Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

Unmöglich öder rechtlich aussichtslos oder ergebnislos, 
wäre. Unter Genugtuung versteht man auch den Ersah 
des entgangenen Gewinnes. Zu diesem Ersah gehören 
zweifellos die Zinsen., Diese Zinsen sind der Sparlasse 
entgangen weil sie das Geld nicht mehr hatte und 
daher die Gelder nicht mehr anlegen konnte. Und diese 
Zinse sind auch deshalb zuzusprechen, weil die Sparkasse 
ihrerseits auch Zinsen bezahlen muhte und muh und für 
die entzogenen Beträge noch weiter wird Zinsen, bezahlen 
müssen. Die privatrechtlichen Ansprüche werden aber un 
ter Berufung aus beide Grundlagen einerseits Schadlos 
haltung, andererseits Genugtuung geltend gemacht. Und 
nun möchte .ich sagen, was die Zuverlähigkeik der Bestim 
mung der Beträge anlangt, ist zu bemerken, daß in sehr 
vielen Fällen die Bestimmung der Betrüge, insbeson 
dere in senen Fällen, wo die Sparkasse für den Schaden 
bereits aufgekommen ist, eindeutig und klar ist. Dies 
gilt insbesondere für die Darlehen, die die Beschuldigten 
nachweislich aus den Erträgnissen ihrer Begangenjchaf- 
ten, aus Geldern an Dritte gewährt haben. Wir dürfen 
nicht davon ausgehen und sagen, die Angeklagten ha 
ben ja Tein Vermögen, die Angeklagten sind minde 
stens so zu behandeln, wie andere Staatsbürger, sie sind 
so zu behandeln, als wenn sie Vermögen hätten und 
wenn sie Vermögen hätten, hatte es erstens beschlag 
nahmt werden können und zweitens würde sich kaum ein 
Laienrichter finden, der nicht sagen würde, dieses Geld 
muh her, um diesen Schaden zu ersehen. Die Angeklag 
ten sind jedenfalls verpflichtet, der Sparkasse jene' Beträge 
zur Verfügung zu halten, die sie noch braucht, um ihrer 
seits bezahlen zu können. Und nun komme ich zu ei 
nem Kapitel, das ist- die Beweislast. Die Höhe des Scha 
dens wird sich voraussichtlich mit genauer Bestimmtheit 
niemals berechnen lassen. Aber infolge ihrer deliktischen 
Handlung ist hinsichtlich der Beweislast folgendes zu sa 
gen: Nicht die Sparkasse hat bis in die kleinsten Details zu 
beweisen, wie die Gelder hin- und hergeschoben wurden, ji° 
stammen ja hoch alle aus den ertragenen Geldern. Die 
Angeklagten besahen ja keinen Rappen. Das ist lauter 
Cparkassegeld. insbesondere, wo sind die über 500,000 
Franken Hilfsgelder hingekommen, wo sind die über 
400,000 Franken sonstige Gelder hingekommen, die bar 
in der Kasse hätten sein sollen? Die 'Angeklagten haben 
darüber verfügt, daher ist es nicht unsere Aufgabe, zu 
beweisen, diese Gelder stammen aus nicht ertragenen 
Geldern, sondern die Angellagten haben zu beweisen', 
dah sie mit gewissen Beträgen nicht zu belasten sind, 
Mil sie nachweisbar aus einer Summe stammen, wo 
für sie ebenfalls belastet wurden. In vielen Fällen haf 
ten die Angellagten aber auch aus dem Titel der unge 
rechtfertigten Bereicherung. . Denn die Sparkasse denkt 
weder für sich, noch für die Zivilbeklagten!daran, den An 
geklagten die ertragenen Gelder zu schenken, und die An 
geklagten wußten selbst, dah sie über die Gelder, die 
sie verbraucht und vergeben haben, Aufklärung geben 
müssen, -dah sie die Gelder wieder zurückzahlen werden 
müssen, dah sie Schuldner. der Landesbank geworden 
sind. .Dies zur Begründung der Zahlungsverpflichtung 
der Angellagten. Nun möchte ich insbesondere auch auf 
die Bestimmung des Art. 82 der Wechselordnung hin 
weisen, welche besagt: Der Wechselschuldner... liest.... 
