Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

l 
- 30h 
sondern von Bauer, der sich nur des Namens Walser bedient 
hat. Aber,' meine Herren, wenn es anch Walser telegraphiert 
hätte — er hatte damals ans Grnnd dessen, was er wußte 
und insbesondere was ihm von Bauer eröffnet worden ist, 
ans Grund der Verhandlungen mit vielen amtlichen Stellen 
in Bukarest ein Grund zu glauben, daß es für ihn eine 
feststehende Tatsache ist, daß die Gewährung der Konzession 
grundsätzlich genehmigt ivorden sei und daß es sich nur noch 
um Modalitäten handle, bis die Sache veröffentlicht werden 
könne. Diesen festen Glauben und diese feste Ueberzeugung 
hatte Walser, und daher hatte er keinen Anstand genommen, 
als er davon gehört hat, daß das Telegramm abgegangen sei. 
Der Herr Staatsanwalt scheint — ich muß das aus seiner 
Anklageschrift herauslesen und aus seinen heutigen Ausfüh 
rungen konnte ich cs auch entnehmen — hier einen Betrug 
zu Ungunsten des Walser anzunehmen. Der liegt materiell 
nicht vor und ich kann mich nicht erinnern, daß der Barmer 
Bankverein sich auf den Standpunkt gestellt hat, er habe sich 
betrogen gefühlt. Der wußte natürlich, daß solche Sittiationen, 
wie sie sich da eingestellt habe», vorkommen können und hat 
begriffen, daß die Leute — die Petenten der Klassenlotterie 
— über Geld verfüge» mußten, wen» sie zum Ziele kommen 
sollten, daß inan einen „Friedrich mit der leeren Tasche" da 
unten nicht hochschätzt und für ihn sich nicht besonders be- 
müht. Das wußten die Herren vom Barmer Bankverein und 
haben sich deshalb nicht auf de» Standpunkt gestellt, sie seien 
betrogen worden. Wie wollte man überhaupt eine solche Be- 
ttugsklage vor das Liecht. Gericht bringen. Der Begehungs 
ort wäre entweder Bukarest, wo das Telegramm abgeschickt 
worden ist und der Betrag in Empfang genommen wurde, 
oder Düsseldorf, wo das Telegramm in Empfang genommen 
worden ist. Es würde hier so gehe» wie bei einem anderen 
Tatbestand, der dann aber fallen gelassen wurde wegen der 
Zuständigkeit des Gerichtes. Wir haben uns niit der Frage 
nicht weiter zu befassen, ob zu Ungunsten des Barmer Bank- 
Vereins ein Betrug Walsers, für den er einzustehen hätte, 
strafrechtlich vorliegt. Ich halte nicht dafür aus den ange 
führten Gründen. Nun muß ich dem Herrn Staatsanwalt 
bemerken, wenn er heute sagt, das Geld sei da unten Ver 
praßt ivorden, so ist das unbewiesen und es ist nicht richtig. 
Es ist verbraucht worden für die Bedürfnisse dieses geld 
sressenden Filmgeschäftes. Wer vielleicht gepraßt hat mit dem 
Gelde, das aus diesem Unternehmen gezogen wurde, das 
war der Georg Bauer mit seiner Lilly Flohr. Der Mann 
gehört zur Kategorie von Menschen, die immer Projekte 
haben, die immer verstehen, aus solchen Projekten auf Kosten 
anderer zu leben. Diese Gattung Leute muß man zuerst er 
kennen. Heute kennt sie der Herr Walser und wird so rasch 
nicht mehr daraus hereinfallen, das. kan» ich Sie versichern. 
