Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Klaus Biedermann 
Das Oberamt in Vaduz hielt an der Absicht fest, Andreas Vetter dem 
Militär zu übergeben. Das am 3. Februar 1797 gefällte Urteil wurde 
wenige Tage später noch insofern verschärft, als Vetter dazu verpflichtet 
wurde, Liechtenstein für immer zu verlassen. Die Behörden wollten 
damit gewährleisten, dass Andreas Ott «vor der Nachstellung dieses 
Menschen» sicher sei.’ In einem «Urfehdebriet»* vom 9. Februar 1797 
verpflichtete sich Andreas Vetter dazu, liechtensteinisches Gebiet nicht 
mehr zu betreten. Der Urfehdebrief ist zudem von Korporal Alois 
Negele sowie von Johannes Buhler unterzeichnet. Andreas Vetter, der 
selbst nicht lesen und schreiben konnte, unterzeichnete den Brief — nach- 
dem dieser ihm vorgelesen worden war — mit seinem Handzeichen, ei- 
nem Kreuz.” 
Auffallend ist, dass die erwähnten Behörden der Stadt Bludenz nun 
begannen, sich für Andreas Vetter näher zu interessieren. In einem 
Schreiben an das Oberamt in Vaduz wies das Bludenzer Vogteiamt am 
10. März 1797 darauf hin, Andreas Vetter habe während seines Aufent- 
halts in Liechtenstein in zwei Wirtshäusern logiert: während zwei Tagen 
«bey dem untern Wirth» (im «Engel») in Nendeln und während acht 
Tagen im «Adler» in Vaduz. Andreas Vetter sei zudem unter einem ande- 
ren Namen, «Andreas Braun», den Behörden bekannt.” Den in Eschen 
erhaltenen Taufschein habe er «seinem Anhange Maria Anna Neyerin 
gegeben».? 
Die Spuren von Andreas Vetter verlieren sich anschliessend. Im- 
merhin hatten die Behörden in Bludenz noch im Februar 1797 dem 
Oberamt in Vaduz in Kopie eine Personenbeschreibung von Andreas 
Vetter zugeschickt: «[...] Dieser Pursch misst 5 Schuh und 5 Zoll, schlan- 
ker Statur, lichtbrauner kurz-abgeschnittener Haaren, gleichen Aug- 
brauen, runden schwärzlichten Angesicht, mit Blattertupfen, spricht 
19 LILA, RA 24/01/032-042, Actum Liechtenstein, in Anwesenheit des Oberamtes 
Vaduz, 9. Februar 1797. 
20 Urfehdebriefe dienten im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit zur Friedens- 
sicherung und damit indirekt auch zur Streitschlichtung. Siehe Frey, Friedenssiche- 
rung und soziale Disziplinierung. 
21 LI LA, RA 24/01/032-042, Urfehdebrief vom 9. Februar 1797. 
22 LILA, RA 24/01/032-042, zweites Schreiben des Vogteiamts Bludenz an das Ober- 
amt in Vaduz, 10. Mirz 1797. 
23 LILA, RA 24/01/032-042, erstes Schreiben des Vogteiamts Bludenz an das Ober- 
amt in Vaduz, 9. Mirz 1797. 
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