Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

fallen unter den 8 66, unter den Begriff der Untreue, aber I Hauptsache Herr Dr. Wich. Beck, Präsident des Verwaltung?- » 
nicht der Veruntreuung., Daß dein so ist, dafür berufe ich rates, Herr Ant. Walser, Mitglied der Kontrollstelle, in Ver- I 
mich wieder auf Lammasch, der im 8 22, unter V, auf Seite Miiimng mit der Treuhandgesellschaft St. Gallen. Die Herren » 
296 sagt: Beck und Walser waren die anerkannten Führer in Politik I 
„Neuere Gesetze und Entwürfe stellen eine Strafdrohung und Wirtschaft des Landes. Sie waren unter sich befreundet, I 
nicht bloß gegen den untreuen Verwahrer, sondern auch gegen! befreundet'mit allen maßgebenden Stellen. Zwischen Walser ] 
den untreuen Verwalter auf, indem sie denjenigen bedrohen, und Thöny bestand ebenfalls beinahe persönliche Freundschast I 
der in gewinnsüchtiger Absicht bei einer ihm obliegenden Ver- und es ist wohl anzunehmen, daß diese persönliche Freund- I 
waltung fremder Vermögensangelegenheiten pflichtwidrig schaft mit dazu beigetragen hat, daß Thöny, obwohl er nicht I 
zum Nachteil des andern handelt. Nach geltenden. Recht bleibt vorbereitet war, die Stelle als Verwalter bekam. Ich möchte > 
die „Untreue,, straflos." feststellen, daß die Amtsdauer des Dr. Beck im Frühjahr 1.92? 1 
Das ist eine Lücke, wenn Sie wollen, im österreichischen abgelaufen ist, eine Wiederwahl des Verwaltungsrates und ! 
Strafgesetzbuch. Manche finden, cs ist keine Lücke, aber tat- Verwaltungsratspräsidiums ist in der niaßgcbendcn Zeit nicht 
sächlich haben sie im österreichischen Strafrecht keine Bestiin- zustande gekommen. Seit Frühjahr 1927 besaß die Sparkasse 
mnng, welche derjenigen des 8 66 des Deutschen Strafgc-! Liechtenstein, Landesbank Liechtenstein, keinen Verwaltung?- 
setzes entspricht. Der untreue Verwalter, der nicht täuscht und I rat. Zwar waren fünf gewählt als Mitglieder des Verwal- 
den Vermögcnsinhaber oder einen dritten durch den Irrtum tungsrates, aber zwei davon haben abgelehnt. Die zwei habe» j 
zu einer eigenen Schadenshandlung veranlaßt,, sondern der! gänzlich abgelehnt und Dr. Beck hat zum allermindesten die | 
einfach als Verwalter Dispositionen trifft, die schädlich sind, Wahl als Präsident abgelehnt. Ich verweise in dieser Bezie- 
vielleicht sogar dolus eventualis diese Handlungen vornimmt, hung auf Aktenmappe 2, Stück 47, Seite 96. Das Stück ist 
macht sich einer nach österreichischem Recht nicht strafbaren verlesen worden. Das ist eine offensichtliche Mitteilung über 
Handlung schuldig. Nach dem deutschen und nach dem schwei- diese Tatsache. Auch die Kontrollstelle ist nicht wieder besetzt 
zerischen Recht wäre er strafbar. Sie wissen, daß diese Dinge worden im Frühling 1927. Wir haben also die Feststellung, 
durchaus überall und nicht zu allen Zeiten gleich behandelt daß die Organe der Sparkasse vom April 1927 an fehlten 
worden sind. Auch der Begriff der Unterschlagung ist keines- mit Ausnahme dc§ Verwalters. Nun möchte ich in aller Kürze 
tvcgs immer gleich, sondern in nianchen Orten straffrei, weil I einige Tatbestände nur streifen. Ich werde nicht in Einzelhei- 
cs eine anvertraute Sache sei. Sck,au du den an, dem du etwas ten eingehen deshalb, weil es an der nötigen völligen 2(1'- 
anvertraust. Wenn du es einem falschen anvertraust, mußt klärung fehlt und vor allein deshalb, weil sie nicht wesent- 
du an dich selbst halten, der Staat ist nicht dazu da. daß er lich sind, weil in allen diesen Fällen die rechtliche Voraussetz, 
in diesem Falle hilft. Ich bin deshalb der Meinung, daß rein I ung für die Strafklage fehlt. 
