Volltext: Briefmarkenskandal im Fürstentum Liechtenstein

nominale zu verschaffen, nachge 
kommen sei. Der Geschäftsführer 
erklärte, daß die VerschleiMelle 
Verkäufe im Inlands über Nenn 
wert plus 10 o/o nicht getätigt 
hätte und Verkäufe im Auslands 
gegen Uebernominale unmöglich! 
gewesen wären. Die von ihm an 
geführten Gründe sind seinen Ant 
worten auf die gestellten Fragen 
und dem von der fürstlichen Ge 
sandtschaft in Wien an die Regier 
ung übersandten vertraulichen Pro 
tokollen vom 27. April 1921 zu 
entnehmen. 
■ Dem angeführten Protokolle sei 
folgende Stelle entnommen: 
„Herr Flesch erklärte (also bei der 
Besprechung in der Gesandtschaft 
in Wien), datz die Erzielung von 
Uebernominale und Edelvaluta in- 
jsolange unmöglich sei, als es zur 
Durchführung von Zwangsoerkäu 
fen veranlatzt werde. Um die vom 
Lande verlangten groben Beträge 
tziU erzielen, mühte er sich an dis 
groben Händler wenden und könne 
daher einen Nutzen aus dem Ueber- 
nominale, den der Zwischen- und 
Kleinhändler erzielt und ohne wel 
chen dieser nicht kaufen würde, nicht 
erzielen. Ein Verkauf im Auslanoe 
fei fast unmöglich, da die Aus 
ländischen groben Händler ihre 
Einkäufer in Wien haben, durch 
welche sie die Marken in Wien 
um Kronen erhalten, llebernomi- 
nale und Auslands-Valuta liehe 
sich nur dann erzielen, wenn man 
.die Verkäufe durch drei bis vier 
Monate ganz einstellen würde und 
gleichzeitig vom Land auch keine 
Marken offeriert würden. Da 
einerseits ein einheitliches Preis- 
Diktat im Anbot der Liechtenstein- 
Marke sich'nicht durchführen lasse. 
ebenso es unmöglich fei, bei dem 
steten Geldbedarf des Landes die 
Verkäufe durch längere Zeit ein 
zustellen. könne man bei den jetzi 
gen Verhältnissen Uebernominale 
nicht erzielen." 
„Der Kommission stand — heiht 
es im Berichte weiter — zu ihrer 
Untersuchung nur die spärlich vor 
gelesene Korrespondenz zur Ver 
fügung. da in dem umgeschriebenen 
Verkaufs-Journale, wie bereits er 
wähnt. die Käufer nicht ersichtlich 
waren." 
In einer mündlichen Verant 
wortung vom 29. Juli 1921 in 
Vaduz behauptete Flesch freilich 
es fei nicht wahr, dab er die Ein 
sicht in die Korrespondenz verwei 
gert habe. Er habe seinen Advo 
katen gefragt, welcher betont habe, 
>dah er nicht verpflichtet sei, in die 
Korrespondenz Einsicht zu gewäh 
ren; er habe es aber dennoch 
geduldet und freiwillig gestattet. 
Hätte er etwas verheimlichen wol 
len, so hätte er lange vorher alles 
beseitigt, was er für notwendig 
gehalten hätte, da er schon zwei 
Monate vor Ankunst der Kommis 
sion von deren Kommen gewuht 
habe. 
„Die Kommission erachtet es als 
ihre Pflicht", steht weiter im Be 
richte, „der Regierung die Aus 
züge aus der Korrespondenz zur 
Einsicht vorzulegen, da sie der un 
geteilten Ansicht ist. dah solche Jn- 
und Auslandsverkäufe doch ge 
macht wurden." 
Die Referenten f nden es jedoch 
genügend, wenn sie aus den nun 
folgenden 27 Punkten nur die 
nachstehenden, mit der Stellung 
nahme des Herrn von Flesch
	        

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