Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Zur Herkunft des Landesverwaltungspflegegesetzes 
$ 4 Ve-1914 so stark, dass es sich um eine Rezeption handeln dürfte. Und 
Art. 31 Abs. 3 LVG ähnelt in seinem Inhalt $ 4 Abs. 3 Satz 1 Ve-1913, 
indem beide für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit von Parteien 
auffallend ähnlich auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) 
verweisen. Von wörtlicher Übereinstimmung mit dem Landesverwal- 
tungspflegegesetz kann jedoch bei beiden Parallelnormen in den Vorent- 
würfen von 1913 und 1914 keine Rede sein. 
Im Ergebnis: Obwohl sich zwei Absätze von Art. 31 LVG tatsäch- 
lich eng an (Teil-)Bestimmungen in den österreichischen Vorentwürfen 
von 1913 und 1914 anlehnen, bleibt für die restlichen fünf Absätze, 
darunter den entscheidenden Abs. 1, die Herkunft völlig offen. Bemer- 
kenswert ist Folgendes: Die Formulierung des späteren $ 8 AVG findet 
sich im Vorentwurf von 1913” wörtlich wieder und ist gewissermassen 
das Kondensat daraus. 
Beweiswürdigung 
Art. 79 LVG normiert ausführlich die Beweiswürdigung im Ver- 
waltungs(beschwerde)verfahren. Unterzieht man diese Bestimmung 
dem Vergleich mit den einschlägigen Normen der Vorentwürfe,”® lässt 
sich keinerlei nennenswerte Übereinstimmung erkennen. Ebenso wenig 
zeigt sich eine solche zu $ 45 Abs. 2 AVG, abgesehen von der gleichen 
Wortfolge «nach ihrer freien [...] Überzeugung» beziehungsweise «nach 
freier Überzeugung». Diese bekannte Wendung verweist allerdings noch 
auf eine weitere Quelle: die berühmte, von Franz Klein ausgearbeitete 
österreichische Civilproceßordnung von 1895 (Ö-CPO),” die in der 
liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 (FL-ZPO)* in gros- 
sen Teilen wortlich rezipiert worden ist.>! Die (freie) Beweiswirdigung 
war in § 272 O-CPO geregelt und wurde nahezu wortgleich in § 272 FL- 
ZPO übernommen. Und tatsächlich weist Art. 79 Abs. 1 LVG in Arran- 
  
27 §4 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Ve-1913. 
28 §24 Ve-1913; §§ 314-346 Ve-1914; § 2 Abs. 2 Ve-1919. 
29 Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten (Civilproceßordnung), RGBI. 1895 Nr. 113. 
30 Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1. 
31 Schidler, Prozessokonomie, S. 365-366 und (zusammenfassend) S. 526, je mit wei- 
teren Hinweisen. 
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