Väclav Horcicka
liegenden Hinterlassenschaft, also auf dem hinterlassenen Familienbe-
sitz.” Johann II. hatte nie geheiratet und hinterliess keine Nachkommen.
Gemäss der Vereinbarung über das Familienfideikommiss vom Mai 1925
sollte sein Erbe an den im Jahre 1906 als Sohn des Prinzen Alois von
Liechtenstein geborenen Erbprinzen Franz Josef fallen, unter gewissen
Einschränkungen allerdings zugunsten des neuen Fürsten Franz I.
(1853-1938), der 1929 die Nachfolge seines Bruders Johann II. antrat.’®
Zwei weitere Anwärter, Prinz Franz der Jüngere und dessen Bruder
Prinz Alois, der Vater Franz Josefs, waren 1923 von ihren Ansprüchen
auf das Vermögen in der Tschechoslowakei zurückgetreten, damit der
Familie hohe Erbschaftssteuern erspart blieben.*
Die Vollendung der Bodenreform nach
dem Tod des Fürsten Johann II. (1929)
Der Thronfolger übernahm sein Vermögen 1929 in einer Situation, in
der die Bodenreform in vollem Gange war. Gegen Ende des Jahres 1929
hatte das Bodenamt bereits 48 551 ha Acker- und Forstflächen über-
nommen. An langfristige Pächter waren gemäss einem Sondergesetz be-
treffend die Sicherstellung von Land für Kleinpächter* bereits 3950 ha
Land abgetreten worden, und zwar auf Anordnung verschiedener
örtlich zuständiger Gerichte, nicht des Bodenamts.“ Durch sogenannte
verkürzte Zuteilung waren an vom Bodenamt festgelegte Personen
37 Siche Horik, Liechtensteinové, S. 132.
38 LILA, V 143/321, Landeszivilgericht in Prag, Verordnung, Vereinbarung über das
Fideikommiss der erstgeborenen Fiirsten von Liechtenstein, 13. Mai 1925, No. F 4/
98/2107. Erbprinz Franz Josef war der Ururenkel des Fürsten Johann I. Josef, eines
bekannten kaiserlichen Marschalls. Dessen zweitgeborener Sohn Franz de Paula
begriindete eine Nebenlinie des Hauses. Dessen Enkel wiederum, Prinz Alois, hei-
ratete die Habsburger Erzherzogin Elisabeth Amalia, die Stiefschwester des Thron-
folgers Franz Ferdinand d’Este. Aus dieser Ehe ging der spitere Fiirst Franz Jo-
sef II. hervor.
39 Siche Geiger, Krisenzeit, Bd. 1, S. 118-119.
40 Sondergesetz vom 27. Mai 1919 über die Sicherstellung von Land für Kleinpächter,
in: Sammlung Gesetze und Verordnungen des Tschechoslowakischen Staates, Jahr-
gang 1919, Teil 61, Nr. 318, hrsg. am 12. Juni 1919, S. 417-421.
41 Die Antragsteller mussten das betreffende Grundstück mindestens 18 Jahre in Pacht
gehabt haben (siehe Horäk, Liechtensteinov€, S. 79).
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