grundsätzlich, aus rein juristischeil Erwägungen, die KlageI Da ist einmal die Angelegenheit Walser und Brugger 
nicht begründet ist, und daß Thöny von Schuld und Strafe I vom Oktober 1926 bis in den März 1927. Da hat Thöny 
freigesprochen werden muß, denn er hat sich weder de? Be- bei der Genossenschaftsbank in St. Gallen fksj verbürgt für 
truges noch auch der Veruntreuung im Sinne des Gesetzes die Summe, die von 8000 Franken anstieg, bis auf den Be 
schuldig gemacht. Nachdem ich so die rechtliche Seite etwas- trag von 60 000 Franken. Er hat an die Firma Walser nnd 
umrissen habe, inöchte ich mir einige tatsächliche Ausführungen Brugger effektiv Darlehen geleistet im Betrage von 62 000 
gestatten und zunächst mich mit ein paar Worten mit der Franken. Er hat diese Zahlungen nur teilweise verbucht: die 
Persönlichkeit des Herrn Thöny selber beschäftigen. Thöny I Bürgschaft überhaupt nicht. Er hat das getan ohne Recht: 
ist im März 1896 geboren als Sohn einer einfachen Familie, er war nicht berechtigt das zu tun, das hat er ohne weiteres 
Er hat mit 14 Fahren den Vater verloren, 11 Fahre später anerkannt, daß diese seine Handlung weit hinausging über die 
auch die Mutter. Er mußte mit seinen Geschwistern früh sei-1 ih,n gezogenen Grenzen seiner Kompetenz. Er hatte nicht das 
ner verwitweten Mutter helfen u. konnte infolgedessen keine Recht, Bürgschaften einzugohen für die Bank in diesem Um- 
besondere Ausbildung genießen. Nach 7 Fahren Volksschule u. I fange u. er hatte nicht das Recht, in. diesem Umfange Darlehen 
zwei Fahren Realschule ist er als Diurnist in den Dienst der zu geben. Aber liegt in diesen« Verhalten etivas von Betrug? 
Sparkasse getreten «rnd gleichzeitig hat er auch für die La»- Hat denn die Spar- und Leihkasse Liechtenstein irgend etivas 
desverwaltung gearbeitet. Mit 22 Fahren ist er RechnungS- getan, das sie geschädigt hätte oder ein anderer, oder ist ein 
sichrer geworden und in« Fahre 1922 oder 1923 ist ec wäh. I Dritter in einen Frrtum versetzt worden, der dann eine Sund- 
rend sieben Monate«« als Volontär in der Kantoi«albai«k, Fi- lnng dieses Dritten zur Folge gehabt hat, mit der Wirkung, 
lialc Mels, tätig gewesen, nnd es ist, ich inöchte fast sagen, daß die Bank geschädigt worden wäre? Fch frage den Herrn 
ein Witz des' Schicksals, daß der damalige Vorgesetzte des Staatsanwalt und bitte ihn, i» seiner Replik genau zu sagen, 
Thöny in nächster Zeit «vegen ähnlicher Dinge vor den« Kan-1 >««ei« der Herr Thöny bei dieser Handlung getäuscht und in 
tonsgericht St. Gallen abgeurteilt iverdcn soll. Fin Fahre I Frrtuin verseht hat n««d wer hat dann a«lf Grund diese? 
1924 wurde er Verwalter der Sparkasse, ohne daß er irgend Jrrtinns gehandelt oder die Handlung unterlassen und da 
eine Lehre, eine richtige Banklehre durchgemacht hätte, ohne! durch-die Landesbank geschädigt? Fch glanbe, er «vird «richt in 
daß er von eurer Barrk etivas- anderes erlebt hätte, als di-c der Lage sein, jeinand zi« nennen, der aus einem von Thöny 
kleine Sparkasse Liechtenstein nnd die Kantonalbank, Filiale verursachten Irrtum heraus -eine Handlung oder Unterlas- 
Mels. Er ist von niemand in sein wichtiges, Verantwortung?-I sung begangen hat, welche der Sparkasse Schaden zufügte, 
volltzs 2ln«t eingeführt worden. Er hat bis zum heutigen Tag I Er hak die Bank geschädigt, er hat es getan, nicht >veil er es 
nichtleinmal eirren Vertrag, der seine Rechte und Pflichte«« selbst «volltc entgegen seiner Zlbsicht. aber wenn er jemand 
umschreibt, abgesehen vom Reglement. Die Kaution, die vor- geschädigt hat, da««n hat er geschädigt nicht im Frrtum, denn 
gesehen ist, ist von ihn« nie gefordert worden. Seine Vor- er >v««ßte, wie die Dinge liegen. Er wußte ge««au die Rechte, 
gesetzte««, wen«« man von solchen sprechen kam«, Ware«« in der I die er hatte. Irgend ein anderes Organ hat nicht gehandelt.
	        

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