Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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so Laß dieser kein dauernder »sein werde, wird seine Schädi 
gungsabsicht nicht beseitigt." 
Die Angeklagten haben in diesem Falle vollkommen ge 
wußt. daß sie die zur Spekulation verwendeten Gelder aus 
der Sparkasse genommen Haben wie auch die Kredite und die 
Bürgschaft. Denn Bürgschaft, in Anspruch genommene Bürg 
schaft bedeutet Belastung und nichts anderes' wollte er, als 
daß diese Belastung dann später wieder gutgemacht werde, 
also die Erkenntnis, daß das Vermögen der Bank, wenn auch 
nur für kurze Zeit, geschädigt werde, war klar und ganz 
klar war in allen Fällen, daß die Angeklagten die Regierung 
und den Landtag an ihrem Rechte auf Kontrolle schädigen 
wollten. Nach dem Sparkassegesetz ist die Sparkasse ein In 
stitut öffentlichen Rechtes. Regierung und Landtag teilen sich 
in die Kontrolle mit dem Verwaltungsrat und daher haben 
sie das Land, die Regierung und den Landtag in allen Fällen 
zur Gänze an seinein Rechte auf Kontrolle geschädigt und 
wenn, sie das Land und seine Organe in diesem Rechte schä 
digten und diese Schädigungsabsicht hatten, dann ist gemäß 
§ 1 ohne weiteres auch der böse Vorsatz in diesem Falle anzu 
nehmen, denn zu jedem Verbrechen ist böser Vorsah erforder 
lich. Böser Vorsatz aber fällt nicht nur dann zur Schuld, 
wenn vor oder bei der Unternehmung oder Unterlassung 
das Uebel, wenn es mit dem Verbrechen verbunden ist, ge 
radezu bedacht und beschlossen, sondern auch, wenn aus einer- 
anderen bösen Absicht etwas unternonimen oder unter 
lassen worden, woraus das Uebel, weil es dadurch entstan 
den ist, gemeiniglich erfolgt oder doch leicht erfolgen kann. 
- Daß bei Wechselbegebungen das Uebel der Schädigung 
leicht.erfolgen kann und insbesondere bei Bürgschaften solcher 
Art, wenn der Schuldner vollkommen insolvent ist, auch leicht 
eintreten kann, das ist klar. Daß Thöny wußte, daß bei Gar- 
bone, .dem soviel Geld gegeben wurde, der Schaden leicht ein 
treten könne, wird wohl nicht bestritten werden können und 
dann, wenn ans anderer böser Absicht, auch nur aus der Ab- 
sicht die Kontrolle zu verunniöglichen, gehandelt wird, dieses 
andere auch unter dem bösen Vorsatz eingerechnet wird. 
- Thöny ist ferner angeklagt des Verbrechens der Verun 
treuung. Die 15 000 Franken, die er aus der Sparkasse ge 
nommen hat, sind der Sparkasse vorenthalten worden, denn 
er hat das Geld aus den üjm anvertrauten Gelder» Missent- 
sich herausgenommen und — wie er selbst zugibt — bewußt 
gesetz- und reglcmcntswidrig. 
Walser hat den Thönh dazu veranlaßt n. in den anderen 
Fällen, die unter Anklage gestellt sind, hat Nico Beck das 
jenige getan, was in seiner Hand und Macht lag, um Thönh 
dazu zu verstehen, desgleichen Carbone, gegen den die An 
klage weiter dahin geht, daß er Thöny durch listige Vor- 
stellungen und Zandlungen in Irrtum führte, weil er ihn 
.über die Güte seines Patentes und die rasche Derwirklich- 
ungsmöglichkeit täuschte, wodurch dann die. Sparkasse ge 
schädigt werden sollte und wurde. 
Ich halte daher die Anklage, in dieser Richtung für voll 
kommen gerechtfertigt. 
Jch dehne die Anklage gegen Walser Anton nach der 
Richtung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt 
nicht aus und überlasse es im Sinne der Bestimmungen des 
8 203 der StPO, dem Gericht, darüber zu urteilen, ob Wal 
ser nicht auch - noch als Beamter von der ihm anvertrauten 
Gewalt Mißbrauch gemacht habe, um die Sparkasse und da 
mit den Staat zu schädigen. Es bestimmt i» dieser Richtung 
§ 101 StG. . 
