Einflüsse eines Mannes gestanden habe. Ich
daß ich diese Bemerkungen vorausschicken mußte.
Nun schicke ich voraus auch noch einige Bemerkungen
zu den Zivilklagen: Ich schließe-mich in meinen Aus
führungen zu dieser Sache voll und ganz denjenigen
meiner Herren Vorredner an und stütze mich auf den von
ihnen angezogenen Paragraphen des Gesetzes, wonach die
Zivilklage nur dann gut. geheißen werden kann, wenn die
Forderung zweifelsfrei erwiesen ist. Ich möchte nur aber
betonen, daß es meinem Klienten ferne liegt sich damit
irgendwie von seiner zivilrechtlichen Haftung drücken zu
wollen. Mein Klient ist mit den andern Angeklagten ge
wiß in der. vordersten Reihe derjenigen, die den Schaden
der Sparkasse und des Landes aufrichtig bedauern. Ich
glaube aber, daß es notwendig sein wird, daß wir zur
Besprechung der zivilrechtlichen Frage zuerst an einem
Tisch zusammensetzen. Wir werden dann bereit sein, bei
friedlicher Zusammenarbeit alle die Beträge anzuerkennen,
von denen' wir zweifellos wissen, daß sie uns belastet
werden müssen. Wenn wir bis jetzt noch nicht zusammen
saßen, so soll das nicht ein Vorwurf sein gegen Herrn
Dr. Budschedel, dahingehend, daß er etwa früher Ver
handlungen mit uns hätte anknüpfen sollen. Ich weiß
genau, daß ihm dies nicht möglich gewesen ist, weil seine
Arbeit eine außerordentlich langwierige war und heute
noch nicht abgeschlossen ist. Im Gegenteil, serne von einem
Vorwurf, möchte ich Herrn Dr. Budschedel besonders da
für danken, daß er sein plaidoyer in einer außerordent
lich vornehmen Art gehalten hat. Die vornehme Art,
mit der der Zivilkläger seine Stellung begründet hat, ist der
beste Beweis dafür, daß die Gebildeten, die Einsichtigen
dieses Landes, in den letzten Tagen begonnen haben, zu
erkennen, daß es nicht böse Absicht, sondern eine Ver
kettung vieler unglücklicher Umstände ist, die die 4 Männer
auf die Anklagebank gebracht haben. Wenn ich erkläre,
daß mein Klient bereit ist, alle die Beträge anzuerkennen,
die ihm nach reiflicher Prüfung belastet werden können
und belastet werden sollen, so muß ich allerdings betonen,
daß es für ihn ganz außerordentlich schwer und tragisch
ist, die großen Summen, die Herr Dr. Budschedel ange
tönt hat, als solidarisch Haftbarer ohne Weiteres aner
kennen müssen, wenn Sie bedenken, daß mein Klient von
allen diesen Geldern nur ganz wenig bezogen hat. Ich
werde auf diese Frage noch einmal zurückkommen. Wie
wenig abgeklärt die zivilrechtliche Frage ist, möchte ich nur
an wenigen Zahlen erläutern: Wenn verlangt wird, daß
Beck für die Wechsclsummen Zwicky belastet werden müsse,
so möchte ich daran erinnern, daß der Erlös aus dem
Diskont des Wechsels am die Sparkasse gekommen ist und
das man infolge dessen meinen Klienten nicht mit dem
Betrage von Fr. 100000.- belasten kann. Ähnlich ver
hält es sich mit dem Wechsel der Rhätischen Bank in der
Höhe von Fr. 50000, wovon ebenfalls der größte Teil,
nähmlich Fr. 47000.- an die Sparkasse gekommen sind.
