Volltext: EINTRACHT (1998) (Staatsfeiertag)

HlEINTRACHT ADVENT 
1998 Aus dem Geburtstags- fest unseres Landes- fürsten entsteht der Staatsfeiertag Es kann gar nicht anders sein, wenn nach tagelangem Unwetter der 15. August herannaht, dann bricht fast mit Sicherheit die Sonne durch die Wolken, und Glück und Segen ste- hen über den Festlichkeiten von Maria-Himmelfahrt. An diesem Tage wurde während der Regierungszeit von Fürst Franz Josef II. auch dessen Geburtstag ge- feiert, welcher sich immer wieder zu einer Huldigung der Liechten- steiner ihrem Monarchen gegen- über 
entfaltete. Feiern in der heutigen Form kennen wir seit 1940 Besondere Feiern zum Geburtstag des Fürsten mit festlichem Hochamt und Festpredigten in allen Gemein- den, mit Beflaggung, vaterländi- schen Reden und Musikdarbietun- gen gab es schon früher. Sie fanden jedoch nicht jedes Jahr, sondern nur bei besonderen Anlässen statt. Feiern in der heutigen Form aus Anlass des Geburtstages unseres Landesfürsten S. D. Fürst Franz Jo- sef II. kennen wir seit 1940. In jener für unser Land schwierigen und ge- fahrvollen Zeit, wurde als Ausdruck unseres Willens zur politischen Un- abhängigkeit und unserer Treue zur Heimat und Monarchie der Vortag des Geburtstages unseres Landes- fürsten, der 15. August, zum Staats- feiertag proklamiert, an welchem alle Häuser beflaggt werden. Dies sollte nach dem Willen des Volkes auch so bleiben. Nachdem der Geburtstag unseres heutigen Fürsten Hans-Adam II. aber nicht in den Monat August fällt, wurde am 27. Juni 1990 ein Gesetz erlassen, dass der 15. Au- gust nunmehr der liechtensteini- sche Staatsfeiertag ist. Landtagsprä- sident Dr. Karlheinz Ritter ist der Schöpfer des Textes von Artikel 
2.Auch 
Volk und Staat müssen Einkehr halten Wie der Einzelne, um wieder fest Stand zu fassen, der Einkehr bei sich selbst und der Sammlung be- darf, so brauchen auch Volk und Staat Gelegenheit, sich zu besinnen auf die Klammern, die sie zusam- menhalten, auf die sprudelnden Quellen, die sie nähren, und auf die geschichtsträchtigen Kräfte, die sie in Bewegung halten und for- men. Darum kennt jede menschli- che Gemeinschaft die vom Alltag abgehobene Feier. Drängt sich im Geschehen von Tag zu Tag das Un- terscheidende und Trennende vor, so hat sie den Sinn, von Zeit zu Zeitdas 
Gemeinsame und Verbindende dem drohenden Vergessen zu ent- reissen. Und herrschen im gewohn- ten Tagwerk die Sorge für heute und das Programm für morgen vor, so lässt uns die Feier des Staats- feiertages auch das Herkommen und das generationenübergreifende Wirken der Staatsidee innewerden. Darum feiern wir Liechtensteiner am 15. August nicht nur den «Üsa- Lieb-Frauatag», sondern auch mit Freude und Begeisterung den Staatsfeiertag, den Tag der Heimat. Denn Heimat ist das Währende im ständigen Wandel der 
Zeit.A.P.G. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990 Nr. 34 ausgegeben am 13. August 
1990 Gesetz vom 27. Juni 
1990 über den Staatsfeiertag Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:Art.l Der 15. August ist der Staatsfeiertag. Art. 2 Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatli- chen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit stärken.Art. 3 Dieses Gesetz tritt am 15. August 1990 in Kraft. gez. Hans-Adamgez. Hans Brunhart Fürstlicher 
Regierungschef 30
	        

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