Herbert Wille
schlägt. So wurden einvernehmlich oder in gegenseitiger Absprache ver-
schiedene Sachbereiche geregelt, wie beispielsweise die Baukonkurrenz-
pflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten,? die Ver-
waltung des Kirchengutes in den Plarrgemeinden,?* die staatliche Matri-
kenfithrung,® die Organisation der Lokalkirchenverwaltungen,® die
Kirchenrechnungslegung in den Gemeinden,” das Verfahren in Ehesa-
chen, etwa bei beabsichtigten Verehelichungen liechtensteinischer
Staatsangehoriger mit «Frauenspersonen nicht katholischer Confes-
sion»? oder die Authebung von Feiertagen und Hauptpatrozinien.?” Die
Kirche trägt diese Regelungen, soweit sie vom Staat ausgehen, mit. Es
kommt ihr eine staatstragende Funktion zu, sodass der Staat an ihrer
Existenz und Aufgabe ein eigenes Interesse hat.” Er ist auf ihre Unter-
stützung angewiesen. In der staatlichen Vermögensaufsicht äussert sich
eine staatliche beziehungsweise kommunale Mitverantwortung für das
religiöse und karitative Wirken der Kirche. Sie kann als ein Instrument
23 Gesetz vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vor-
kommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten (Präambel), LGBI. 1868 Nr. 1, und
$ 64 Amtsinstruktion vom 26. September 1862 für die Staatsbehörden des souverä-
nen Fürstentums Liechtenstein, die der Konstitutionellen Verfassung 1862 beigege-
ben ist. Siehe Schädler, Thätigkeit, S. 144.
24 Gesetz vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrge-
meinden, LGBl. 1870 Nr. 4.
25 Gesetz vom 4. Dezember 1917 betreffend die staatliche Matrikenführung, LGBl. 1917
Nr. 12.
26 Dekret des bischöflichen Ordinariats vom 20. Januar 1866, abgedruckt in: Wille,
Staat und Kirche, S. 487-488.
27 Verordnung der Regierung vom 21. Oktober 1887 an simmitliche Kirchenrithe, Kir-
chenpfleger und Ortsvorstinde betreffend die Kirchenrechnungslegung (1887/
Nr. 1661), abgedruckt in: Wille, Staat und Kirche, S. 410-411.
28 Verordnung vom 20. Jänner 1866 über gemischte Ehen, abgedruckt in: Wille, Staat
und Kirche, S. 488-489.
29 Verordnung vom 6. Juni 1868 bezüglich der Aufhebung von Feiertagen und der
Hauptpatrocinien, abgedruckt in: Wille, Staat und Kirche, S. 489—491.
30 Formulierung in Anlehnung an Mikat, Verhältnis, S. 2. So gab Bischof Georg
Schmid von Grüneck 1920 in einem Schreiben an die Regierung zu verstehen: «In
den gegenwärtigen Zeiten politischer und sozialer Turbulenz wird es für jede Re-
gierung ein Postulat politischer Weisheit sein, das staatserhaltende Element, die ka-
tholische Geistlichkeit, durch freundliches wohlwollendes Entgegenkommen sich
geneigt zu machen, bzw. zu erhalten.» Zitiert nach Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten,
Bd. 3, S. 331; Vogt, Band, S. 151, hilt fest: «Die Kirche spielte im politischen Leben
zumindest bis zum Zweiten Weltkrieg eine immense Rolle.»
110