Herbert Wille
betrachtet sie als einen «Garanten der öffentlichen Ordnung», für die er
die «letzte Verantwortung» trägt.”
Nach dem Reformkonzept der Regierung soll im Sinne einer
«institutionellen Trennung» von Staat und Kirche das Selbstbestim-
mungsrecht der Religionsgemeinschaften, das sich aus der Religionsfrei-
heit ableitet, explizit in der Verfassung verankert werden.” Die Verwal-
tung des kirchlichen Vermögens einer Religionsgemeinschaft ist demzu-
folge ihre eigene Angelegenheit. Nach dem Verständnis der katholischen
Kirche würde eine Laienbeteiligung an der Vermögensverwaltung, wie
sie das Gesetz aus dem Jahr 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes
in den Pfarrgemeinden statuiert, ihrer hierarchischen Struktur wider-
sprechen.”
96 Siehe Pirson, Wurzeln, S. 21.
97 Siehe BuA Nr. 14/2012 betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat
und Religionsgemeinschaften, S. 11, 37-39, und Wille, Reform, S. 407.
98 Siehe aus rechtsgeschichtlicher Sicht die kritischen Ausserungen von Ospelt, Pfarrei
— Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 142-145.
124