Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Im Jahre 1989 gab sich der Landtag das Recht, Untersuchungs- kommissionen zu bestellen (II. zu Art. 63bis LV-AbändG 1989-1)84so- wie neben der gesamten Staatsverwaltung auch die Justizverwaltung zu kontrollieren (§ 1 LV-AbändG 1989-2).85 Im selben Jahr trat eine neue Geschäftsordnung (GOLT 1989) in Kraft.86Neben kleinen formalen Anpassungen gab es auch inhaltliche Neuheiten. So schlug die wählerstärkste Partei – gemessen an der Man- datszahl bzw. an den Stimmen – den Landtagspräsidenten vor, der den Landtag von da an nach aussen vertrat (§ 9, § 11 Abs. 1 GOLT 1989). Auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion wurde der Vizepräsident gewählt (§ 11 Abs. 2 GOLT 1989). Die Geschäftsordnung führte erstmals die In- stitution des Landtagssekretariats ein und bestimmte dessen Kompeten- zen und Funktionsweise (§ 15 GOLT 1989). So hatte der vom Landtag bestellte Landtagssekretär (§ 15 Abs. 2 GOLT 1989) unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten das Sekretariat zu leiten. Dabei war er von der Regierung unabhängig (§ 15 Abs. 2 GOLT 1989). Sein Aufgaben- bereich bestimmte der Präsident durch ein Reglement (§ 15 Abs. 1 GOLT 1989). Die Bestimmungen der Kommissionen waren ebenfalls von Neue- rungen betroffen, aber stellvertretende Abgeordnete durften weiterhin nicht in Kommissionen mitarbeiten (§ 55 Abs. 1 GOLT 1989). Die stän- digen Kommissionen konnten sich ein Reglement geben, welches vom Landtag genehmigt werden musste (§ 51 GOLT 1989). Zusätzlich wurde die Aussenpolitische Kommission geschaffen (§60 GOLT 1989). Die Verfassung von 1921 regelte die weitere Vorgehensweise bei vom Landtag beschlossenen Gesetzen und bei Finanzbeschlüssen. Dies änderte sich bis heute nur im Detail. Damit unterliegt jedes vom Land- tag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso je- der von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens CHF 300 000 oder eine jährli- che Neuausgabe von CHF 150 000 verursacht, der Volksabstimmung, 50Den 
Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 84 Verfassungsgesetz vom 03.12.1989 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Minderheitenrecht auf Kontrolle) (LV-AbändG 1989-1), LGBl 1989, Nr. 64 85 Verfassungsgesetz vom 03.12.1989 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10. 1921 (Kontrolle der Justizverwaltung) (LV-AbändG 1989-2), LGBl 1989, Nr. 65. 86 Geschäftsordnung vom 25.10.1989 für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein (GOLT 1989), LGBl 1989, Nr. 66.
	        

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