Dann die Wechsel von zweimal Fr. 75000.— der An
schlußbank: Da find Fr. 39000.— an die Bank ge
kommen. Aus den Wechseln über zweimal Fr. 186000.—
find einmal die beiden Wechsel mit Fr. 60000.- gedeckt
worden und nachher find noch weitere 50000 Mark an
die Sparkasse gelangt. Alle diese Beträge dürfen von
der Sparkasse nicht noch einmal meinem Klienten belastet
werden, sonst würde die Sparkasse sie ja zweimal erhalten.
bedaure,
Nun zum Strafrechtlichen: Der Antrag des Herrn I
Staatsanwalt sautet: Nico Beck habe begangen das Der- I
brechen des Betruges gemäß §§ 197, 200, 6, 201«, 20lö, I
in den Fällen A 2 — 22, B 1> und der Mitschuld an der I
Veruntreuung gemäß §§ 5, 183, im Falle C c. I
Nun hat der Herr Staatsanwalt in den letzten Tagen I
nachträglich seine Anklage noch ergänzt. Ich habe einge- I
sehen, daß der Strafprozeß dieses Vorgehen des Staats- I
anwaltes offenbar erlaubt, möchte aber immerhin mein >
Bedauern darüber aussprechen, daß diese nachträgliche
Ausdehnung -er Anklage bezüglich der Absicht auf Ent
zug des Garantierechtes des Landes, sodaß die Ausdehnung
der Anklage gegenüber Walser und nun endlich diejenige
gegenüber meinem Klienten bezüglich Barmer Bankverein
gemacht wurde. Wenn der Strafprozeß dieses Landes
es erlaubt, auf diese Meise vorzugehen, und successive auf
Grund der persönlichen Befragung und auf Grund der
Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen noch nachträglich
eine Klage nach der andern einzubringen, so muß ich den
Herrn Staatsanwalt fragen, ob es nicht einfacher ge
wesen wäre, anstatt während mehrere Monate eine An
klageschrift auszuarbeiten und eine ganze Reihe von Fällen
unter Anklage zu stellen,, nur einen einzigen Fall für jeden
Angeklagten anzuführen und die übrigen Fälle der Ver
handlungen vorzubehalten. Die Konsequenz wäre gewesen
daß nicht erst setzt die Verhandlungen hätten stattfinden
müssen, nach \% Jahren, sondern sie hätten schon vor
einem 2ahr durchgeführt werden können. 'Ich gebe zu,
wir können allerdings rechtlich gegen diese Art des Vor
gehens nichts einwenden.
Und nun gestatten Sie mir, daß ich auf diese einzelnen
Fällen eintrete:
Begonnen hat die ganze Angelegenheit im Herbst 1926.
Damals hatte Thöny eine ganze Reihe ungedeckter Kredite
gewährt, worüber der Verwaltungsrat von ihm nicht orien
tiert worden war. Es steht fest, wenn ich aus einem
Bericht der Treuhandgesellschaft zitieren darf, daß er einer
ganzen Reihe von Leuten Kredite gewährt hatte, die,
wenn ich nur die allerschwierigsten Posten herausnehme,
wie Bauer, Elektrochemie, Kapp, Walser, Stapper, einen
Betrag von Fr. 175000.— erreichen. Andersseits steht
fest, daß zur selben Zeit der Angeklagte Walser bei der
Bank in Schulden stand und daß sein Schuldkonto den
Betrag von Fr. 35000,— erreicht hatte. Ebenso steht
fest, daß Walser 2 Geschäfte hatte, das Lederwarengeschäst
und das erst kürzlich gegründete Liquergeschäft, zudem er j
damals Geld brauchte. Es ist nicht meine Sache, zu j
untersuchen, welcher von den beiden Herren, Thöny oder ■
Walser, den Anstoh zu den ganzen Transaktionen gege- ;
ben hat. Ich habe allerdings schon gesagt, daß ich den
Herrn Walser stark im Verdacht habe, daß er der spiritus
rector der ganzen Sache war. Ich habe aber nicht zu
untersuchen, ob zuerst Thöny an Walser gelangte und ihn
bat, ihm zu helfen, oder ob es Walser war, der zuerst
an Thöny gelangte und ihn bat, ihm Geld zu bieten,
wobei er ihm den Gewinn in Rumänien in Aussicht
stellte. Sicher ist, daß im Oktober 1926 Herr Thöny
auf Veranlassung des Walser für die Firma Walser &
Brugger bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank in
St. Gallen eine Bürgschaft leistete und ebenso sicher ist,
daß Walser, als er die erste Reise nach Rumänien machte,