Also behaupten zu wollen, daß Walser hier die Gelder ver- 
praßt hätte, ist unrichtig. Ich glaube auch, weiin er auf das 
ausgegangen wäre, dann hätte er sein einfaches Frauele nicht 
aus Vaduz nach Bukarest kommen lassen. Er hätte gesagt, 
bleibe du in Vaduz und ich bleibe in Bukarest: ich werde mich 
über die Trennung schon trösten. Das erscheint mir ein ganz 
gewichtiger Fndizien-Beweis zu sein, diese Berufung der Frau 
Walser nach Bukarest, dafür, daß es Walser nicht darum 
zu ttm war, um auf irgend eine Weise Geld zu verklapsen: 
das Töchterlein war auch fort. So richtet sich derjenige nicht 
ein, der gedenkt, Gelder, von denen er sich sagen mußte, sie 
kommen von wo anders her und nicht aus meiner Tasche, 
um sie auf so leichtfertige Art und Weise zu verprassen, wie 
der Herr Staatsanwalt sagte. Sîun, meine Herren, kommt 
die Frage wegen der Fischereipacht. Da möchte ich den Herrn 
Staatsanwalt beruhigen, wenn er die Differenz ausrechnet 
zwischen Lei und Franken, so sind das 3 Franken auf 100 Lei 
und das ergibt eine Differenz von nur 2000 Franken, ein 
Betrag von finanziell ganz untergeordneter Bedeutung, es 
ist nicht der Mühe wert, darüber zu sprechen. Und nun die 
Frage: Liegt hier ein Betrug vor oder nicht? Das Geld 
ist gebraucht worden. Für das gebrauchte Geld ist zweifel 
los die Sparkasse kraft der Bürgschaft haftbar. Das alles, ist 
zugegeben. Liegt nun hier — wie der Herr Staatsanwalt 
anzunehmen scheint — der Fall des Betruges vor? Ich 
habe von Anfang an gesagt, so auf Grund des gesunden 
Menschenverstandes, der auch dem Juristen nicht abhanden 
kommt, wie ist es niöglich, daß eine Bank betrogen werden 
konnte, deren Verwalter ja über die Sache orienttert ist? 
Das ist Widerspruch in sich, daß eine Bank daS Opfer 
eines Betruges' wird, wenn der Verwalter, der nach außen 
vertretungsberechtigt, der alleinzeichnungsberechtigt, über die 
Verhältnisse orienttert ist. Nun aber die juristtsche Seite: 
Herr Dr. Huber hat an Hand des Oesterreichischen.Rechts, 
bezw. der Monographie des Werkes Lammasch sich ausge 
sprochen und ich schließe mich jenen Ausführungen in allen 
Teilen an und möchte fie.noch in etwas ergänzen: Der Staats 
anwalt scheint mir in seinen Darlegungen etwas vernach 
lässigt zu haben, daß eben die Voraussetzung- für den Tat 
bestand des Betruges die ureigenste und wesentlichste Vor 
aussetzung die Täuschung ist. Eine Täuschung.muß vorliegen 
und wo haben wir im vorliegenden Falle »nt Bezug auf die 
Person Walsers den Tatbestand einer Täuschung gegeben 
(zitiert einige Entscheidungen). Wenn man nun.den Ler- 
waltungsrat der Bank als den angeblich Getäuschten be 
zeichnen wollte: ja, meine Herren, dem hat man gar-nichts 
weiß gemacht, dem hat man gar-nichts vorgeschwindelt, dem 
gegenüber ist nichts entstellt und unterdrückt worden. Ich 
betone immer wieder: Seitens Walser. Walser hat dem Ver 
waltungsrat einfach nichts gesagt, der Derwaltungsrat. war 
nicht orienttert, er ist nicht - getäuscht worden, sondern er 
wußte nichts, weil ihm niemand etwas davon gesagt hat. 
Das ivar deni Verwaltungsrat eine Jgnorantta factt. -Auch 
nacki dem Oesterreichischen Rechte war es kein Betrug, denn 
auch der § 197 des St. G. stellt sich vor allem auf die Er 
regung eines Irrtums ein. Wir haben-nicht einen Irrtum 
der Bankbehörde vor uns, sondern ein Nichtwissen der Bank. 
Nun, meine Herren, ob Thöny das gebucht hat und wie- er 
cs buchte, wie er es aufschrieb,, darüber brauchte sich Walser 
keine Gedanken zu machen, Das hat er Thöny überlassen. 
Freilich, das hat er zugegeben, das -wußte er,- daß diese An 
gelegenheit nicht dem Verwalttingsrat znr Genehmigung vor- 
gelegt worden ist. Ja, meine Herren, ich glaube- der Verwal- 
tungsrat wäre in die größte Verlegenheit gekommen, wenn 
man ihm die Sache vorgelegt hätte. Auf der einen Seite 
hätte er sich sagen müssen, es wäre schön und gut, wenn nun 
diese hier verkrachte Zentrofog zum Nutzen des Volkes an 
einem andern Ort wieder aufleben könnte, wenn irgendwoher 
Mittel kämen. Sollen wir die Mittel vorschießen? Ich will 
nun nicht' sagen, daß in so kleinen Verhältnissen, wie sie- hier 
ln Liechtenstein sind,' aber in anderen mittleren und großen 
Verhältnissen kommt es vor, daß gewisse Coups in Finanz- 
sachen in derartigen Angelegenheiten gemacht werden und 
zwar von leitenden Persönlichkeiten, die dem Verwaltungs 
rat erst nachher, wenn, sie gelungen find, gesagt werden und
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.