Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Landesgeschichte im Geschichtsunterricht 
tem kurzem Abfragen» des Besprochenen. Zu drängen sei dabei «auf lau- 
tes, deutliches, wohlartikuliertes Sprechen und richtiges Antworten in 
ganzen, kurzen Sätzen».!” Realienunterricht stand also auch im Dienste 
der Sprachschulung und -förderung; man mag darin so etwas wie einen 
ersten Ansatz zu einem fächerübergreifenden Unterricht erblicken. 
Der Lehrplan für die Elementarschulen von 1890 setzte im Bereich 
des «eigentlich realistischen Unterrichts» nur geringfügig neue Akzente. 
So hiess es in den einleitenden Zweck- und Zielbestimmungen für diesen 
Bereich, dass «alles bloss Gedächtnismässige und rein Systematische aus- 
zuschliessen und das Anregende, Bildende und Praktische hervorzuhe- 
ben» sei.'® Für das 5. und 6. Schuljahr könne vom eigentlichen realisti- 
schen Unterricht weniger die Rede sein, wurde weiter ausgeführt: «Er 
verbindet sich hier mehr mit dem Lesen».!? Das galt zumindest teilweise 
auch noch für die folgenden Schuljahre, hiess es doch im Abschnitt 
«Behandlung»: «Im Anschlusse an den Gang des betreffenden Lese- 
stücks” und unter Beschränkung auf das Wesentliche übt der Lehrer den 
Stoff in freier Weise ein. Sofort wird das Stück gelesen, womit Worter- 
klärung und wiederholtes kurzes Abfragen sich verbindet. Zuletzt wird 
das Stück im Zusammenhang mit gutem Vortrag bis zur Fertigkeit gele- 
sen».?! Inhaltlich hielten sich Veränderungen im Bereich des Geschichts- 
unterrichts gegenüber dem Lehrplan von 1874 in engen Grenzen. 
Im Bereich der Fortbildungsschulen? ist auffallend, dass das Fach 
Geschichte im Lehrplan von 1890 keine Berücksichtigung fand, im revi- 
dierten Lehrplan für die liechtensteinischen Fortbildungsschulen von 
  
17 Verordnung des Landesschulrates vom 20. Oktober 1874 betreffend den Lehrplan 
fiir die Elementarschulen des Fiirstentums Liechtenstein, LGBI. 1874 Nr. 5, § 19. 
18 Verordnung vom 10. Oktober 1890 betreffend die Lehrpläne fiir die Elementar- 
schulen sowie die Fortbildungsschulen des Fiirstentums Liechtenstein, LGBI. 1890 
Nr. 4, § 16. 
19 Ebenda. 
20 Geschichtslehrmittel im eigentlichen Sinne scheinen keine eingesetzt worden zu sein. 
21 Lehrplanverordnung vom 10. Oktober 1890, LGBL. 1890 Nr. 4, § 16. 
22 Die Volksschule umfasste die Alltagsschule, die Fortbildungsschule und die Chris- 
tenlehre. Die Alltagsschule dauerte acht Schuljahre. Die Fortbildungsschule fasste in 
sich zwei Jahrgänge der Knaben und Mädchen, welche aus der Alltagsschule entlas- 
sen waren. Sie wurde von Anfang des Monates November bis in den April jeden 
Sonntagnachmittag, ab 1929 jeden Samstagnachmittag abgehalten und dauerte drei 
Stunden; siehe dazu Annette Bleyle, «Fortbildungsschule (Sonntagsschule)», in: 
HLFL, S. 237-238. 
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