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so Laß dieser kein dauernder »sein werde, wird seine Schädi
gungsabsicht nicht beseitigt."
Die Angeklagten haben in diesem Falle vollkommen ge
wußt. daß sie die zur Spekulation verwendeten Gelder aus
der Sparkasse genommen Haben wie auch die Kredite und die
Bürgschaft. Denn Bürgschaft, in Anspruch genommene Bürg
schaft bedeutet Belastung und nichts anderes' wollte er, als
daß diese Belastung dann später wieder gutgemacht werde,
also die Erkenntnis, daß das Vermögen der Bank, wenn auch
nur für kurze Zeit, geschädigt werde, war klar und ganz
klar war in allen Fällen, daß die Angeklagten die Regierung
und den Landtag an ihrem Rechte auf Kontrolle schädigen
wollten. Nach dem Sparkassegesetz ist die Sparkasse ein In
stitut öffentlichen Rechtes. Regierung und Landtag teilen sich
in die Kontrolle mit dem Verwaltungsrat und daher haben
sie das Land, die Regierung und den Landtag in allen Fällen
zur Gänze an seinein Rechte auf Kontrolle geschädigt und
wenn, sie das Land und seine Organe in diesem Rechte schä
digten und diese Schädigungsabsicht hatten, dann ist gemäß
§ 1 ohne weiteres auch der böse Vorsatz in diesem Falle anzu
nehmen, denn zu jedem Verbrechen ist böser Vorsah erforder
lich. Böser Vorsatz aber fällt nicht nur dann zur Schuld,
wenn vor oder bei der Unternehmung oder Unterlassung
das Uebel, wenn es mit dem Verbrechen verbunden ist, ge
radezu bedacht und beschlossen, sondern auch, wenn aus einer-
anderen bösen Absicht etwas unternonimen oder unter
lassen worden, woraus das Uebel, weil es dadurch entstan
den ist, gemeiniglich erfolgt oder doch leicht erfolgen kann.
- Daß bei Wechselbegebungen das Uebel der Schädigung
leicht.erfolgen kann und insbesondere bei Bürgschaften solcher
Art, wenn der Schuldner vollkommen insolvent ist, auch leicht
eintreten kann, das ist klar. Daß Thöny wußte, daß bei Gar-
bone, .dem soviel Geld gegeben wurde, der Schaden leicht ein
treten könne, wird wohl nicht bestritten werden können und
dann, wenn ans anderer böser Absicht, auch nur aus der Ab-
sicht die Kontrolle zu verunniöglichen, gehandelt wird, dieses
andere auch unter dem bösen Vorsatz eingerechnet wird.
- Thöny ist ferner angeklagt des Verbrechens der Verun
treuung. Die 15 000 Franken, die er aus der Sparkasse ge
nommen hat, sind der Sparkasse vorenthalten worden, denn
er hat das Geld aus den üjm anvertrauten Gelder» Missent-
sich herausgenommen und — wie er selbst zugibt — bewußt
gesetz- und reglcmcntswidrig.
Walser hat den Thönh dazu veranlaßt n. in den anderen
Fällen, die unter Anklage gestellt sind, hat Nico Beck das
jenige getan, was in seiner Hand und Macht lag, um Thönh
dazu zu verstehen, desgleichen Carbone, gegen den die An
klage weiter dahin geht, daß er Thöny durch listige Vor-
stellungen und Zandlungen in Irrtum führte, weil er ihn
.über die Güte seines Patentes und die rasche Derwirklich-
ungsmöglichkeit täuschte, wodurch dann die. Sparkasse ge
schädigt werden sollte und wurde.
Ich halte daher die Anklage, in dieser Richtung für voll
kommen gerechtfertigt.
Jch dehne die Anklage gegen Walser Anton nach der
Richtung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt
nicht aus und überlasse es im Sinne der Bestimmungen des
8 203 der StPO, dem Gericht, darüber zu urteilen, ob Wal
ser nicht auch - noch als Beamter von der ihm anvertrauten
Gewalt Mißbrauch gemacht habe, um die Sparkasse und da
mit den Staat zu schädigen. Es bestimmt i» dieser Richtung
§ 101 StG. .
