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Liechtenstein den Zollvertrag einzugehen und dem Fürstentum
. derart giinstige finanzielle Bedingungen zu gewihren, wie sie
bereits an anderer Stelle erwähnt worden sind. Als im Jahre
1873 der Zollvertrag mit Oesterreich im' liechtensteinischen
Landtag zur Beratung vorlag, àusserte sich der Referent, Ab-
geordneter Kessler, dahin: ,Oesterreich hat überhaupt den
Vorteil, dass es die Ueberwachung einer nassen anstatt einer
trockenen Grenze bekommt". Und für diese von der Natur
selber gegen den Schmuggel geschützte, sollen wir nun eine
dafür wie geschatfene Zollgrenze eintauschen! Dagegen ver-
wahrte sich auch der kürzlich verstorbene Zollamtsvorstand
Künzler, der über 30 Jahre in Buchs tátig war und sámtliche an
Liechtenstein grenzenden Schweizerzollàmter kontrollierte. Er
áusserte sich dazu unter anderem wie folgt: „Könnte wenigstens
eine Verbesserung, das heisst Günstigergestaltung der Zoll-
grenze durch den Anschluss erzielt werden, so wäre dieser
erklärlich. Es ist nun aber gerade das Gegenteil der Fall, in-
dem die schöne, durch den Rheinstrom gebil-
dete Grenze verlassen und diese zum Teil in schwer
zu überwachendes Gebirge verlegt werden muss.
In Bezug auf die Grenzwache bemerkt er, dass der vorge-
sehene Mannschaftsbestand zu einem ^ wirksamen Zollschutz
keineswegs genügen werde."
III. Der Gegenvorschlag.
Das werdenbergische Initiativkomitee contra Zollanschluss
hat dem Bundesrat unterm 28. Oktober 1922 nachstehenden
Gegenvorschlag unterbreitet:
„Der hohe Bundesrat wolle eine Regelung der nachbar-
lichen Verháltnisse zwischen unserem Lande und dem Fürsten-
tum im Sinne eines vertraglich zu vereinbarenden Zonen-
regimes mit gegenseitig bevorzugtem kleinem Grenzverkehr
in Erwigung ziehen. Wir halten eine solche Regelung für móg-
lich und zweckdienlich für beide Teile auf folgender Grund-
lage:
1. Der bevorzugte kleine Grenzverkehr zwischen uns und
Liechtenstein wird mit allen gegenseitigen Erleichterungen
wieder hergestellt, wie derselbe vor dem Kriege bestanden
hat. In diesen kleinen Grenzverkehr ist auch der Verkehr zur
Bewirtschaftung des jenseits der Grenze liegenden Grund-
besitzes einzuschliessen. . .
2. Auf Produkte liechtensteinischen Ursprungs, deren Her-
kunft sich einwandfrei nachweisen ldsst, finden die Einfuhr-