Zur Herkunft des Landesverwaltungspflegegesetzes
zes scheint unangebracht. Es bedarf einer Differenzierung. Sie wird je-
doch bereits dadurch erschwert, dass man zuallererst überhaupt nach all-
fälligen Rezeptionsvorlagen fahnden muss, die infrage kommen könnten.
Ein praktischer Weg, der in dieser Hinsicht neue Erkenntnisse
bringen könnte, ist es, dem Übermittlungskanal möglicher Rezeptions-
vorlagen nachzugehen: Wie und wo konnte Wilhelm Beck sich allfällige
Rezeptionsvorlagen beschaffen? Ging er den offiziellen Weg über die
Regierung? Bediente er sich privater Kontakte? Es ist denkbar, dass er
beispielsweise über die Vermittlung des ehemaligen Landesverwesers
Josef Peer* mit dessen Verbindungen zum österreichischen Verwal-
tungsgerichtshof in Wien Materialien besorgen konnte. Oder eventuell
liessen sich über die jüngst eingerichtete liechtensteinische Gesandt-
schaft in Wien“ österreichische Rezeptionsvorlagen beschaffen. Jeden-
falls dürfte der Nachlass von Wilhelm Beck in dieser Hinsicht auf-
schlussreich sein. Einiges davon befindet sich derzeit am Liechtenstein-
Institut eingelagert und steht unter der Obhut von Rupert Quaderer, der
in mühevoller Detailarbeit alle enthaltenen Zettel minutiös durchkämmt
und inventarisiert. Eine erste grobe Sichtung hat leider keinen Faszikel
zum Landesverwaltungspflegegesetz zutage gefördert, der zur weiteren
Klärung beitragen würde. Es bleibt zu hoffen, dass Rupert Quaderer bei
der Inventarisierung vielleicht doch noch fündig wird ...
Plausibel scheint auch, dass Wilhelm Beck aufgrund von Kontak-
ten in die Schweiz in den Besitz von Rezeptionsvorlagen gelangt sein
könnte. In Zürich hatte er von 1905 bis 1911 an der Universität Rechts-
wissenschaft studiert, in St. Gallen in der Advokatur gearbeitet.“ (Der
Kanton St. Gallen verfügt allerdings erst seit 1947 über ein kodifiziertes
allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht.“) Allenfalls könnten auch
41 Siehe Rupert Quaderer, «Peer, Josef», in: HLFL, S. 696697; «Schema zur Erfassung
der Vorarlberger Landtagsabgeordneten» zu «Peer, Josef (Josef Anton)» unter «I: Be-
rufslaufbahn» am Ende.
42 Siehe Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 1, S. 483-498, besonders S. 490-491 und
S. 496.
43 Siche Gerda Leipold-Schneider, «Beck, Wilhelm», in: HLFL, S. 82-83.
44 Hagmann, Verwaltungsrechtspflege, S. 28 mit weiteren Hinweisen. — Fiir den Vor-
gingererlass, das Gesetz betreffend die Organisation der Verwaltungsbehorden der
Gemeinden und Bezirke von 1867, ist zumindest sein Einfluss auf das liechtenstei-
nische Gemeinderecht bereits untersucht worden; siche Schiess Riitimann, Ent-
wicklung, S. 27-30.
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