Volltext: Zum Zollvertrag mit Liechtenstein

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2. Die Rechnung. 
Wenn schweizerseits politische Gesichtspunkte für den 
Zollanschluss massgebend sein sollten, so ist die Kostenfrage 
natürlich von sekundárer Bedeutung. Aber betrachten wir 
den Vertrag, so wie er vorliegt, als rein wirtschaftliche An- 
gelegenheit, so fällt im Gegensatz zu früheren ähnlichen Vor- 
lagen, die Dürftigkeit der rechnerischen Basis auf. Wir er- 
lauben uns, nachstehend einige Punkte näher zu prüfen. 
Für die mutmasslichen Zolleinnahmen aus dem Fürsten- 
tum Liechtenstein dürften die Ergebnisse, wie sie aus dem 
Zollverhältnis zwischen Liechtenstein und Oesterreich resul- 
tierten, wegleitend sein. In den Jahren 1908—1917 wurde in 
Liechtenstein an Zöllen eingehoben: 
1908 Kr. 10,972.69 
1909 » 9,310.51 
1910 » 13,962.86 
1911 » 13,210.78 
1912 » 36,271.79 
1913 » 15,208.48 
1914 » 9134.14 
1915 » 14,171.— 
1916 » 16,581.99 
1917 » 9,991.79 
oder durchschnittlich Kr. 14,882.10 per Jahr. 
Dazu kommen noch die Verzollungen bei den Zollàmtern 
Buchs, Feldkirch und Bregenz mit jährlich 5000 Kronen, so 
dass sich der Jahresdurchschnitt auf 19,882.10 Kronen erhóht. 
Diese Zahlen sind einer Publikation in dem ,,Liechtensteiner 
Volksblatt^ vom 21. Mai 1919 entnommen, die Herr Dr. Lo- 
renz in seinem Gutachten an den liechtensteinischen Land- 
tág als eine ,,verdienstvolle Arbeit" bezeichnet. Der Verfasser 
derselben (ein Liechtensteiner) schreibt: ,Für Verzollungen 
bei andern Zollàmtern (Buchs, Feldkirch, Bregenz) habe ich 
5000 Kronen jàhrlich angenommen, bin also offenbar sehr 
hoch gegangen. Auf den Kopf ausgerechnet bedeuten diese 
Zahlen: Jeder Liechtensteiner zahlte jahrlich 1.93 Kronen Zoll- 
gebühr“. Zu dieser jährlichen Belastung mit Zollgebühren von 
1.93 Kronen kam noch die Belastung durch die Verzehrungs- 
steuer in der Höhe von 93 Heller pro Kopf und Jahr, die 
aber hier nicht in Betracht kommt. 
Wenn nun anderseits Oesterreich dem Fürstentum pro 
Kopf und Jahr durchschnittlich eine Entschädigung von 21 
Kronen ausrichtete, so ist dies auf die eigentümliche Ver-
	        

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