Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

gebunden, die während der SchlußverHändkung hervor 
getretenen Umstände zu würdigen, ohne Rücksicht - dar 
auf, daß nur gerade nach dieser Richtung der Straf 
antrag gestellt ist. Es inutz, wenn es sich ergibt, daß 
eine Schädigung in den.Rechten war,' .von selbst nach 
dieser Richtung ergänzen/' weil .die Anklage wegen des 
Verbrechens des Betruges' erhoben ist und in diesem 
Sinne gemäß Paragraph 203 zu beurteilen, wie es 
vorgeschrieben ist und zwar: (liest. Paragraph 203). Er? 
achtet der Gerichtshof, daß'die der Anklage zugrunde 
liegenden Tatsachen, darum' handelt es sich, an sich 
oder /in Berbindung Mit den erst in der Schluß- 
verhandlung chervortretenden..Umständen eine andere als 
die in der Anklage bezeichnete. strafbare Handlung 
begründen, so schöpft er, nachdem, er die.Parteien dar 
über gehört und über einen allfälligen VertagungÄ- 
mtrag entschieden hat, das Urteil nach seiner recht- 
lichen Ueberzeugung, ohne an die in der, Anklage enthal 
tene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein. Also wenn 
in diesem Falle das Gericht der Meinung gewesen 
wäre, daß es eine Veruntreuung, Betrug oder Schädi 
gung der Rechte nicht nur des Vermögens, ein Dieb- 
stahh eine AmtSoeruntreuung wäre, dann.hätte daS'Ge- 
richt das Urteil .nach seiner rechtlichen Ueberzeugung, 
ohne an die in der Anklage entMtene Bezeichnung der 
Drt gebunden zu sein, Kr fällen. Der Paragraph 204 
der Strafprozeßordnung bestimmt däs (liest Paragraph 
204). Rur dalnn aber, wenn der Angeklagte berechtig 
terweise entgegen den Voraussetzungen der Bestimmungen 
des Paragraph 204 feine Zustimmung dazu verweigern 
würde, Mas. jetzt nicht mehr vorliegt, nachdem sämt 
liche Angeklagten alles zur Kenntnis genommen haben, 
dann freilich wäre vielleicht die Schlutzverhandlüng ab 
zubrechen. Da aber der Gerichtshof die Anschauung 
hat, hierüber nicht sofort urteilen zu können, da hätte 
er eine Schlußverhandlung abzubrechen und in diesen 
beiden Fällen Paragraph 204, Abs. 2 und 3, also bei 
Unterbrechung der Verhandlung, da wäre der Staatsan 
walt verpflichtet, binnen 3 Tagen die Einleitung des ge 
setzlichen Verfahrens hinsichtlich dieser Punkte zu stellen. 
Sobald ein Einspruch nicht zu ergänzen ist, sobald 
nach dem Gesetz die Voraussetzungen für die rechtliche 
Subsumtion durch den Gerichtshof an sich gegeben wäre 
und es lediglich mehr ein reiner Formalakt ist, da 
ist in dieser Richtung nicht Mehr eine Frist.von 3 Ta-, 
gen nötig, sondern es genügt und wie gesagt, es ge 
nügte auch die Hinweisung im Plaidoyer, der bloße 
formelle Antrag. Aus diesem Grunde bitte ich, die 
ser Ergänzung und Richtigstellung der Anklage Folge 
zu geben. 
Dr. Huber: Die Rechtsbelehrung des Herrn Staats 
anwaltes ist' für uns' außerordentlich, wertvoll, aber 
nicht ganz vollständig. Nach Paragraph 203 heißt es: 
erachtet .der Gerichtshof, usw. (siehe vorne). Nun han 
delt es sich nicht um diesen Fall, sondern um den!, 
daß die Anklage erweitert wird vom Ankläger. Da ist 
nun richtig, daß die eine Möglichkeit besteht dah eine 
formelle Zustimmung überhaupt nötig ist. Ob das! hier 
der Fall ist oder nicht, darüber will ich nicht mehr 
sprechen. Ich halte daran fest, was ich gesagt habe. 
