Emanuel Schädler
gement und Wortlaut frappante Ähnlichkeit zu $ 272 Abs. 1 Ö-CPO/
FL-ZPO auf; ferner greift Art. 79 Abs. 3 LVG unverkennbar eine Wen-
dung aus $ 272 Abs. 2 Ö-CPO/FL-ZPO auf. Keine Ähnlichkeiten las-
sen sich jedoch bei den noch verbleibenden Absätzen von Art. 79 LVG,
also Abs. 2, (dem restlichen) Abs. 3 und Abs. 4, ausmachen.
Im Ergebnis: Art. 79 LVG zur Beweiswürdigung findet sich weder
in den Vorentwürfen noch im späteren österreichischen Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz wieder, doch kann er stellenweise auf eine
Bestimmung der österreichischen Civilproceßordnung von 1895 bezie-
hungsweise der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912
zurückgeführt werden. Bemerkenswert ist ferner: Auch der spätere $ 45
Abs. 2 AVG lehnt sich fast wortwörtlich an $ 272 Abs. 1 Ö-CPO an, und
nicht etwa an einen der Vorentwürfe.
Rechtliches Gehör
Art. 64 LVG regelt unter der Bezeichnung «Parteiengehör» mit
sechs Absätzen und rund 250 Wörtern das rechtliche Gehör ausführlich.
Vergebens sucht man bei den Vorentwürfen? nach wesentlichen? Über-
einstimmungen mit dieser Vorschrift. Den Weg weist $ 314 Ve-1914, wo
diesmal ausdrücklich auf die österreichische Civilproceßordnung ver-
wiesen wird und unter anderem $ 177 und $ 178 Ö-CPO (bis auf minime
Abweichungen in Orthografie und Interpunktion wortgleich mit
$ 177 und $ 178 FL-ZPO) für analog anwendbar erklärt werden. Es zeigt
sich, dass sich Art. 64 Abs. 2 LVG in seinem Wortlaut teilweise auf $ 177
Abs. 1 Ö-CPO/FL-ZPO stützt und diesen gedrängt wiedergibt. Für die
anderen fünf Absätze von Art. 64 LVG finden sich indessen keine Paral-
lelen. Ihre Herkunft kann weder anhand der Vorentwürfe noch anhand
der österreichischen Civilproceßordnung beziehungsweise anhand der
liechtensteinischen Zivilprozessordnung nachvollzogen werden.
Im Ergebnis: Art. 64 LVG kann auf keine Bestimmungen in den
Vorentwürfen zurückgeführt werden; einzig eine Parallele in der öster-
reichischen Civilproceßordnung von 1895 beziehungsweise in der liech-
32 $ 59 Ve-1913; $ 25 Ve-1919.
33 Allein der Begriff «Verschleppung» aus Art. 64 Abs. 4 LVG scheint in $ 59 Abs. 4
Ve-1913 («Verschleppungen») auf, ansonsten aber zeigen sich keine Ubereinstim-
mungen.
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