Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommen Geltung für das Fürstentum Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch geäußert, dass sämtliche Bestimmungen des genannten Abkommens für Liechten- stein Wirkung haben sollen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Art. 1 Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Eu- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid- genossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein. Art. 2 Zur Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkommens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen Charakter als bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu än- dern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß wahrneh- men. Art. 3 Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und der Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem in Artikel 1 genannten Ab- kommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist.» Auch hier ein Staatsvertrag (wie bei der EFTA) mit Liechtenstein als Staat. Während es im EFTA-Vertrag heisst, «das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung», heisst es in den EG- Zusatzabkommen (EWG und EGKS): «gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein». In der Formulierung «Anwendung finden auf» erscheint Liechtenstein passiver als nach der Formulierung «gilt auch für das Fürs- tentum Liechtenstein». Eine politisch nicht unwichtige Nuance. Für die Durchführung und den Ausbau der Abkommen Schweiz– EG (EWG und EGKS) ist je ein Gemischter Ausschuss vorgesehen. Da 83 
Liechtenstein und die europäische Integration
	        

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