Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

und muss die Zivilprozessordnung sehr wohl noch prozessökonomische Mechanismen statuieren, doch die Garantie eines prozessökonomischen Zivilprozesses fällt nicht mehr wie damals nahezu ausschliesslich der Zivilprozessordnung zu. Vielmehr wurde die (mitunter justiziable) Ge - währleistung zivilprozessualer Prozessökonomie in das übergeordnete Recht, nämlich in die Verfassungen und in völkerrechtliche Verträge, auf- genommen. Für den Rechtsuchenden ist das begrüssenswert, weil eine dergestalt zugesicherte Prozessökonomie vermutlich in grösserem Masse verwirklicht werden und notfalls erzwingbar sein dürfte. Dem Gesetz- geber hingegen erschwert es sein Tätigwerden zugunsten der zivilpro- zessualen Prozessökonomie, weil er sich nicht mehr nahezu allein auf deren Umsetzung in der Zivilprozessordnung konzentrieren kann. Das Aufkommen von 
Rechtsschutzversicherungen bewirkte eine Wandlung im zivilprozessualen Verhalten der Rechtsuchenden, aller- dings nicht im Sinne Franz Kleins. Private Konsumentenschutzorgani- sationen raten heute, falls man keine Rechtsschutzversicherung hat, «lie- ber eine Woche länger Ferien zu machen, statt eine Stunde mit ihrem Anwalt zu plaudern. Jedenfalls, wenn es nur um ein paar Tausend Fran- ken geht.»44 Franz Klein hätte diese Empfehlung zurückgewiesen und, sofern sie tatsächlich fundiert ist, als Zeichen für ein Ungenügen des Zivilprozesses und der Rechtsprechung in sozialer Hinsicht gewertet, denn den Staat traf seiner Meinung nach die Pflicht, für einen jedermann zugänglichen und prozessökonomischen Zivilprozess zu sorgen.45 Auf der anderen Seite führen die Rechtsschutzversicherungen aber infolge des «Prozessieren[s] ohne Kostenrisiko»46 auch zu vielen unnötigen Zivilprozessen, was ebenso wenig im Sinne Franz Kleins gelegen hätte.47 2.Kritik schlagwortartiger Prozessökonomie Gesteht man zu, dass sich das prozessökonomische Konzept der liech- tensteinischen Zivilprozessordnung grundsätzlich bewährt hat und der Gesetzgeber seit ihrem Inkrafttreten jeweils dort zugunsten der Pro- 507 
III. Würdigung 44Sprecher, S.12; vgl. Franzen, S.215f. 45Siehe oben unter §  3/II./2. 46Roth, S.246. 47Siehe Roth, S.246f.
	        

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