Der Wandel von Eigentum am Boden
Vaduz unnd Schan» erstellte Projekt über die Austeilung von Gemein-
deboden doch noch verwirklicht werden.” Die Bewohner des Kirch-
spiels gaben sich eine Gemeindeordnung. Im Gemeindsbrief von 1740
wurden Erwerb, Vergabe und Verlust von Gemeindsteilen für die
Gemeinde Schaan-Vaduz genau geregelt. Gemäss Brief gab es damals
Möliholz-, Auli-, Riitti- und Gartenteile. Fine Haushaltung, die von
allen Teilen nutzte, zahlte jährlich zwei Gulden an die Gemeinde.” Die
Gemeinde entrichtete den Neugereutzins in die furstliche Rentkasse.>*
Vaduz zihlte 1740 108 Haushaltungen mit ganzen und 18 Haushaltun-
gen mit halben Rechten am Gemeindenutzen.>
Nach dem Ubergang der Landesherrschaft an das Fiirstenhaus
Liechtenstein hatten die Gemeinden ihr Eigentumsrecht am Gemeingut
für kurze Dauer verloren. Wie die Gemeindeordnung zeigt, erlangten sie
schon bald wieder ihr althergebrachtes Nutzeigentum und das Recht, die
Nutzung des Gemeinguts zu regeln. In den Steuerbüchern der Ge-
meinde Vaduz von 1778 und 1804 sind die alten Gemeindsteile (Neugut-
und Strassenteile) bei den einzelnen Hofstätten gleich wie Privatgrund-
stücke aufgeführt und ins Steuervermögen einbezogen.” Die Landes-
herrschaft wahrte ihr Obereigentum am Gemeingut. Sie bezog den Neu-
gereutzins oder Neugutschilling, wenn genossenschaftlich genutztes
Gemeingut (Weide- und Streueland) eingelegt, kultiviert und in Teilen an
Gemeindsleute zur privaten Nutzung als Ackerland ausgegeben
wurde.” Der Zins belegt das Eigentumsrecht der Landesherrschaft am
Boden. Sie war auch bestrebt, im Sinne eines Territorialstaates die Agrar-
verfassung zu regeln.
52 GAS, U 147a, «Project», 13. Dezember 1704, vom Oberamt am 21. April 1713 be-
stätigt. Siehe Ospelt, Gemeindegrenzen, S. 10-14.
53 LILA, RA 42/2, Gemeindsbrief, beschlossen am 31. März 1739, vom Oberamt be-
stätigt am 30. März 1740.
54 Vaduz zahlte noch 1815 je 5 Kreuzer Neugereutzins von «schon in alten Zeiten ein-
gelegten 122 Neugutteilen» und ab 1772 je 3 Kreuzer von 14 Strassenteilen (wohl an
der Landstrasse im Bereich der Flur Rütti gelegen), siehe Die Landesbeschreibung
des Landvogts Josef Schuppler, S. 335.
55 LILA, RA 32/1/97, Liste der Teilnehmer am Gemeindenutzen, bestimmt 1740, Ab-
schrift 1797.
56 GAV, B 1/12 a, Steuerbuch 1778; GAV, B 1/12 b, Steuerbuch 1804; GAV, A 11/1/
1-4, Steuersummarium, Steuerfassionen 1808.
57 LILA, RA 42/2, Gemeindsbrief, beschlossen am 31. Mirz 1739, vom Oberamt be-
stätigt am 30. März 1740.
51