Nämlich Absatz 2 hecht es: ,,Verweigert in einem sol 
chen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofor 
tigen Aburteilung oder kann dieselbe nicht erfolgen», weil 
eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hatssich 
das Urteil auf den Gegensatz der Anllage zu beschränken 
.und dem. Ankläger auf sein Verlangen die selbständige 
Verfolgung . wegen der hinzugekommenen Tat vorzu 
behalten." Die, Sache ist nicht so einfach das weiß der 
Herr Staatsanwalt ganz genau. Die Angeklagten ha 
ben ohne eine Rechtsbelehmmg darüber sehr -richtig er 
klärt, unsere Absicht ging nicht auf eine Schädigung, in 
folgedessen lag kein Betrug vor. Weil dev Herr Staats 
anwalt zum Voraus weiß, daß das einer der schwachen 
Punkte zu seiner Anllage ist, kommt er. in letzter Minute 
und sagt, aber die Angeklagten. haben die Absicht ge 
habt, ein anderes Recht, nämlich das Recht der Kontrolle 
zu beeinträchtigen und das bringt er am!'Schluß, anstatt 
ant Anfang. Er behauptet, es feien neue Tatsachen 
da. Alles steht schon in den Akten, was wir gehört 
haben. Dagegen wehren wir uns. Mir erheben in aller 
Form dagegen Protest, daß über diese Anklage' verhan 
delt wird. Ich beantrage, wenn die Anllage nicht nach 
dieser Richtung zurückgezogen wird, daß Sie die Schluß- 
verhandlung aussetzen und eine neue Verhandlung an 
setzen, damit wir in der l-'age sind, neue Beweis- 
anträge zu stellen. Dann wollen wir schauen, ob eine 
solche Beeinträchtigung der Kontrolle besteht. Ob das 
beabsichtigt war oder nicht, haben wir nach keiner 
Richtung untersucht. Wir werden feststellen, daß, wenn 
man hätte untersuchen wollen, das auch hätte geschehen 
können. 
Präsident: Das Gericht zieht sich zur Beratung, 
zurück. 
Präsident: Das Gericht hat sich Mit der sei 
tens .der Verteidigung aufgeworfenen Frage betreffend 
die Anwendung von Paragraph 204 eingehend beschäf 
tigt. Das Gericht billigt die Auffassung der Staats 
anwaltschaft, die übrigens in Uebereinstimmung steht mit 
dem' Gesetz letzter Satz 1. 'Abschnitt Paragraph 204, 
wonach die Zustimmung des Angellagten für die Aus 
dehnung der Anklage nur dann erforderlich ist, wenn 
derselbe bei feiner Verurteilung wegen der Tat un 
ter ein Strafgesetz fällt, welcher strenger ist, als das 
jenige, welches auf die in der Anllage angeführten 
strafbaren Handlungen anzuwenden wäre. 
Nun ist anzuwenden im einen wie im andern 
Falle Paragraph 197 des Strafgesetzes, welcher sagt: 
,,Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen..." 
(liest). Also, der Herr Staatsanwalt hatte ursprünglich 
nur .eingellagt die Schädigung an seinem Eigentmne 
und nachträglich noch Schädigung an andern Rechten, 
nämlich an dem Kontrollrecht. Es kommt dafür, ein und 
derselbe Paragraph zur Anwendung, im einen wie tm 
andern Falle. Deshalb muß der Angeklagte nicht be 
fragt werden, bezw. feine Zustimmung muß nicht ein 
geholt werden zur Ausdehnung der Untersuchung. Et 
was anderes ist es, wenn die Verteidigung auf Grund 
dieser Ausdehnung neue Beweisanträge stellen will. Das 
will. und kann das Gericht der Verteidigung nicht ver 
bieten und es nicht verhindern. Wir glauben, daß die 
Derteidigerschaft darüber lleberlegungen anstellen kann 
während des ¡morgigen Tages, da wir sonst in den
	        

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