Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Zur Herkunft des Landesverwaltungspflegegesetzes 
passenden Weise aufzunehmen; wobei ausländische Gesetze, Entwürfe 
und Verwaltungsentscheidungen berticksichtigt worden sind». 
Sehen wir in dieser Ausserung mehr als eine bloss standardmissige 
Floskel in der damaligen liechtensteinischen Gesetzgebung, stellt sich 
dem Rechtshistoriker folgende Frage: Welche konkreten Rezeptionsvor- 
lagen verwendete Wilhelm Beck bei der Ausarbeitung des Landesver- 
waltungspflegegesetzes im Einzelnen? — Diese Frage ist in der erforder- 
lichen Breite und Tiefe bis heute unbeantwortet geblieben. Stattdessen 
setzte sich in der Literatur zum Landesverwaltungspflegegesetz hin- 
sichtlich dessen Entstehung mit der Zeit eine Fehlvorstellung fest: Man 
beantwortete die Frage nach den Rezeptionsvorlagen pauschal, vermu- 
tungsweise und nebenbei. Die Frage schien daher beantwortet zu sein 
und die entsprechende Antwort wurde in der einschlägigen Literatur 
weiter tradiert. Folgende Schritte dieser Entwicklung lassen sich im 
Rückblick —- gewissermassen als Rekonstruktion der bisherigen Rekon- 
struktion — ausfindig machen: 
Bereits Karlheinz Ritter vereinfachte in seiner Dissertation 1958 
die obige, differenzierte Äusserung Wilhelm Becks, wonach mehrere 
und dabei deutsche, schweizerische und österreichische Vorlagen zurate 
gezogen worden seien, und verengte den Blick auf österreichische 
Rezeptionsvorlagen, indem er feststellte: «Die historische Entwicklung 
der liechtensteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich weitgehend 
dem österreichischen Beispiel nachgebildet, hinkte aber 50 Jahre hinter- 
her.»* Verstärkt wurde diese einengende Sicht 1984 sodann von Harry 
Gstöhl in einem Aufsatz zur Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit einem 
kurzen, angehängten Satz: «Das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) 
(LGBl. 1922 Nr. 24) wurde seinerzeit von Dr. Wilhelm Beck, erarbeitet. 
Grundvorlage war das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht.»* 
Unter Verweis auf Gstöhl entfaltete schliesslich 1998 eine Bemerkung 
Andreas Kleys in seinem «Grundriss des liechtensteinischen Verwal- 
tungsrechts» eine Streuwirkung, wobei aus der Mehrzahl von Rezepti- 
onsvorlagen laut Wilhelm Beck nun endgültig eine (scheinbare) Einzahl 
wurde: «Unterzieht man das Landesverwaltungspflegegesetz einer ge- 
  
3 Oberrheinische Nachrichten vom 12. April 1922, S. 1. 
4 Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 14. 
5 Gstohl, Verwaltungsbeschwerdeinstanz, S. 144. 
163
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.