Die Sparkasse ist nach dem Gesetze vom 12. Jänner.1923 
eine Anstalt öffentlichen Rechtes. Das Gesetz bestimmt, daß 
der Landtag ein Mitglied der Kontrollstelle wähle, ebenso, 
daß die Regierung ein Mitglied der Kontrollstelle wählt. 
Wenn also Anton Walser vom Landtage, der gesetzgebenden . 
Körperschaft des Landes, der höchsten Verwaltungsinstanz des 
Landes, zum Mitgliede der Kontrollstelle gewählt wurde, zuin 
Mitgliede der Kontrollstelle einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, 
deren Verwaltung vom Lande.geführt wird, aber getrennt 
von der übrigen Landesverwaltung. Dann war er dadurch 
vermöge öffentlichen Auftrages zur Besorgung von- Regie 
rungsgeschäften verpflichtet und ist daher als Beainter im 
Sinne des 8 101 des Strafgesetzes anzusehen und er hat 
von der ihm anvertrauten Gewalt als Mitglied der Kontroll 
stelle Mißbrauch gemacht, und zwar erheblichen Mißbrauch. 
Er wußte, daß in der Kasse nicht alles in Ordnung sei. Er 
selbst gab die Hand dazu und Mittel und bot sich an, sie 
beizustellen, damit Thönh alles verschleiern könne, damit die 
Möglichkeit, es aufzudecken nicht mehr gegeben sei, krasse 
ster Mißbrauch seiner Amtsgewalt beging er dadurch, daß er 
es nicht nur unterlassen hat, die Verfehlungen anzuzeigen, 
sondern auch, daß Thöny Mittel und Wege in die Hand ge 
geben hat. die Sache scheinbar in Ordnung zu bringen u. wei 
ter das Amt als Mitglied der Kontrollstelle beibehielt: krasse 
ster Mißbrauch der Amtsgewalt, weil er die von Thöny zu 
Unrecht ausgegebenen Wechsel verwendete und weitergab, 
während er nach Recht und Gesetz verpflichtet war, nach ein- 
läßlicher Prüfung die ordnungsgemäße Gebarung festzustel 
len und der Regierung und dem Präsidenten des Verwal 
tungsrates Nachricht zu geben. Er unterließ die Nachricht, ob 
wohl er Kenntnis hatte von den Verfehlungen und hat da- 
mit sein Amt mißbraucht und er -hat es mißbraucht, um je- 
manden, d. i. die. Sparkasse, zu schädigen, er hat es miß 
braucht, um den.Staat zu schädigen, das Land zu schädigen, 
um die seiner Kontrolle unterstellte Sparkasse zu schädigen. 
Nach meiner Auffassung ist daher Jdealkonkurrenz im Sinne 
der 8 101 und 197 gegeben . Daher halte ich die Anklage in 
vollem Umfange für begründet und beantrage die Bestrafung 
der Angeklagten im Sinne der Anklage. Gemäß 8 203 des 
Strafgesetzes ist ein erhöhter Strafsatz beim Betrug anzuneh 
men, wenn besondere Umstände hervortreten, die die Anklage 
in diesem Falle für gegeben..erachtet, einerseits, weil der 
Schaden mehr als 2000 Franken beträgt. Ich bitte, zu be 
rücksichtigen, daß der Schaden zum mindesten IV2 Millio 
nen ausmacht, der effektive Schaden, abgesehen von der Ge 
fährdung. In vielen Belangen lag ein Versuch vor und diese 
Versuche haben nach der Anklage über 4 Millionen Franken 
und nach den nachherigen Feststellungen des Gerichtes über 
sechs Millionen betragen. In dieser Richtung muß der Ver- 
such als gegeben angenommen werden, ich habe es unterlassen, 
die Anklage weiter auszudehnen. 
Dann, wenn das Verbrechen mit besonderer Kühnheit und 
Arglist verübt wird. Ich glaube, mir die Begründung in die 
ser Richtung ersparen zu können. Das ist doch die höchste 
Kühnheit und Arglist, wenn das amtlich bestellte Kontroll 
organ selbst darauf sieht, daß die zu kontrollierende Stelle, 
das Land, der Staat nnd einzelne Leute geschädigt werden. 
Das ist wohl besondere Kühnheit und Arglist von Thöny, 
Walser. Beck und Carbone in gleicher Weise. 
Sie haben sich die Betrügereien zur Gewohnheit ge 
macht. Bei jeder sich nur bietenden Gelegenheit haben sie die 
Unterschrift inißbraucht, sie angebracht, wo es nur möglich.
	        

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