Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Hans Stricker 
wann heikel. Auch das Projekt «Liechtensteiner Namenbuch» musste 
dies nach und nach erfahren. Der besondere Charakter der Rufnamen 
führte in der Tat dazu, dass das Forschungsunternehmen beinahe zu 
einem Politikum wurde, um das eine Zeitlang teils heftige Diskussionen 
geführt wurden. Wie dies kam und wie die damit verbundenen Fragen 
schliesslich gelöst wurden, sei nachfolgend dargestellt. 
Eine Sammlung erregt Unwillen 
Im vollen Umfang waren sich weder die Bearbeiter noch die Träger und 
Auftraggeber des Projekts dieser Problematik bewusst, als die Sammel- 
und Sichtungsarbeit auf diesem Feld aufgenommen wurde. Vielmehr 
herrschte die Überzeugung vor, dass gerade der Werkteil Ruf- und Sipp- 
schaftsnamen infolge seiner einzigartigen Volkstümlichkeit das eigentli- 
che Herzstück des gesamten Unternehmens darstellen würde. Dass aber 
der Plan, diese Namensammlung zu publizieren, auch Fragen aufwerfen 
würde, war immerhin absehbar.!! 
So gelangte die Projektleitung im Februar 2003 mit der Schilderung 
der Problematik und mit der Bitte an die Regierung, sie möge mitteilen, 
inwieweit sie das geltende Datenschutzgesetz tangiert sehe. In diesem 
Schreiben wurde auf die Absicht der Autoren hingewiesen, jeder 
Gemeindevorstehung die Liste der ihre Gemeinde betreffenden Ruf- 
und Sippschaftsnamen zuzustellen und die Gemeindebehörden zu bit- 
ten, diejenigen Einzelfälle zu bezeichnen, die in der Gemeinde als so 
anstössig empfunden würden, dass von einer expliziten Darstellung im 
Namenbuch abgesehen werden sollte. Erwähnt wurde auch der Um- 
stand, dass im erstellten Namenkorpus bislang von jedem Ruf- und 
  
11 Das zeigte sich schon im ersten Zwischenbericht an den Historischen Verein zum 
ersten Halbjahr von 2003 (S. 4): «Personennamen, etwa Familien- und Taufname, 
gehören zu den ganz persönlichen Dingen. Ruf- und Übernamen wiederum, die 
dem Einzelnen ja ungefragt von der Dorfgemeinschaft zugeteilt werden, stellen 
auch wieder so etwas wie ein öffentliches Gut dar. Was wiegt vor? Mit unserer 
Arbeit, in der wir solche Namen in der Öffentlichkeit wissenschaftlich abhandeln 
wollen, begeben wir uns, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes, 
in ein Gebiet, wo wir uns über die Rechtslage vergewissern müssen.» (Privatarchiv 
Hans Stricker). 
414
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.