mm SU EINTRACHT OSTERN
1997 Fürstlich Liechtensteinische Bibliothek Das Fürstenhaus Liechtenstein schuf nicht nur eine der grössten und wertvollsten Privatgalerien der Welt, es sammelte und pflegte auch das Buch. Die Fürstlich Liechten- steinische Bibliothek geht ins 16. Jahrhundert zurück. Vor dem Zwei- ten Weltkrieg umfasste die an Schätzen reiche Bibliothek auch eine grosse Zahl wertvoller Hand- schriften, Karten und Globen. Die kostbarsten Bestände wurden teils während der russischen Besetzung Wiens verschleppt, teils nach 1945 verkauft. Heute umfasst die im Palais Liechtenstein in Wien unter- gebrachte Privatbibliothek etwa 40'000
Bände. Gründung und Aufbau der Landesbibliothek Erst nach dem Zweiten Weltkrieg, in einer Zeit wirtschaftlichen Auf- schwungs, unmittelbar nach der glanzvollen 150-Jahrfeier der liech- tensteinischen Souveränität, erfolg- te der entscheidende Anstoss zur Gründung der Landesbibliothek. Verbesserte wirtschaftliche Verhält- nisse und verstärktes Besinnen auf die Werte der Eigenstaatlichkeit liessen die Idee einer eigenen liech- tensteinischen Nationalbibliothek Wirklichkeit werden. Das Fehlen einer zentralen Sammel- und Doku- mentationsstelle für landeskundli- ches Schrifttum weckte private Ini- tiative. Es bildete sich ein Komitee, das sich für die Errichtung einer Nationalbibliothek einsetzte. Die Bemühungen hatten Erfolg: Am 5. Oktober 1961 wurde durch Ge- setz die Liechtensteinische Landes- bibliothek als eine selbständige Stif- tung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz gegründet. Mit der Bestimmung, dass «der jeweilige Staatsarchivar als Bibliothekar der Stiftung amtet» wurde auch das staatliche Archivwesen institutiona- lisiert und das Landesarchiv als Amt geschaffen.Liechtensteinisches
Landes-Gesetzblatt Jahrgang 1961Nr. 25ausgegeben am 14. November
1961 Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek vom 5. Oktober 1961 Dem nachstehenden vom Landtag gefaßten Beschluß erteile Ich Meine Zustimmung:Art. 1 Nach Maßgabe der anliegenden Statuten wird eine Liechten- steinische Landesbibliothek als Stiftung des öffentlichen Hechts errichtet.Art. 2 Das Land Liechtenstein widmet dieser Stiftung folgende Ver- mögenswerte: a) den gesamten Mobiliar-, Bücher- und Zeitschriftenbestand der bestehenden Sammlung; b) einen jährlich vom Landtag anläßlich der Genehmigung des Voranschlages festzusetzenden Beitrag. Art. 3 ') Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet. 2) über die gemäß Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrer- bibliothek zukommenden Bibliotheksbeiträge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte dreigliedrige Kom- mission. 3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschul- rates und hat diesem jährlich über die Verwendung der Bibliotheks- beiträge Bericht zu erstatten.Art. 4 O Die inländischen Verleger, gleichviel ob ihre Werke im In- land oder Ausland gedruckt werden, sind verpflichtet, binnen acht Tagen ab Erscheinen zwei Freiexemplare an die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht hat innert dersel- ben Frist der inländische Drucker bezüglich jedes von ihm gedruck- ten Werkes, das aber im Ausland erscheint, nachzukommen. Ver- letzungen dieser Verpflichtungen sind strafbar. 2) Als Druckwerk gelten alle zur Verbreitung bestimmten Ver- vielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch Massenvervielfältigungsmittel hergestellt sind. 3> Druckwerke, die dem Verkehr, dem häuslichen oder geselli- gen Leben oder gewerblichen Zwecken dienen, sind von der Ab- lieferungspflicht befreit.Art. 5 Die Verordnung vom 19. Juni 1906, LGB1. 1906 Nr. 3, wird aufgehoben.Art. 6 Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josefgez. Alexander
Frick, fürstlicher Regierungschef.11