Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Der Wandel von Eigentum am Boden 
Holzungsrecht in den Alpwäldern. Das Herrschaftsrecht konnte gegen 
Geld abgelöst werden.” Die genossenschaftliche Bindung des Tratt- 
oder Atzungsrechts auf ursprünglichem Gemeingut wurde 1843 durch 
Gesetz beseitigt. Die Bodenlast konnte gegen eine Geldzahlung an die 
Gemeinde abgelöst werden.” Im Revolutionsjahr 1848 ging der Fürst 
auf Forderungen des Volkes ein, erklärte alle Fronen und Zehnten für 
ablöslich, hob unentgeltlich den Mühlzwang auf und erklärte den No- 
valzehnten ab 1. Mai 1848 für abgeschafft. Zugunsten des Landes ver- 
zichtete er auf den Bezug von Abgaben wie Neugereutzinsen und Vogel- 
molken.* Diese Abgaben hob der Landtag erst zwanzig Jahre später 
unentgeltlich auf.” 1864 hatte er ein Zehntablösungsgesetz erlassen.” 
Mit der Grundentlastung verschwand die mittelalterliche Vorstel- 
lung eines gespaltenen Eigentums und eines herrschaftlichen Obereigen- 
tums am Boden. Aus Herreneigentum und Nutzeigentum der Gemeinde 
wurde freies, privates Volleigentum für die den Boden bewirtschaften- 
den Bauern. 
  
92 LILA, RC 73/43, Oberamtsprotokoll, 31. August 1842. Siehe Ospelt, Wirtschafts- 
geschichte, S. 217-218. 
93 Claudius Gurt, «Atzungsrecht», in: HLFL, S. 33; Ospelt, Landwirtschaft, S. 67. 
94 LILA, SgRV 1848, Versprechen von Fürst Alois zum Erlass einer konstitutionellen 
Verfassung, 7. April 1848; LI LA, SgRV 1852, Reaktionserlass von Fürst Alois, 
20. Juli 1852. — Art. 4 des Reaktionserlasses lässt die Zugeständnisse von 1848 (Be- 
freiung vom Mühlzwang, von Fronen und vom eigentlichen Novalzehnten) in Gel- 
tung und überantwortet unter anderem die Neugereutzinse sowie das Vogelrecht 
oder Alpmolken dem Staat. 
95 Gesetz vom 4. August 1868 betreffend die unentgeltliche Aufhebung des Pleuelgel- 
des etc., LGBL 1868 Nr. 4. 
9% Gesetz vom 7. März 1864 über die Ablösung des Zehent, LGBI. 1864 Nr. 2/2. 
59
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.