gebunden, die während der SchlußverHändkung hervor
getretenen Umstände zu würdigen, ohne Rücksicht - dar
auf, daß nur gerade nach dieser Richtung der Straf
antrag gestellt ist. Es inutz, wenn es sich ergibt, daß
eine Schädigung in den.Rechten war,' .von selbst nach
dieser Richtung ergänzen/' weil .die Anklage wegen des
Verbrechens des Betruges' erhoben ist und in diesem
Sinne gemäß Paragraph 203 zu beurteilen, wie es
vorgeschrieben ist und zwar: (liest. Paragraph 203). Er?
achtet der Gerichtshof, daß'die der Anklage zugrunde
liegenden Tatsachen, darum' handelt es sich, an sich
oder /in Berbindung Mit den erst in der Schluß-
verhandlung chervortretenden..Umständen eine andere als
die in der Anklage bezeichnete. strafbare Handlung
begründen, so schöpft er, nachdem, er die.Parteien dar
über gehört und über einen allfälligen VertagungÄ-
mtrag entschieden hat, das Urteil nach seiner recht-
lichen Ueberzeugung, ohne an die in der, Anklage enthal
tene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein. Also wenn
in diesem Falle das Gericht der Meinung gewesen
wäre, daß es eine Veruntreuung, Betrug oder Schädi
gung der Rechte nicht nur des Vermögens, ein Dieb-
stahh eine AmtSoeruntreuung wäre, dann.hätte daS'Ge-
richt das Urteil .nach seiner rechtlichen Ueberzeugung,
ohne an die in der Anklage entMtene Bezeichnung der
Drt gebunden zu sein, Kr fällen. Der Paragraph 204
der Strafprozeßordnung bestimmt däs (liest Paragraph
204). Rur dalnn aber, wenn der Angeklagte berechtig
terweise entgegen den Voraussetzungen der Bestimmungen
des Paragraph 204 feine Zustimmung dazu verweigern
würde, Mas. jetzt nicht mehr vorliegt, nachdem sämt
liche Angeklagten alles zur Kenntnis genommen haben,
dann freilich wäre vielleicht die Schlutzverhandlüng ab
zubrechen. Da aber der Gerichtshof die Anschauung
hat, hierüber nicht sofort urteilen zu können, da hätte
er eine Schlußverhandlung abzubrechen und in diesen
beiden Fällen Paragraph 204, Abs. 2 und 3, also bei
Unterbrechung der Verhandlung, da wäre der Staatsan
walt verpflichtet, binnen 3 Tagen die Einleitung des ge
setzlichen Verfahrens hinsichtlich dieser Punkte zu stellen.
Sobald ein Einspruch nicht zu ergänzen ist, sobald
nach dem Gesetz die Voraussetzungen für die rechtliche
Subsumtion durch den Gerichtshof an sich gegeben wäre
und es lediglich mehr ein reiner Formalakt ist, da
ist in dieser Richtung nicht Mehr eine Frist.von 3 Ta-,
gen nötig, sondern es genügt und wie gesagt, es ge
nügte auch die Hinweisung im Plaidoyer, der bloße
formelle Antrag. Aus diesem Grunde bitte ich, die
ser Ergänzung und Richtigstellung der Anklage Folge
zu geben.
Dr. Huber: Die Rechtsbelehrung des Herrn Staats
anwaltes ist' für uns' außerordentlich, wertvoll, aber
nicht ganz vollständig. Nach Paragraph 203 heißt es:
erachtet .der Gerichtshof, usw. (siehe vorne). Nun han
delt es sich nicht um diesen Fall, sondern um den!,
daß die Anklage erweitert wird vom Ankläger. Da ist
nun richtig, daß die eine Möglichkeit besteht dah eine
formelle Zustimmung überhaupt nötig ist. Ob das! hier
der Fall ist oder nicht, darüber will ich nicht mehr
sprechen. Ich halte daran fest, was ich gesagt habe.
Nämlich Absatz 2 hecht es: ,,Verweigert in einem sol
chen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofor
tigen Aburteilung oder kann dieselbe nicht erfolgen», weil
eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hatssich
das Urteil auf den Gegensatz der Anllage zu beschränken
.und dem. Ankläger auf sein Verlangen die selbständige
Verfolgung . wegen der hinzugekommenen Tat vorzu
behalten." Die, Sache ist nicht so einfach das weiß der
Herr Staatsanwalt ganz genau. Die Angeklagten ha
ben ohne eine Rechtsbelehmmg darüber sehr -richtig er
klärt, unsere Absicht ging nicht auf eine Schädigung, in
folgedessen lag kein Betrug vor. Weil dev Herr Staats
anwalt zum Voraus weiß, daß das einer der schwachen
Punkte zu seiner Anllage ist, kommt er. in letzter Minute
und sagt, aber die Angeklagten. haben die Absicht ge
habt, ein anderes Recht, nämlich das Recht der Kontrolle
zu beeinträchtigen und das bringt er am!'Schluß, anstatt
ant Anfang. Er behauptet, es feien neue Tatsachen
da. Alles steht schon in den Akten, was wir gehört
haben. Dagegen wehren wir uns. Mir erheben in aller
Form dagegen Protest, daß über diese Anklage' verhan
delt wird. Ich beantrage, wenn die Anllage nicht nach
dieser Richtung zurückgezogen wird, daß Sie die Schluß-
verhandlung aussetzen und eine neue Verhandlung an
setzen, damit wir in der l-'age sind, neue Beweis-
anträge zu stellen. Dann wollen wir schauen, ob eine
solche Beeinträchtigung der Kontrolle besteht. Ob das
beabsichtigt war oder nicht, haben wir nach keiner
Richtung untersucht. Wir werden feststellen, daß, wenn
man hätte untersuchen wollen, das auch hätte geschehen
können.
Präsident: Das Gericht zieht sich zur Beratung,
zurück.
Präsident: Das Gericht hat sich Mit der sei
tens .der Verteidigung aufgeworfenen Frage betreffend
die Anwendung von Paragraph 204 eingehend beschäf
tigt. Das Gericht billigt die Auffassung der Staats
anwaltschaft, die übrigens in Uebereinstimmung steht mit
dem' Gesetz letzter Satz 1. 'Abschnitt Paragraph 204,
wonach die Zustimmung des Angellagten für die Aus
dehnung der Anklage nur dann erforderlich ist, wenn
derselbe bei feiner Verurteilung wegen der Tat un
ter ein Strafgesetz fällt, welcher strenger ist, als das
jenige, welches auf die in der Anllage angeführten
strafbaren Handlungen anzuwenden wäre.
Nun ist anzuwenden im einen wie im andern
Falle Paragraph 197 des Strafgesetzes, welcher sagt:
,,Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen..."
(liest). Also, der Herr Staatsanwalt hatte ursprünglich
nur .eingellagt die Schädigung an seinem Eigentmne
und nachträglich noch Schädigung an andern Rechten,
nämlich an dem Kontrollrecht. Es kommt dafür, ein und
derselbe Paragraph zur Anwendung, im einen wie tm
andern Falle. Deshalb muß der Angeklagte nicht be
fragt werden, bezw. feine Zustimmung muß nicht ein
geholt werden zur Ausdehnung der Untersuchung. Et
was anderes ist es, wenn die Verteidigung auf Grund
dieser Ausdehnung neue Beweisanträge stellen will. Das
will. und kann das Gericht der Verteidigung nicht ver
bieten und es nicht verhindern. Wir glauben, daß die
Derteidigerschaft darüber lleberlegungen anstellen kann
während des ¡morgigen Tages, da wir sonst in den