Der Wandel von Eigentum am Boden
Abbildung 3: Ausschnitt aus der Kolleffel-Karte 1756
Unterhalb, westlich der Landstrasse und der Häuser von Schaan, nördlich des Möliholz-
bachs, sind die von Schaan und Vaduz eingelegten, kultivierten Flächen (Schaaner Wiesen,
Möliholzteile) deutlich gezeichnet. Sie sind Teil der Schaaner und Vaduzer Au, die sich von
der Triesner Grenze (Neuguet) bis an die Grenze zum Unterland erstreckte (siehe Beschrif-
tung «Auw» südlich Möliholzbach).
Quelle: Ausschnitt aus der «Special Charte von dem innern Theil des Reichs Fürstenthums Lichtenstein
nebst Anzeigung dessen Landes Beschaffenheit auf gnädigsten Befehl des regierenden Fürsten Toseph
Wenzl von und zu Lichtenstein aufgenommen und verfertiget vom 28t Octobris bis ultimo Decembris
Anno 1756 durch Kolleffel Obristlientenant» (Original Zentralbibliothek Zürich, Signatur MK 2201,
hitp://dx.doi.org/10.7891/e-manuscripta-16032).
Recht der einzelnen Hofstätte
an Gemeingut und Gemeindsteilen
Das Gemeingut in der Rheinebene wurde ursprünglich wie die Alpen
genossenschaftlich als Weide bewirtschaftet. Jeder Genosse durfte so
viele Tiere auf die Gemeinweide treiben, als er mit eigenem Futter über-
wintern konnte. Als Teile des Gemeingutes eingezäunt und zur privaten
Nutzung ausgegeben wurden, blieb das genossenschaftliche Weiderecht
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