Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Landesgeschichte im Geschichtsunterricht 
gewichtet als die Geschichte. Anmerkungen in den Lehrplänen zeigen, 
dass mit dem Realienunterricht auch eine Verbesserung der Sprachkom- 
petenz angestrebt wurde. Das ist an sich nichts Negatives, zeigt aber, dass 
seine Legitimation teilweise auch aus dieser Zielsetzung abgeleitet war. 
Entwicklungen im 20. Jahrhundert 
Alle Neuerungen seit 1859 erhielten im Schulgesetz von 1929% eine 
gesetzliche Grundlage. Den Realienunterricht betreffend wurden als 
«unerlässliche Gegenstände für den Schulunterricht in der Alltags- 
schule»? Naturkunde, Geschichte und Geografie, mit besonderer 
Berücksichtigung der Heimatkunde, aufgeführt.*® In der Fortbildungs- 
schule, die der Festigung und Erweiterung der Erziehung und des 
Unterrichtes an der Alltagsschule diente,”” wurde als neues Fach der 
staatsbürgerliche Unterricht eingeführt.” Dieser befasste sich mit dem 
politischen und sozialen Aufbau des Staates sowie mit den Rechten und 
Pflichten seiner Bürgerinnen und Bürger. Dass diese Inhalte jetzt in die 
Lehrpläne Eingang fanden, hing wahrscheinlich mit der neuen Verfas- 
sung von 1921 und einem allgemein wachsenden Demokratiebewusst- 
sein im 20. Jahrhundert zusammen sowie mit der Erkenntnis, dass ein 
demokratisches Staatswesen vom Engagement verantwortungsbewuss- 
ter und informierter Bürgerinnen und Bürger lebt. So brachten insbe- 
sondere die direktdemokratischen Elemente der Verfassung von 1921 
mehr Verantwortung für den einzelnen Bürger — die Bürgerinnen waren 
noch bis 1984 vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen — und beding- 
ten bessere Kenntnisse der staatlichen und politischen Verhältnisse. Dass 
der Staatskundeunterricht nur in der Fortbildungsschule, nicht aber 
schon in den oberen Klassen der Alltagsschule verankert wurde, kann 
mit dem geringen Alter der Jugendlichen erklärt werden, zumal das 
Wahlrechtsalter damals noch bei zwanzig Jahren lag. 
  
26 Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBI. 1929 Nr. 13. 
27 Siehe Anm. 22. 
28 Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBI. 1929 Nr. 13, Art. 59 Ziff. 4. 
29  Ebenda, Art. 61. 
30 Ebenda, Art. 62. 
473
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.