Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

— LAS — 
nein Privatrechtlichen Verhältnis stehe zur Bank und nicht 
in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Ich verweise 
Cie auf den Artilel 33. 
Wir haben die betrübende Feststellung zu machen, 
dah vom IMiai 1927. kein gesetzlicher Verwaltungsrat 
mehr da war, daß vom Mai oder April 1927 leine 
gesetzliche Kontrollstelle mehr da war, so datz Zerr TH5- 
ny überhaupt nicht gesetzlich wirtschaften lann. Wenn 
Ichöny es mit Gesetz und Recht hätte genau nehnren 
wollen, hätte er die Schalter schlichen müssen, hätte 
jeden, der gekommen wäre, mit einem Darlehensgesuch 
über 1000 Franken sagen müssen — ich bin einver 
standen mit dem Zerrn Zivilkläger, dag der Beschluß auf 
Erhöhung der Grenze auf 1500 Franken nicht richtig war 
die Genehmigung der Regierung wäre notwendig ge 
wesen, — jedem hätte er sagen, müssen: Bedäure seh'.^ 
darüber kann ich nicht verfügen. Ich mutz den Verwal- 
tungsrat einberufen. Der ganze Betrieb wäre still gelog' 
gewesen. Ich glaube nicht, datz man Herrn Thöny dafür 
verantwortlich machen kann. Diejenigen Organe, wel 
che schuld sind an diesem Interregnum, an dieser kaiser- 
losen, schrecklichen Zeit, haben diese Verantwortung zu 
tragen. Der Herr Thöny nicht. Diejenigen, welche diese 
Zustände verursacht, geduldet, und nicht beseitigt haben, 
die haben auch zum mindesten die Moralische Verantwor 
tung zu tragen dafür, datz Herr Thöny gutgläubig nach 
meiner Ueberzeugung, aber leichtfertig, leichtgläubig so 
wirtschaften konnte, wie er dann gewirtschaftet hat. Es ist 
moralisch ein Unrecht, wenn dieser kleine Mann nun hier 
als Schwerverbrecher auf der Anklagebank' sitzen mutz 
und wenn diejenigm, die das verschuldet haben, die ihre 
Pflicht nicht erfüllt haben, hocherhobenen Hauptes draus 
sen, vielleicht sogar im Zuschauerraum stehen und viel 
leicht noch eine Inspiration in den Saal hereingeben 
können. Wenn man schon eine solche Bank organisiert, 
wenn man glaubt, so etwas haben zu müssen, dann 
mutz man auch wissen, was Gesetz und Recht für Ver 
antwortung damit begründen für die Organe, welche ver 
antwortlich sind für den richtigen Ausbau eines solchen 
Betriebes, für das richtige Funktionieren eines solchen 
Betriebes. Eine Bank ist kein Kegelklub und kein Verein. 
Man 'hat noch vorgeworfen, datz Herr Thöny Urkun 
den beseitigt hat. Das ist meines Erachtens durchaus nicht 
richtig und auf alle Fälle ist das nicht kausal gewe 
sen für irgend welche Schädigung. Ich habe bereits auch 
dazu geäutzert, datz er sich nicht hinter dem falschen 
Schein des Unbeschränkt-Berechtigten verborgen hat. son 
dern er war dieser Unbeschränkt-Verpflichtungsberechtigte 
nach Art. 29. Abs. 2 des Sparkassengesetzes;.,und nach Art. 
70 des Reglementes. Niemand anders hatte die Mög 
lichkeit, die Bank so zu verpflichten, wie-er das ohne- weite 
res tun konnte. Er ist auch als dieser Alleinberechtigte 
im Handelsregister eingetragen. Das ist keine straf 
rechtliche Frage, sondern eine rein interne Geschichte, ob er 
dann diese Vertretungsbefugnis nach Einholung der rich 
tigen Instruktionen ausgeübt hat. Das war kein falscher 
Schein. Er ist der Verfügungsberechtigte. Es gab keinen 
andern. Was besondere Kühnheit und Arglist anbelangt, 
dazu habe ich einen Witz geschrieben. Dazu braucht 
es wirklich keine Kühnheit und Arglist und Klugheit 
und gar nichts. Mtch wundert nur, datz nicht noch 
das ganze Haus gestohlen worden ist bei dieser Organisa 
tion. Es war niemand d'a, der zur Sache geschaut hat. 
