Volltext: Zum Zollvertrag mit Liechtenstein

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Das Bahnpersonal im Bahnhof Buchs záhlt 210 Mann mit 
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 558,100 und einem 
steuerbaren Vermógen von Fr. 301,700. 
Rechnet man zwecks besserer Uebersicht und um von der 
effektiven Steuereinnahme eine richtige Vorstellung zu erhal- 
ten, das steuerbare Einkommen in das entsprechende Steuer- 
vermögen um, so hat man die Einkommenssteuersumme auf 
das ungefähr Sechsfache zı erhöhen und erhält so an 
Stelle des Einkommens ein Steuervermögen von Fr. 7,060,800, 
hiezu den Betrag des direkten Steuervermögens von 1,144,400 
Franken gezählt, ergibt ein Steuervermögen von Fr. 8,205,200. 
Hiezu das Lagerhaus der S.B.B. im Bahnhof Buchs mit 
seinem Steuervermögen von Fr. 669,000 gezählt, ergibt eine 
mit dem Bahnhof Buchs verbundene Totalsteuersumme von 
Fr. 8,874,200. Diese Zahlen zeigen, welch' eminentes Interesse 
sich für die zum Steuerbezug berechtigten staatlichen Organi- 
sationen (Bund, Kanton und Gemeinde) an die Erhaltung der 
bisherigen vertraglichen Einrichtungen im internationalen 
Grenzbahnhof Buchs knüpft und wie sehr sie für Buchs die 
eigentliche Lebensfrage bedeutet. In diesem Zusammenhang 
sei auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die S. B. B. und 
durch sie die schweizerische Eidgenossenschaft im Bahnhof 
Buchs mit einem Brandassekuranzkapital von Fr. 1,265,200 
engagiert sind. 
Die angegebenen Zahlen konnen wiinschendenfalls amtlich 
belegt werden. 
Nun drängt sich aber die Frage auf, ob der Fortbestand 
des österreichischen Hauptzollamtes in Buchs durch die Zoll- 
union mit Liechtenstein zu unsern Ungunsten prájudiziert 
werden kónnte, d. h. ob die Einverleibung Liechtensteins in 
das schweizerische Zollgebiet dem Freistaate Oesterreich, 
wenn nicht einen Rechtsgrund, so doch einen Vorwand liefern 
könnte, sich den aus den Staatsverträgen von 1870 und 1872 
folgenden Pflichten zu entziehen. Ueber diesen Punkt gehen 
- die Ansichten auseinander. . 
Der Bundesrat schreibt hierüber in seiner Botschaft 
(Seite 11): 
„Schweizerischerseits ist man dabei in der Lage, sich auf 
einen unanfechtbaren Rechtsboden zu stützen, indem der Ar- 
tikel 18 des Staatsvertrages vom 28. August 1870 mit Oester- 
reich ausdrücklich bestimmt, dass an der ôsterreichisch-schwei- 
zerischen Grenze fiir die Zollbehandlung an den Anschluss- 
punkten der beiderseitigen Eisenbahnen vereinigte (oster- 
reichisch-schweizerische) Zollámter mit den erforderlichen
	        

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