Stenographischer
Verhandlunss-Sericht
i aus dem Kriminalprozeß gegen Franz Thönp, Niko Seck, -lnton Walser und Rudolf Larbone.
LI. Ausgabe. Dienstag, 3. Dez. 1929.
Ich komme nun zur 4. Pos., Bürgschaft bei.
der Schweiz. Genossenschaftsbank für Walser u.
1 Brugger, ungedeckter Kredit, dieser Firma Walser
und Brugger, Likörgeschäst 50.000 und 64.000
Fr. zus. 114.000 Fr. Walser gründete, wie wir
wissen, mit Eugen Brugger nach dem Ausscheiden
des Spieß aus der Firma Spieß u. Co. das Likör
geschäft Walser und Brugger. Alle passiven der
früheren Firma Spieß u. Co. besaß bei der
Schweiz. Genossenschafts-Bank einen gedeckten
Kredit von 23.500 Fr. und einen Kontokorrent-
kredit, in dem d ie Schweiz. Genossenschaftsbank
Kundentratten des Likörgeschästes mit 50 Pro
zent des Nominalbetrages der betr. Abschnitte
bevorschußte. Am 12. Oktober 1926 kam zwischen
der Schweiz. Genossenschaftsbank St. Gallen und
der Firma Walser und Brugger der erste Kredit
vertrag zustande. Der Firma wurde von der
Schweiz. Genossenschaftsbank ein Kredit von Fr.
8000 bewilligt. Die Landesbank leistete hierfür
Bürgschaft. Am 9. Nov. 1926 fand die Erhö
hung des Kredites aus 13.000 Fr. unter vorgän
giger Bürgschaftsleistung der Landesbank statt.
Am 18. Nov. 1926 fand die Krediterhöhung auf
80.000 Fr. unter entsprechender Bürgschaftslei
stung der Landesbank statt. Der am 20. Jänner
1927 erhöhte Kredit ist wiederum von der Lan
desbank verbürgt worden. Am 4. Februar 1927
erfolgte eine weitere Kreditgewährung auf Fr.
100.000 über die bereits bestehenden Verpflich
tungen hinaus, wofür die Landesbank ebenfalls
als.Bürge eintrat. Am 10. März 1927 wurden
die beiden Kreditverträge vom 20. Jänner 27
und 4. 2. 27 durch einen neuen Kreditvertrag er
setzt, worin der Kredit der Firma Walser und
Brugger auf 50.000 Fr. festgesetzt wurde. Diesen
Kredit verbürgte die Landesbank in dieser Höhe.
Die Bürgschaftsscheine sind vom Verwalter Thö-
nh im Namen der Landesbank unterschrieben. Am
16. Jänner 1928 wurde der Firma Walser und
Brugger aus den uns bekannten Gründen seitens
der Schweiz. Genossenschaftsbank aller Kredit ge
kündigt. Um nun diese Firma nicht in den Kon
kurs kommen zu lassen, sprang Thönh mit Miti
teln der Landesbank ein. Es spielte keine Rolle,
ob Walser bei allen Bürgschaften, die da geleistet
wurden, mitgewirkt hat. Er war jedenfalls damit
einverstanden, er hat durch sein späteres Ver
halten gezeigt, daß er damit einverstanden war.
Er hat diese Kreditgewährungen zum mindesten
stillschweigend begrüßt und genehmigt. Er war
insbesondere damit einverstanden, daß Thönh die
se bösen Positionen decke. Jedenfalls aber war
Walser dadurch und durch die später geleisteten
Zahlungen in seinem Vermögen bereichert. Thü-
nh zahlte aus Mitteln der übernommenen Bürg
schaft 50.000 Fr. an die Schweiz. Genossenschafts
bank. Er zahlte aher auch aus Mitteln der Lan
desbant noch weitere Verbindlichkeiten, noch an
dere, für welche die Landesbank eine Verpflich
tung überhaupt gar nicht eingegangen war, we
nigstens ursprünglich nicht. Insbesondere den un
ter „ungedeckten Kredit" der Fa. Walser und
Brugger ausgeworfenen Betrag von 64.000 Fr.
bezahlte Thönh laut Ausstellung der Treuhand-
gesellschaft St. Gallen am 30. Juni 1928 in fol
gender Weise: Durch Ueberweisung aus dem Kon
to der Landesbank bei der Schweiz. Genossen
schaftsbank St. Gallen am 14. März 1928 Fr.
20.000, am 4. April 1928 Fr. 15.000, durch
Ueberweisung, aus dem Konto der Bank bei der
Bank in Buchs, am 3. April 1928 Fr. 15.000
und endlich durch Ueberweisung aus dem Konto
bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen am 23.
März 1928 Fr. 14.000 zusammen 64.000 Fr.
Wir lassen ohnehin sehr 'viel unberücksichtigt. Es
ist ganz zweifellos, daß -beide Leistungen, sowohl
die- rZeistung 50.000 Fr. und die Leistung Fr.
64.000 nur aus Mitteln der Landesbank stam
men können. Wobei es nach unserer Ansicht voll
kommen gleichgültig ist. Alan kann von uns nicht
einen Teufelsbeweis bis in das kleinste Detail ver
langen. Die Gelder sind von der Sparkasse ge
nommen worden, sie fehlen ihr, sie stammen alle
aus -ertrogenen Sparkassageldern. Ein genauer
Beweis wird wohl wahrscheinlich in aller Znkunft
nicht erbracht werden können, weil die Fäden sehr
verzweigt sind, und weil Thönh für seine Zahlun
gen alle überhaupt nur ergreifbaren Mittel von
allen Seiten heranzog, weil es sonst, wie gesagt,
nicht erklärlich wäre, wohin die anderen flüssigen
Mittel gekommen sind. Wir belasten daher die
Angeklagten und zwar zur ungeteilten Hand so
lidarisch mit den Beträgen von Fr. 50.000 und
64.000 samt 7°/o Zinsen ab 1. März 1928 und für