nominale zu verschaffen, nachge
kommen sei. Der Geschäftsführer
erklärte, daß die VerschleiMelle
Verkäufe im Inlands über Nenn
wert plus 10 o/o nicht getätigt
hätte und Verkäufe im Auslands
gegen Uebernominale unmöglich!
gewesen wären. Die von ihm an
geführten Gründe sind seinen Ant
worten auf die gestellten Fragen
und dem von der fürstlichen Ge
sandtschaft in Wien an die Regier
ung übersandten vertraulichen Pro
tokollen vom 27. April 1921 zu
entnehmen.
■ Dem angeführten Protokolle sei
folgende Stelle entnommen:
„Herr Flesch erklärte (also bei der
Besprechung in der Gesandtschaft
in Wien), datz die Erzielung von
Uebernominale und Edelvaluta in-
jsolange unmöglich sei, als es zur
Durchführung von Zwangsoerkäu
fen veranlatzt werde. Um die vom
Lande verlangten groben Beträge
tziU erzielen, mühte er sich an dis
groben Händler wenden und könne
daher einen Nutzen aus dem Ueber-
nominale, den der Zwischen- und
Kleinhändler erzielt und ohne wel
chen dieser nicht kaufen würde, nicht
erzielen. Ein Verkauf im Auslanoe
fei fast unmöglich, da die Aus
ländischen groben Händler ihre
Einkäufer in Wien haben, durch
welche sie die Marken in Wien
um Kronen erhalten, llebernomi-
nale und Auslands-Valuta liehe
sich nur dann erzielen, wenn man
.die Verkäufe durch drei bis vier
Monate ganz einstellen würde und
gleichzeitig vom Land auch keine
Marken offeriert würden. Da
einerseits ein einheitliches Preis-
Diktat im Anbot der Liechtenstein-
Marke sich'nicht durchführen lasse.
ebenso es unmöglich fei, bei dem
steten Geldbedarf des Landes die
Verkäufe durch längere Zeit ein
zustellen. könne man bei den jetzi
gen Verhältnissen Uebernominale
nicht erzielen."
„Der Kommission stand — heiht
es im Berichte weiter — zu ihrer
Untersuchung nur die spärlich vor
gelesene Korrespondenz zur Ver
fügung. da in dem umgeschriebenen
Verkaufs-Journale, wie bereits er
wähnt. die Käufer nicht ersichtlich
waren."
In einer mündlichen Verant
wortung vom 29. Juli 1921 in
Vaduz behauptete Flesch freilich
es fei nicht wahr, dab er die Ein
sicht in die Korrespondenz verwei
gert habe. Er habe seinen Advo
katen gefragt, welcher betont habe,
>dah er nicht verpflichtet sei, in die
Korrespondenz Einsicht zu gewäh
ren; er habe es aber dennoch
geduldet und freiwillig gestattet.
Hätte er etwas verheimlichen wol
len, so hätte er lange vorher alles
beseitigt, was er für notwendig
gehalten hätte, da er schon zwei
Monate vor Ankunst der Kommis
sion von deren Kommen gewuht
habe.
„Die Kommission erachtet es als
ihre Pflicht", steht weiter im Be
richte, „der Regierung die Aus
züge aus der Korrespondenz zur
Einsicht vorzulegen, da sie der un
geteilten Ansicht ist. dah solche Jn-
und Auslandsverkäufe doch ge
macht wurden."
Die Referenten f nden es jedoch
genügend, wenn sie aus den nun
folgenden 27 Punkten nur die
nachstehenden, mit der Stellung
nahme des Herrn von Flesch