Alois Ospelt
eingeschränkt als sogenanntes Tratt- oder Atzungsrecht” bestehen. Im
Frühjahr bis zur Zeit der Aussaat und im Herbst nach der Erntezeit
mussten die Zäune niedergelegt werden. Die als Acker- und Wiesland
genutzten Gemeindsteile dienten dann als allgemeine Weide. Die Be-
wirtschaftung des Bodens war zeitlich und damit auch hinsichtlich der
Kulturarten eingeschränkt. Das genossenschaftliche Weiderecht war eine
Last, die auf allem Gemeingut haftete. Das Nutzrecht am Gemeingut
war eng mit einer Hofstätte oder Haushaltung verbunden. Der einzelne
Bauer konnte jedoch über Gemeingut und Gemeindsteile nicht verfü-
gen. Nicht er war Eigentümer, sondern die Gemeinde. Das wurde deut-
lich beim Heimfallrecht. Wie Lehengüter an den Lehensherrn, fielen
Gemeindsteile heim an die Genossenschaft, wenn die Nutzungsbedin-
gungen nicht mehr erfüllt wurden. Ein Gemeindsteil durfte weder ver-
kauft, vertauscht, vererbt noch hypothekarisch belastet werden.
Rückgabe des Gemeinguts an das Fürstenhaus Liechtenstein
Kurz nach dem Übergang der Landesherrschaft von den Grafen von
Hohenems an das Fürstenhaus Liechtenstein 1712 beanspruchte dieses
das uneingeschränkte Eigentumsrecht am Gemeingut. Der Fürst for-
derte die den Grafen von Hohenems von den Gemeinden abgekauften
Güter mehrmals zurück. Die Käufe seien unrechtmässig gewesen. Die
Gemeinden widersetzten sich den Forderungen. Der Fürst erhob Klage
beim Kaiser. Kaiserliche Mandate geboten unter Androhung von Strafe
die Rückgabe der Güter. Die Gemeinden mussten schliesslich nachge-
ben. Soweit kurz der Verlauf eines Konfliktes, der sich von 1712 bis 1721
abspielte.” Er fuhrte zum Ergebnis, dass das Gemeingut in alleiniges,
35 Siehe dazu Claudius Gurt, «Atzungsrecht», in: HLFL, S. 33.
36 Siche LI LA, RA 42/2, Gemeindsbrief 1740, beschlossen am 31. März 1739, vom
Oberamt bestätigt am 30. März 1740, sowie allgemein Ospelt, Wirtschaftsge-
schichte, S. 107-125; Bernd Marquardt, «Agrarverfassung», in: HLFL, S. 7-9; Bernd
Marquardt, «Allmende», in: HLFL, S. 12-13; Bernd Marquardt, «Gemeinwerk», in:
HLFL, S. 285; Bernd Marquardt, «Genossenschaft», in: HLFL, S. 285-286.
37 Siehe dazu Kaiser, Geschichte, S. 504-506; LI LA, RA 1/6/1, «Mandatum Caesa-
reum de restituendis bonis Domanialibus», 27. Juli 1720. Darin wird die Vorge-
schichte des Rechtsstreits detailliert beschrieben.
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