zuzugeben. Wenn also Walser beispielsweise behauptet, 
Dr. Goldfinger habe die Wechsel widerrechtlich ausgefüllt» 
er habe von den Wechseln einen vereinbarungs-widrigen 
Gebrauch gemacht, so hilft das der Bankhaus wechselrechtli- 
chen Grundsätzen leider nichts. Wenn Dr. Goldfinger 
die Wechsel auch widerrechtlich ausgefüllt hat, wenn er 
in vereinbarungswidriger Weife davon Gebrauch gemacht 
hat, insbesondere vereinbarungswidrigerweise bestimmte 
Summen eingesetzt hat, wenn er vereinbarungswid- 
rig die Wechsel überhaupt weitergegeben hat. wenn er den 
Erlös auch vereinbarungswidriger Weise nicht abgeführt, 
sondern wenn er ihn für sich selbst verbraucht hätte und 
wenn andererseits feststeht, daß er die Wechsel bei der 
Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank in München 
diskontierte, die natürlich von diesen Vereinbarungen zwi 
schen Walser. Goldfinger und Genossen nichts wußte, die 
Wechsel gutgläubig erwarb und weiter feststeht, dah die 
bayrische Hypothek- und Wechselbank in München die 
Wechsel oalutierte oder diese Wechsel an die österrei 
chische Verkehrsgesellschaft in Wien gab, welche die-Wech 
sel ebenfalls gutgläubig erwarb und valütierte, so bleibt 
eben der Sparkasse nichts übrig, als zu zahlen. Wir kön 
nen die Vereinbarungen zwischen den Vorsitzenden im 
Wechselprozeh nicht entgegenhalten; wenn keine andern 
Gründe, die Zahlung zu verweigern, vorliegen, muh 
eben bezahlt werden. Deshalb hasten nach meiner An 
sicht die Angellagten, insoweit sie an den.Wechselbegebun 
gen mitgewirkt haben, für den angerichteten Schaden, 
und zwar nicht nur für den effektiven Schaden, sondern 
auch für den entgangenen Gewinn und sie haften der 
Sparkasse auch für die ihr notgedrungen auferlegten 
Zahlungen. Ich sage, die Angellagten sind schuldig, uns 
schon heute die Beträge zu geben, damit wir, Sparkasse, 
in der Lage sind die andern zu bezahlen. 
Es mag dem' Angeklagten Walser vorbehal 
ten bleiben, später diese Angelegenheit mit dem 
Dr. Goldfinger auszumachen und Goldfinger zur 
Verantwortung zu ziehen. Aber von uns kann das 
unmöglich verlangt werden- und wir wären gar 
nicht , in der Lage, es. zu tun. 
Und nun komme ich zu den einzelnen Positi 
onen, die ich, wie ich schon sagte, in meiner Auf 
stellung zusammengestellt habe. 
Zunächst der Blankokredit Thönh-Walser mit 
15.000 Fr. ßdj berufe mich diesbezügl. auf das 
ausdrückliche Anerkenntnis Walsers. Es kommt 
die zweite Position: Bürgschaft Barmer Bank 
verein mit 300.000 Mk. Am 28. Nov. 1926 kam 
Dr. Rasche, Justiziar des Barmer Bankvereines 
nach Vaduz. Beiden Besprechungen im Gasthaus 
z. Kirchthaler waren anwesend Thönh, Beck und 
Walser. Alle drei wußten um die Sache. Walser 
bestimmte Thönh, die Bürgschaft der Landes- 
bank gegenüber dem Barmer Bankverein zu über 
nehmen. Thönh ging dann mit Dr. Rasche auf 
das Büro der Landesbant, nachdem das Konzept 
der Bürgschaftsurkunde schon vorher beim Kirch- 
tbaler verfaßt war und schrieb dort die Bürg 
schaftsurkunde rein. Dr. Rasche fuhr am nächsten 
Tag nach Düsseldorf. Der Vertrag kam zustande. 
Ende 1926 wurde dem Walser vom Barmer Bank 
verein bei der Banka commerziale Jtaliano Ro- 
mana in Bukarest der ganze Betrag von 300.000
	        

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