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nein Privatrechtlichen Verhältnis stehe zur Bank und nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Ich verweise
Cie auf den Artilel 33.
Wir haben die betrübende Feststellung zu machen,
dah vom IMiai 1927. kein gesetzlicher Verwaltungsrat
mehr da war, daß vom Mai oder April 1927 leine
gesetzliche Kontrollstelle mehr da war, so datz Zerr TH5-
ny überhaupt nicht gesetzlich wirtschaften lann. Wenn
Ichöny es mit Gesetz und Recht hätte genau nehnren
wollen, hätte er die Schalter schlichen müssen, hätte
jeden, der gekommen wäre, mit einem Darlehensgesuch
über 1000 Franken sagen müssen — ich bin einver
standen mit dem Zerrn Zivilkläger, dag der Beschluß auf
Erhöhung der Grenze auf 1500 Franken nicht richtig war
die Genehmigung der Regierung wäre notwendig ge
wesen, — jedem hätte er sagen, müssen: Bedäure seh'.^
darüber kann ich nicht verfügen. Ich mutz den Verwal-
tungsrat einberufen. Der ganze Betrieb wäre still gelog'
gewesen. Ich glaube nicht, datz man Herrn Thöny dafür
verantwortlich machen kann. Diejenigen Organe, wel
che schuld sind an diesem Interregnum, an dieser kaiser-
losen, schrecklichen Zeit, haben diese Verantwortung zu
tragen. Der Herr Thöny nicht. Diejenigen, welche diese
Zustände verursacht, geduldet, und nicht beseitigt haben,
die haben auch zum mindesten die Moralische Verantwor
tung zu tragen dafür, datz Herr Thöny gutgläubig nach
meiner Ueberzeugung, aber leichtfertig, leichtgläubig so
wirtschaften konnte, wie er dann gewirtschaftet hat. Es ist
moralisch ein Unrecht, wenn dieser kleine Mann nun hier
als Schwerverbrecher auf der Anklagebank' sitzen mutz
und wenn diejenigm, die das verschuldet haben, die ihre
Pflicht nicht erfüllt haben, hocherhobenen Hauptes draus
sen, vielleicht sogar im Zuschauerraum stehen und viel
leicht noch eine Inspiration in den Saal hereingeben
können. Wenn man schon eine solche Bank organisiert,
wenn man glaubt, so etwas haben zu müssen, dann
mutz man auch wissen, was Gesetz und Recht für Ver
antwortung damit begründen für die Organe, welche ver
antwortlich sind für den richtigen Ausbau eines solchen
Betriebes, für das richtige Funktionieren eines solchen
Betriebes. Eine Bank ist kein Kegelklub und kein Verein.
Man 'hat noch vorgeworfen, datz Herr Thöny Urkun
den beseitigt hat. Das ist meines Erachtens durchaus nicht
richtig und auf alle Fälle ist das nicht kausal gewe
sen für irgend welche Schädigung. Ich habe bereits auch
dazu geäutzert, datz er sich nicht hinter dem falschen
Schein des Unbeschränkt-Berechtigten verborgen hat. son
dern er war dieser Unbeschränkt-Verpflichtungsberechtigte
nach Art. 29. Abs. 2 des Sparkassengesetzes;.,und nach Art.
70 des Reglementes. Niemand anders hatte die Mög
lichkeit, die Bank so zu verpflichten, wie-er das ohne- weite
res tun konnte. Er ist auch als dieser Alleinberechtigte
im Handelsregister eingetragen. Das ist keine straf
rechtliche Frage, sondern eine rein interne Geschichte, ob er
dann diese Vertretungsbefugnis nach Einholung der rich
tigen Instruktionen ausgeübt hat. Das war kein falscher
Schein. Er ist der Verfügungsberechtigte. Es gab keinen
andern. Was besondere Kühnheit und Arglist anbelangt,
dazu habe ich einen Witz geschrieben. Dazu braucht
es wirklich keine Kühnheit und Arglist und Klugheit
und gar nichts. Mtch wundert nur, datz nicht noch
das ganze Haus gestohlen worden ist bei dieser Organisa
tion. Es war niemand d'a, der zur Sache geschaut hat.