Da setzte man den Herrn Thöny hinein und kümmerte 
sich das ganze Jahr nicht mehr um ihn lind da kommt 
man nachher mit der Anklage und sagt, der hat mit be 
sonderer Kühnheit und Arglist gehandelt. Das ist gerade- 
wie wenn jemand drautzen Geld hinlegt und einer kommt 
und nimmt es und dann sagt man, der hat mit besonde 
rer Kühnheit und Arglist gehandelt, weil er das genommen 
hat, was Luf der Straße gelegen ist.,Er hat die gesetzlichen 
Befugnisse überschritten, das anerkenne ich. Er hat es 
getan, er mutzte es ja tun. Es konnte kein Mensch im 
Zweifel sein darüber, datz er es tat. Man hat das still 
schweigend gebilligt, natürlich nicht in der -Meinung, das; 
er "soweit gegangen sei, aber diese Ueberschreitung war 
gar nicht zu umgehen. Es haben Mitglieder de; Verwal 
tungsrates und es hat Herr Walser als,Mitglied der Kon 
trollstelle davon ja profitiert. Wir wissen, datz auch sol 
che Aufsichtsorgansmitglieder auch unzulätzige Kredite, 
ungedeckte Kredite, überzogene Kredite gehabt haben bei 
der Bank. Ja, wenn da die Vorgesetzten so Handels 
dann soll man dem Mann vorwerfen, datz er es getan 
hat. Es wird ihm vorgeworfen, datz er alles das ge 
macht hat, um die Bank in Schaden zu bringen. Ich 
will das nicht wiederholen, sondern hier nochmals er 
klären, datz er keine Absicht aus Schädigung hatte, datz 
dieses Begriffs- und Tatbestandsmerkmal vollständig ge 
fehlt hat und datz diese Schädigung auf keinen Fall er 
folgt ist dadurch, datz er jemand geschädigt hat, datz er 
jemand getäuscht hat. Ich habe vorher schon gesagt, mir 
scheint, die Anklage hat gerade diese Schwäche herausge 
funden und Sie haben nun erklärt, es seien aber auch 
andere Rechte beeinträchtigt worden, nämlich das Recht 
auf Kontrolle. Ja, dieses Recht auf Kontrolle, auf das 
man so stolz gewesen ist, hier, das man so peinlich, so ge 
wissenlos ausgeübt hat. Dieses Recht ist beeinträchtigt 
worden. >M!an hat nicht ein Recht auf Kontrolle, sondern 
man hat eine Pflicht zur Kontrolle. Das ist ein sehr um 
gangbarer 'Ausweg, den die Anklage hier eingeschlagen Hot. 
Die Beeinträchtigung der Kontrolle war ja nicht der 
Zweck. Das war dem Herrn Walser und dem Herrn 
Thöny und allen Beteiligten gleichgültig. Der Herr 
Staatsanwalt will wahrscheinlich sagen, diese Rechte seien 
eingeschränkt worden, so datz man nicht darauf gekommen 
sei und das sei ein 'Mittel der nachträglichen Täuschung 
gewesen, das können sie sagen. Aber das ist eben dann 
nicht mehr Betrug. Betrug liegt nicht vor, wenn man 
jemand darüber täuscht, datz er vorher geschädigt worden 
ist. Wenn man ihn an der Entdeckung der Schädigung 
hindert, das ist kein Betrug, sondern ein Betrug ist es, 
wenn man ihn in die Irre führt, chamit er selber. den Scha 
den verursacht. Ich habe einen einzigen Entscheid in der 
Kürze der Zeit herausgefunden, den in der 'Ausgabe des 
Strafgesetzes von ä-'öffler und Lorenz. In Note 121 zn 
Paragraph 197 da ist etwas, was gerade uns Anwälte 
angeht, es ist offenbar ein Anwalt auch einmal auf 
diesen Einfall gekommen, datz er sich als betrogen er 
klären könne, weil irgend eine Bürofräulein durch eine 
Art Buchführung oder etwas ihm- die Entdeckung ei 
ner Unterschlagung erschwert hat. Da hat das Gericht ent- 
jchieden: Betrug nach Paragraph 197 Strafgesetzbuch 
usw. (liest bis Täuschung). — Also was die Staats 
anwaltschaft mit ihrer nachträglichen Erweiterung der
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.