Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Emanuel Schädler 
kann jedoch insofern unbequem sein, als sie ein inhaltlich positives, 
womöglich erwünschtes (aber eben leider fehlerhaftes) Ergebnis 
umstürzt und durch ein inhaltlich negatives, im Extremfall völlig offenes 
Ergebnis («X ist nicht y.») oder durch eine blosse Fragestellung («Aber 
was ist X dann?») ersetzt. Das ist unter Umstinden ein bedauerlicher 
Tausch. Dennoch gebietet es die wissenschaftliche Redlichkeit und der 
Dienst an der Wahrheit, gegebenenfalls mit aller Konsequenz bestehende 
Rekonstruktionen auf Fehlvorstellungen hin zu überprüfen: Wissen- 
schaftlich ist ein richtiges negatives Ergebnis einem falschen positiven 
Ergebnis in jedem Falle vorzuziehen! 
In diesem Sinn unternimmt der vorliegende Beitrag in kleinem 
Rahmen den Versuch einer derartigen überprüfenden Rekonstruktion: 
Es soll der Nachweis erbracht werden, dass die heute in der einschlägi- 
gen Literatur gängige Vorstellung der Herkunft des Landesverwaltungs- 
pflegegesetzes zumindest in Teilen unzutreffend ist und es diesbezüglich 
folglich einer neuen Untersuchung und Bewertung bedarf. 
Herkunft des Landesverwaltungspflegegesetzes 
Bisherige Rekonstruktion 
Es steht fest, dass Wilhelm Beck das liechtensteinische Landesverwal- 
tungspflegegesetz! (LVG) von 1922 ausgearbeitet hat.? Ebenso steht fest, 
dass er dabei ausländisches Recht als Vorlage zurate zog und sich dessen 
als Rezeptionsvorlage bediente. Wie Wilhelm Beck nämlich im zugehö- 
rigen Kommissionsbericht (veröffentlicht in den Oberrheinischen 
Nachrichten) schreibt, hat er «beabsichtigt, nur Gutes und Bewährtes 
vor allem aus deutschen einzelstaatlichen, schweizerischen und österrei- 
chischen Verhältnissen und in einer für unsere Behörden und das Land 
  
1 Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Ver- 
waltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das 
Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24; im Fol- 
genden wird stets auf die Stammfassung des Inkrafttretens am 12. Juli 1922 Bezug 
genommen. 
2 Schädler, Verständnis, S. 21 mit weiteren Nachweisen. 
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