld an der I 
Veruntreuung gemäß §§ 5, 183, im Falle C c. I 
Nun hat der Herr Staatsanwalt in den letzten Tagen I 
nachträglich seine Anklage noch ergänzt. Ich habe einge- I 
sehen, daß der Strafprozeß dieses Vorgehen des Staats- I 
anwaltes offenbar erlaubt, möchte aber immerhin mein > 
Bedauern darüber aussprechen, daß diese nachträgliche 
Ausdehnung -er Anklage bezüglich der Absicht auf Ent 
zug des Garantierechtes des Landes, sodaß die Ausdehnung 
der Anklage gegenüber Walser und nun endlich diejenige 
gegenüber meinem Klienten bezüglich Barmer Bankverein 
gemacht wurde. Wenn der Strafprozeß dieses Landes 
es erlaubt, auf diese Meise vorzugehen, und successive auf 
Grund der persönlichen Befragung und auf Grund der 
Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen noch nachträglich 
eine Klage nach der andern einzubringen, so muß ich den 
Herrn Staatsanwalt fragen, ob es nicht einfacher ge 
wesen wäre, anstatt während mehrere Monate eine An 
klageschrift auszuarbeiten und eine ganze Reihe von Fällen 
unter Anklage zu stellen,, nur einen einzigen Fall für jeden 
Angeklagten anzuführen und die übrigen Fälle der Ver 
handlungen vorzubehalten. Die Konsequenz wäre gewesen 
daß nicht erst setzt die Verhandlungen hätten stattfinden 
müssen, nach \% Jahren, sondern sie hätten schon vor 
einem 2ahr durchgeführt werden können. 'Ich gebe zu, 
wir können allerdings rechtlich gegen diese Art des Vor 
gehens nichts einwenden. 
Und nun gestatten Sie mir, daß ich auf diese einzelnen 
Fällen eintrete: 
Begonnen hat die ganze Angelegenheit im Herbst 1926. 
Damals hatte Thöny eine ganze Reihe ungedeckter Kredite 
gewährt, worüber der Verwaltungsrat von ihm nicht orien 
tiert worden war. Es steht fest, wenn ich aus einem 
Bericht der Treuhandgesellschaft zitieren darf, daß er einer 
ganzen Reihe von Leuten Kredite gewährt hatte, die, 
wenn ich nur die allerschwierigsten Posten herausnehme, 
wie Bauer, Elektrochemie, Kapp, Walser, Stapper, einen 
Betrag von Fr. 175000.— erreichen. Andersseits steht 
fest, daß zur selben Zeit der Angeklagte Walser bei der 
Bank in Schulden stand und daß sein Schuldkonto den 
Betrag von Fr. 35000,— erreicht hatte. Ebenso steht 
fest, daß Walser 2 Geschäfte hatte, das Lederwarengeschäst 
und das erst kürzlich gegründete Liquergeschäft, zudem er j 
damals Geld brauchte. Es ist nicht meine Sache, zu j 
untersuchen, welcher von den beiden Herren, Thöny oder ■ 
Walser, den Anstoh zu den ganzen Transaktionen gege- ; 
ben hat. Ich habe allerdings schon gesagt, daß ich den 
Herrn Walser stark im Verdacht habe, daß er der spiritus 
rector der ganzen Sache war. Ich habe aber nicht zu 
untersuchen, ob zuerst Thöny an Walser gelangte und ihn 
bat, ihm zu helfen, oder ob es Walser war, der zuerst 
an Thöny gelangte und ihn bat, ihm Geld zu bieten, 
wobei er ihm den Gewinn in Rumänien in Aussicht 
stellte. Sicher ist, daß im Oktober 1926 Herr Thöny 
auf Veranlassung des Walser für die Firma Walser & 
Brugger bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank in 
St. Gallen eine Bürgschaft leistete und ebenso sicher ist, 
daß Walser, als er die erste Reise nach Rumänien machte,
	        

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