Die kommunale Kirchenfinanzierung
die Fursorgepflicht® zum Tragen, wie sie sich aus der staatlichen (Kir-
chen-)Gesetzgebung ergibt.
Es überrascht nicht, dass weder vonseiten des Staates noch vonsei-
ten der Gemeinden eine Änderung des Finanzierungssystems in
Betracht gezogen wurde. Bestimmend bleibt das bisherige System der
staatlichen Kirchenhoheit, das sich in der Praxis kirchenpolitisch, wie
die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, als recht flexibel er-
wiesen hat. Die katholische Kirche konnte bisher auf einen Staat und auf
Gemeinden zählen, die ihr als Landeskirche wohlgesinnt sind.* Das
zwischen ihnen bestehende enge Verhältnis beruht denn auch auf der
Vorstellung gegenseitiger Unterstützung. Daraus resultiert die staatliche
und kommunale Verantwortung für das Vermögen der katholischen Kir-
che. In diesem Sinne tragen Staat und Gemeinden für deren wirtschaftli-
che Existenz Sorge. Damit verbunden sind Aufsichts- und Mitwir-
kungsbefugnisse staatlicher beziehungsweise kommunaler Behörden. So
gehört beispielsweise das Kirchenvermögen zum zweckgebundenen
Verwaltungsvermögen der Gemeinden, wie es das Gemeindegesetz vom
2. Dezember 1959 vorsieht,® sodass es nicht der alleinigen Verfügungs-
macht der kirchlichen Organe untersteht.
83 Die Gemeinden kommen nach wie vor für den Lebensunterhalt der Seelsorgegeist-
lichen auf. Im Übrigen bringen die Gemeinden nach wie vor enorme finanzielle
Leistungen für die katholische (Orts-)Kirche auf. Siehe Anm. 16.
84 So sprach Regierungschef Josef Ospelt in seinem Schreiben vom 27. August 1921 an
Bischof Georg Schmid von Grüneck die «kirchentreue Gesinnung» der staatlichen
Behörden an (Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 311).
85 Art. 72 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. e und Art. 43 lit. e LGBl.
1960 Nr. 2. Siehe auch Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 126; von
Nell, Gemeinden, S. 188-189. Auch wenn dieses Gemeindegesetz durch das Ge-
meindegesetz vom 20. Mirz 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, das sich zu dieser Frage nicht
äussert, aufgehoben worden ist, bleibt aufgrund der bisher bestehenden und weiter-
hin geltenden staatlichen Gesetzgebung das System der staatlichen Kirchenhoheit
erhalten. Siehe nur das Gesetz vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchen-
gutes in den Pfarrgemeinden, LGBl. 1870 Nr. 4.
86 So schon Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 138, der darauf hinweist,
dass die Benefizien «im Laufe der historischen Entwicklung zu Gemeindeeigentum
geworden sind.»
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