Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Herbert Wille 
steht. Politische Gemeinde und Pfarrgemeinde werden aufgrund der 
konfessionellen Verhältnisse, das heisst der ausschliesslich katholisch 
geprägten Bevölkerung, als Einheit betrachtet.“ Daraus folgt, dass es 
sich bei der Pfarrgemeinde nicht um ein von der politischen Gemeinde 
verschiedenes Rechtsinstitut handelt. Sie erlangte keine rechtliche Ver- 
selbstständigung. Es kommt ihr mit anderen Worten keine rechtliche 
Existenz zu.“ 
Das Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrge- 
meinden verweist in Art. 5 auf die bischöfliche Ordinariatsverordnung 
vom 20. Jänner 1866 über die Führung der Kirchenrechnungen, die auf 
Ansuchen der Pfarrgeistlichkeit und der Regierung erlassen wurde.“ Es 
ist davon auszugehen, dass der Erlass des Gesetzes in Absprache mit 
dem bischöflichen Ordinariat erfolgt ist,*® wie sich dies auch aus der Ver- 
ordnung der Regierung vom 21. Oktober 1887 betreffend die Kirchen- 
rechnungslegung ergibt.“ Es ist nach wie vor in Kraft und stellt im Sinne 
der geltenden Verfassung von 1921 insoweit das «besondere Gesetz» dar, 
das die Verwaltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden regelt.” 
Das kommunale Kirchenvermögen, zu dem auch das Pfrundgut 
gehört, behandelt der staatliche Gesetzgeber als zweckgebundenes Ver- 
waltungsvermögen der Gemeinde,” das für gemeindliche Belange be- 
lastet werden konnte, wenn der Seelsorgegeistliche als Nutzniesser ein 
  
45 Siehe $ 83 Gemeindegesetz 1864, LGBI. 1864 Nr. 4, in Verbindung mit Gesetz vom 
14. Juli 1870, LGBI. 1870 Nr. 4, und $ 2 Gesetz vom 12. Februar 1868 über die Re- 
gelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulich- 
keiten, LGBl. 1868 Nr. 1; siehe auch Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrgemeinde, 
S. 128. 
46 Schidler, Thitgkeit, S. 163, spricht von einer «Pfarrgemeinde im Sinne des Ge- 
meindegesetzes». 
47 Siehe Wille, Staat und Kirche, S. 487-488, wo das Dekret im Wortlaut wiedergege- 
ben wird. 
48 Siehe Schidler, Thitigkeit, S. 163. 
49 Siehe Anm. 27. Dort heisst es, dass sich die fürstliche Regierung mit dem hochwür- 
digsten bischöflichen Ordinariat in Chur wegen Einführung zweckdienlicher For- 
mularien geeinigt habe. 
50 Zum Werdegang des Art. 38 zweiter Satz LV 1921 siehe Quaderer-Vogt, Bewegte 
Zeiten, Bd. 3, S. 304-305 und Anm. 909 auf S. 633-634, und Ospelt, Kirche, S. 133. 
51  Siehe Art. 72 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz 1959, LGBI. 1960 Nr. 2. Zum Kirchen- 
und Pfrundvermögen siehe Ospelt, Pfarrei - Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 126, 138. 
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