Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Emanuel Schädler 
gement und Wortlaut frappante Ähnlichkeit zu $ 272 Abs. 1 Ö-CPO/ 
FL-ZPO auf; ferner greift Art. 79 Abs. 3 LVG unverkennbar eine Wen- 
dung aus $ 272 Abs. 2 Ö-CPO/FL-ZPO auf. Keine Ähnlichkeiten las- 
sen sich jedoch bei den noch verbleibenden Absätzen von Art. 79 LVG, 
also Abs. 2, (dem restlichen) Abs. 3 und Abs. 4, ausmachen. 
Im Ergebnis: Art. 79 LVG zur Beweiswürdigung findet sich weder 
in den Vorentwürfen noch im späteren österreichischen Allgemeinen 
Verwaltungsverfahrensgesetz wieder, doch kann er stellenweise auf eine 
Bestimmung der österreichischen Civilproceßordnung von 1895 bezie- 
hungsweise der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 
zurückgeführt werden. Bemerkenswert ist ferner: Auch der spätere $ 45 
Abs. 2 AVG lehnt sich fast wortwörtlich an $ 272 Abs. 1 Ö-CPO an, und 
nicht etwa an einen der Vorentwürfe. 
Rechtliches Gehör 
Art. 64 LVG regelt unter der Bezeichnung «Parteiengehör» mit 
sechs Absätzen und rund 250 Wörtern das rechtliche Gehör ausführlich. 
Vergebens sucht man bei den Vorentwürfen? nach wesentlichen? Über- 
einstimmungen mit dieser Vorschrift. Den Weg weist $ 314 Ve-1914, wo 
diesmal ausdrücklich auf die österreichische Civilproceßordnung ver- 
wiesen wird und unter anderem $ 177 und $ 178 Ö-CPO (bis auf minime 
Abweichungen in Orthografie und Interpunktion wortgleich mit 
$ 177 und $ 178 FL-ZPO) für analog anwendbar erklärt werden. Es zeigt 
sich, dass sich Art. 64 Abs. 2 LVG in seinem Wortlaut teilweise auf $ 177 
Abs. 1 Ö-CPO/FL-ZPO stützt und diesen gedrängt wiedergibt. Für die 
anderen fünf Absätze von Art. 64 LVG finden sich indessen keine Paral- 
lelen. Ihre Herkunft kann weder anhand der Vorentwürfe noch anhand 
der österreichischen Civilproceßordnung beziehungsweise anhand der 
liechtensteinischen Zivilprozessordnung nachvollzogen werden. 
Im Ergebnis: Art. 64 LVG kann auf keine Bestimmungen in den 
Vorentwürfen zurückgeführt werden; einzig eine Parallele in der öster- 
reichischen Civilproceßordnung von 1895 beziehungsweise in der liech- 
  
32 $ 59 Ve-1913; $ 25 Ve-1919. 
33 Allein der Begriff «Verschleppung» aus Art. 64 Abs. 4 LVG scheint in $ 59 Abs. 4 
Ve-1913 («Verschleppungen») auf, ansonsten aber zeigen sich keine Ubereinstim- 
mungen. 
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