Da setzte man den Herrn Thöny hinein und kümmerte
sich das ganze Jahr nicht mehr um ihn lind da kommt
man nachher mit der Anklage und sagt, der hat mit be
sonderer Kühnheit und Arglist gehandelt. Das ist gerade-
wie wenn jemand drautzen Geld hinlegt und einer kommt
und nimmt es und dann sagt man, der hat mit besonde
rer Kühnheit und Arglist gehandelt, weil er das genommen
hat, was Luf der Straße gelegen ist.,Er hat die gesetzlichen
Befugnisse überschritten, das anerkenne ich. Er hat es
getan, er mutzte es ja tun. Es konnte kein Mensch im
Zweifel sein darüber, datz er es tat. Man hat das still
schweigend gebilligt, natürlich nicht in der -Meinung, das;
er "soweit gegangen sei, aber diese Ueberschreitung war
gar nicht zu umgehen. Es haben Mitglieder de; Verwal
tungsrates und es hat Herr Walser als,Mitglied der Kon
trollstelle davon ja profitiert. Wir wissen, datz auch sol
che Aufsichtsorgansmitglieder auch unzulätzige Kredite,
ungedeckte Kredite, überzogene Kredite gehabt haben bei
der Bank. Ja, wenn da die Vorgesetzten so Handels
dann soll man dem Mann vorwerfen, datz er es getan
hat. Es wird ihm vorgeworfen, datz er alles das ge
macht hat, um die Bank in Schaden zu bringen. Ich
will das nicht wiederholen, sondern hier nochmals er
klären, datz er keine Absicht aus Schädigung hatte, datz
dieses Begriffs- und Tatbestandsmerkmal vollständig ge
fehlt hat und datz diese Schädigung auf keinen Fall er
folgt ist dadurch, datz er jemand geschädigt hat, datz er
jemand getäuscht hat. Ich habe vorher schon gesagt, mir
scheint, die Anklage hat gerade diese Schwäche herausge
funden und Sie haben nun erklärt, es seien aber auch
andere Rechte beeinträchtigt worden, nämlich das Recht
auf Kontrolle. Ja, dieses Recht auf Kontrolle, auf das
man so stolz gewesen ist, hier, das man so peinlich, so ge
wissenlos ausgeübt hat. Dieses Recht ist beeinträchtigt
worden. >M!an hat nicht ein Recht auf Kontrolle, sondern
man hat eine Pflicht zur Kontrolle. Das ist ein sehr um
gangbarer 'Ausweg, den die Anklage hier eingeschlagen Hot.
Die Beeinträchtigung der Kontrolle war ja nicht der
Zweck. Das war dem Herrn Walser und dem Herrn
Thöny und allen Beteiligten gleichgültig. Der Herr
Staatsanwalt will wahrscheinlich sagen, diese Rechte seien
eingeschränkt worden, so datz man nicht darauf gekommen
sei und das sei ein 'Mittel der nachträglichen Täuschung
gewesen, das können sie sagen. Aber das ist eben dann
nicht mehr Betrug. Betrug liegt nicht vor, wenn man
jemand darüber täuscht, datz er vorher geschädigt worden
ist. Wenn man ihn an der Entdeckung der Schädigung
hindert, das ist kein Betrug, sondern ein Betrug ist es,
wenn man ihn in die Irre führt, chamit er selber. den Scha
den verursacht. Ich habe einen einzigen Entscheid in der
Kürze der Zeit herausgefunden, den in der 'Ausgabe des
Strafgesetzes von ä-'öffler und Lorenz. In Note 121 zn
Paragraph 197 da ist etwas, was gerade uns Anwälte
angeht, es ist offenbar ein Anwalt auch einmal auf
diesen Einfall gekommen, datz er sich als betrogen er
klären könne, weil irgend eine Bürofräulein durch eine
Art Buchführung oder etwas ihm- die Entdeckung ei
ner Unterschlagung erschwert hat. Da hat das Gericht ent-
jchieden: Betrug nach Paragraph 197 Strafgesetzbuch
usw. (liest bis Täuschung). — Also was die Staats
anwaltschaft mit ihrer nachträglichen Erweiterung der