Die Sparkasse ist nach dem Gesetze vom 12. Jänner.1923
eine Anstalt öffentlichen Rechtes. Das Gesetz bestimmt, daß
der Landtag ein Mitglied der Kontrollstelle wähle, ebenso,
daß die Regierung ein Mitglied der Kontrollstelle wählt.
Wenn also Anton Walser vom Landtage, der gesetzgebenden .
Körperschaft des Landes, der höchsten Verwaltungsinstanz des
Landes, zum Mitgliede der Kontrollstelle gewählt wurde, zuin
Mitgliede der Kontrollstelle einer öffentlich-rechtlichen Anstalt,
deren Verwaltung vom Lande.geführt wird, aber getrennt
von der übrigen Landesverwaltung. Dann war er dadurch
vermöge öffentlichen Auftrages zur Besorgung von- Regie
rungsgeschäften verpflichtet und ist daher als Beainter im
Sinne des 8 101 des Strafgesetzes anzusehen und er hat
von der ihm anvertrauten Gewalt als Mitglied der Kontroll
stelle Mißbrauch gemacht, und zwar erheblichen Mißbrauch.
Er wußte, daß in der Kasse nicht alles in Ordnung sei. Er
selbst gab die Hand dazu und Mittel und bot sich an, sie
beizustellen, damit Thönh alles verschleiern könne, damit die
Möglichkeit, es aufzudecken nicht mehr gegeben sei, krasse
ster Mißbrauch seiner Amtsgewalt beging er dadurch, daß er
es nicht nur unterlassen hat, die Verfehlungen anzuzeigen,
sondern auch, daß Thöny Mittel und Wege in die Hand ge
geben hat. die Sache scheinbar in Ordnung zu bringen u. wei
ter das Amt als Mitglied der Kontrollstelle beibehielt: krasse
ster Mißbrauch der Amtsgewalt, weil er die von Thöny zu
Unrecht ausgegebenen Wechsel verwendete und weitergab,
während er nach Recht und Gesetz verpflichtet war, nach ein-
läßlicher Prüfung die ordnungsgemäße Gebarung festzustel
len und der Regierung und dem Präsidenten des Verwal
tungsrates Nachricht zu geben. Er unterließ die Nachricht, ob
wohl er Kenntnis hatte von den Verfehlungen und hat da-
mit sein Amt mißbraucht und er -hat es mißbraucht, um je-
manden, d. i. die. Sparkasse, zu schädigen, er hat es miß
braucht, um den.Staat zu schädigen, das Land zu schädigen,
um die seiner Kontrolle unterstellte Sparkasse zu schädigen.
Nach meiner Auffassung ist daher Jdealkonkurrenz im Sinne
der 8 101 und 197 gegeben . Daher halte ich die Anklage in
vollem Umfange für begründet und beantrage die Bestrafung
der Angeklagten im Sinne der Anklage. Gemäß 8 203 des
Strafgesetzes ist ein erhöhter Strafsatz beim Betrug anzuneh
men, wenn besondere Umstände hervortreten, die die Anklage
in diesem Falle für gegeben..erachtet, einerseits, weil der
Schaden mehr als 2000 Franken beträgt. Ich bitte, zu be
rücksichtigen, daß der Schaden zum mindesten IV2 Millio
nen ausmacht, der effektive Schaden, abgesehen von der Ge
fährdung. In vielen Belangen lag ein Versuch vor und diese
Versuche haben nach der Anklage über 4 Millionen Franken
und nach den nachherigen Feststellungen des Gerichtes über
sechs Millionen betragen. In dieser Richtung muß der Ver-
such als gegeben angenommen werden, ich habe es unterlassen,
die Anklage weiter auszudehnen.
Dann, wenn das Verbrechen mit besonderer Kühnheit und
Arglist verübt wird. Ich glaube, mir die Begründung in die
ser Richtung ersparen zu können. Das ist doch die höchste
Kühnheit und Arglist, wenn das amtlich bestellte Kontroll
organ selbst darauf sieht, daß die zu kontrollierende Stelle,
das Land, der Staat nnd einzelne Leute geschädigt werden.
Das ist wohl besondere Kühnheit und Arglist von Thöny,
Walser. Beck und Carbone in gleicher Weise.
Sie haben sich die Betrügereien zur Gewohnheit ge
macht. Bei jeder sich nur bietenden Gelegenheit haben sie die
Unterschrift inißbraucht, sie angebracht, wo es nur möglich.